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BGH: Kein Entschädigungsanspruch für kostenlos mitreisende Kleinkinder bei Flugverspätung

veröffentlicht am

Steht auch Kleinkindern bei einem mehr als drei Stunden verspäteten Flug eine Ausgleichszahlung nach der EU-Fluggastrechteverordnung zu? Mit dieser Frage befasst sich der Bundesgerichtshof (BGH) in seinem Urteil vom 17. März 2015 (Az.: X ZR 35/14).

Frau sitzt mit Kleinkind im Flugzeug mit medizinischer Maske
Foto: Maria/Adobe Stock

Kleinkind wurde kostenlos befördert

Die Kläger buchten eine Flug-Pauschalreise nach Mallorca für ihren Familienurlaub mit Kleinkind. Die Airline gewährte die kostenlose Beförderung des Kleinkindes in der Flugbuchungsbestätigung und stellte für die Flugreise der Zweijährigen keine Kosten in Rechnung.

 

Fluggäste klagen wegen enormer Verspätung auf Entschädigung

Aufgrund der enormen Verspätung des Rückfluges von 6 Stunden und 20 Minuten begehrten die Fluggäste eine Entschädigung wegen Flugverspätung in Höhe von 250,00 EUR pro Person. Da die Airline die Entschädigung für das unentgeltlich beförderte Kind nicht auszahlen wollte, reichten die Kläger Klage ein. Diese wurde in den Vorinstanzen abgewiesen, sodass sich der BGH mit der Rechtsstreitigkeit auseinandersetze.

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BGH: Entschädigungsanspruch für Kleinkinder besteht nicht

Der BGH bestätigte die vorinstanzlichen Urteile. Nach dem Verständnis des Gerichtshofes sei die Fluggastrechteverordnung, konkret Art. 3 Abs. 3 Satz 1 der Verordnung, dahingehend auszulegen, dass sämtliche Fluggäste, die kostenlos oder zu einem reduzierten Tarif reisen, vom Anwendungsbereich der Verordnung ausgenommen sind. Außerdem käme es nach Sinn und Zweck und der Entstehungsgeschichte der Verordnung nicht darauf an, ob ein „Nulltarif“ für die Öffentlichkeit zugänglich ist.

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