News zu den Themen Flugausfall und Flugverspätung

  • Schnell, sicher, zuverlässig
  • In weniger als 2 Minuten zum Ziel
  • Provision nur 19,95 % zzgl. MwSt.

Jetzt kostenlos prüfen

Kein Cocktail auf Kosten der Airline bei Verspätungen

veröffentlicht am

Wenn sich der Abflug um einige Stunden verzögert, könnte es äußerst verlockend sein, einen Drink zur Beruhigung zu genießen. Allerdings ist es normalerweise nicht auf Kosten der Fluggesellschaft möglich, dies zu tun - es sei denn, es gibt einige Ausnahmen, die die Regel bestätigen.

Foto: Africa Studio/AdobeStock

Alkoholische Getränke sind laut dem Gericht keine "Erfrischungen"

Gemäß des EU-Rechts haben Passagiere bei langen Flugverspätungen Anspruch auf "Mahlzeiten und Erfrischungen". Wenn die Fluggesellschaft diese nicht zur Verfügung stellt, können die Passagiere selbst am Flughafen Essen und Trinken kaufen.

Allerdings besteht die Frage wie es sich mit alkoholischen Getränken verhält. In einem Fall, in dem ein Passagier während der Wartezeit am Londoner Flughafen zwei Aperol Spritz für 15 Pfund gekauft hatte, lehnte die Airline die Erstattung ab. Der Streit ging vor das Amtsgericht Hannover.

Das Gericht gab der Fluggesellschaft recht und berief sich dabei auf den konkreten Wortlaut "Erfrischungen" in der EU-Fluggastrechte-Verordnung. Sinngemäß argumentierte das Gericht, dass alkoholische Getränke nicht als Erfrischungen gelten, da ihre Wirkung in der Regel das Gegenteil bewirken würde. Daher sollten die 15 Pfund für die Aperol Spritz von den Verpflegungskosten abgezogen werden (Az.: 513 C 8538/22; noch nicht rechtskräftig).

Es gibt auch Gerichte, die zu anderen Urteilen gelangt sind. Ein Beispiel hierfür ist ein Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf aus dem Jahr 2019, in dem "Champagnercocktails und Dessertwein" als erstattungsfähig eingestuft wurden (Az.: 27C 257/18).

Zurück