News zu den Themen Flugausfall und Flugverspätung
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Werden bezahlte Flüge trotz Insolvenz der Fluggesellschaft durchgeführt, gelten diese als "kostenlos". Wie das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main erklärte, fallen diese Flüge nicht in den Anwendungsbereich der EU-Fluggastrechteverordnung (Urteil vom 20.07.2022, Az. 13 U 280/21).
Im Verfahren stritten die insolvente Airline und ein betroffener Passagier um die Entschädigung für eine verschobene Flugverbindung zwischen dem Flughafen Frankfurt am Main (FRA) und den Seychellen. Der Fluggast erwarb im April 2019 Tickets für den Hinflug am 03.01.2020 und den Rückflug am 04.04.2020. Zwischenzeitlich wurde im Dezember 2019 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Airline eröffnet. Die bereits bezahlten Flüge wollte das Flugunternehmen jedoch wie geplant durchzuführen.
Die streitgegenständliche Flugverbindung verlief allerdings anders als geplant: Das Flugzeug konnte aufgrund eines technischen Problems nicht pünktlich fliegen, sodass der Hinflug auf den 04.01.2020 verschoben wurde. Grundsätzlich haben Fluggäste bei einer kurzfristigen Annullierung einen Anspruch auf Entschädigung gemäß der EU-Fluggastrechteverordnung. Je kurzfristiger der Flug abgesagt und verschoben wird, umso eher hat der betroffene Fluggast einen Anspruch. Die Höhe der Entschädigung richtet sich nach der zurückgelegten Entfernung. Bei einem Flug von Frankfurt am Main zum Flughafen Seychellen (SEZ) beträgt die Entschädigung 650 EUR.
Berlin - München
250 €
Berlin - Lissabon
400 €
Berlin - Abu Dhabi
600 €
Aufgrund dem Beginn der Corona-Pandemie im Frühjahr 2020 in Deutschland buchte die Airline die Rückreise mehrfach um. Schließlich bot die Fluggesellschaft dem Kläger einen Rückflug für den 08.10.2020 an. Der betroffene Fluggast buchte um und erwarb ein Flugticket für den 01.08.2020. Neben der Entschädigung für den Hinflug, verlangte der betroffene Fluggast die Erstattung seiner Kosten für die Übernachtung im Hotel Hotel vom 04.04.2020 bis zum 01.08.2020 in Höhe von 4.000 EUR sowie die Erstattung der Hälfte der Kosten seines Rückfluges. Das Landgericht Darmstadt wies die Klage ab.
Das OLG Frankfurt am Main hat das Urteil der Vorinstanz bestätigt und die Berufung zurückgewiesen. Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat sich der Anspruch aus dem Beförderungsvertrag in eine Insolvenzforderung gewandelt, begründete das OLG Frankfurt seine Entscheidung. Wird das Insolvenzverfahren über das Vermögen eines Unternehmens eröffnet, bedeutet dies, dass nicht mehr genug Vermögen vorhanden ist, um alle Gläubiger zu befriedigen. Sinn und Zweck des Insolvenzverfahrens ist es, die verbliebene Vermögensmasse zwischen den Gläubigern zu verteilen. Alle Forderungen gegen den insolventen Schuldner sind demgemäß gehemmt und nicht durchsetzbar. Da das Flugunternehmen den Flug nichtsdestotrotz aus Kulanz durchgeführt hat, ist der Flug als "kostenlos" gemäß Art. 3 Abs. 3 EU-Fluggastrechteverordnung einzuordnen, entschied das OLG Frankfurt. Aus diesem Grund fällt der Flug nicht in den Anwendungsbereich der EU-Verordnung und ein Anspruch auf Entschädigung besteht nicht.
Das OLG Frankfurt am Main hat die Revision zum Bundesgerichtshof (BGH) zugelassen.