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Ein Kind wollte sich auf einem Flug in Kanada nicht anschnallen. Die Maschine kehrte zum Terminal zurück und der Flug wurde schließlich gestrichen. In Europa wäre eine Entschädigung für die übrigen Passagiere deshalb nicht automatisch ausgeschlossen. Entscheidend wäre, ob die Airline den Vorfall tatsächlich nicht beherrschen konnte und alles Zumutbare getan hat, um die Annullierung zu verhindern.
Der Fall zeigt eine interessante Grenze der EU-Fluggastrechte: Wann ist das Verhalten eines einzelnen Passagiers ein außergewöhnlicher Umstand und wann muss die Airline für die daraus entstehenden Folgen einstehen?
Am 6. August 2026 sollte Porter-Airlines-Flug PD444 von Victoria nach Toronto starten. Das Flugzeug hatte das Terminal bereits verlassen, als ein junges Kind in seinem Sitz stand und sich nicht anschnallen ließ. Nach Angaben der Airline versuchten sowohl das Elternteil als auch Mitglieder der Crew mehrfach, das Kind zu sichern. Ohne Erfolg.
Die Besatzung entschied deshalb, zum Terminal zurückzukehren. Das Kind und das begleitende Elternteil verließen die Maschine. Bis auch das Gepäck ausgeladen und die notwendigen Abläufe abgeschlossen waren, hatte der Flug jedoch die nächtliche Schließung der Start- und Landebahn um 0:30 Uhr verpasst. Der Flug wurde annulliert und die übrigen Passagiere wurden auf einen Flug am folgenden Tag umgebucht.
Bei einem vergleichbaren Flug in Europa würde sich damit die Frage stellen, ob Passagiere wegen des Flugausfalls eine Entschädigung verlangen könnten.
Nach Art. 5 Abs. 3 der EU-Fluggastrechteverordnung (EG) Nr. 261/2004 entfällt die Ausgleichszahlung, wenn die Airline nachweisen kann, dass die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch mit allen zumutbaren Maßnahmen nicht hätten vermeiden lassen.
Ob das Verhalten des Kindes darunter fallen würde, lässt sich allerdings nicht allein mit dem Hinweis beantworten, dass ein Passagier den Start verhindert hat.
Der Europäische Gerichtshof hat sich bereits mit störenden Passagieren beschäftigt. Im Urteil vom 11. Juni 2020, C-74/19 – Transportes Aéreos Portugueses, ging es um einen Fluggast, dessen Verhalten eine Umleitung des Flugzeugs erforderlich gemacht hatte. Der EuGH entschied, dass störendes Verhalten eines Passagiers grundsätzlich einen außergewöhnlichen Umstand darstellen kann.
Dabei stellte der Gerichtshof aber eine wichtige Einschränkung auf: Die Airline kann sich nicht auf einen außergewöhnlichen Umstand berufen, wenn sie selbst zum Auftreten des Problems beigetragen hat oder das Verhalten aufgrund vorheriger Anzeichen erkennen und rechtzeitig geeignete Maßnahmen ergreifen konnte.
Genau an diesem Punkt unterscheidet sich der kanadische Fall von der EuGH-Entscheidung. In C-74/19 ging es um das Verhalten eines störenden Passagiers während eines Fluges, das schließlich eine Umleitung notwendig machte. Beim Porter-Flug trat das Problem dagegen noch vor dem Start auf.
Hinzu kommt, dass Passagiere berichteten, das Kind sei offenbar verängstigt gewesen. Es geht damit nicht um die klassische Situation eines aggressiven oder bewusst randalierenden Fluggastes.
Für die rechtliche Bewertung dürfte allerdings nicht entscheidend sein, ob dem Kind sein Verhalten vorgeworfen werden kann. Entscheidend wäre vielmehr, ob die Situation für die Airline vorhersehbar oder beherrschbar war und ob sie rechtzeitig geeignete Maßnahmen ergreifen konnte. Das folgt aus den Kriterien, die der EuGH für störende Passagiere entwickelt hat.
Der kanadische Fall hat noch eine Besonderheit: Das Kind allein führte zunächst nur dazu, dass das Flugzeug zum Terminal zurückkehren musste. Zur vollständigen Annullierung kam es erst, weil sich das weitere Verfahren so lange hinzog, dass die nächtliche Pistenschließung erreicht wurde.
Bei einem vergleichbaren Fall unter der EU-Fluggastrechteverordnung müsste deshalb aus unserer Sicht die gesamte Kette bis zur Annullierung betrachtet werden.
Konnte die Situation bereits vor dem Rollen zur Startbahn erkannt werden? Hätte die Familie schneller aussteigen können? War ein Abflug vor der nächtlichen Schließung noch realistisch? Welche Möglichkeiten hatte die Airline, die übrigen Passagiere schneller weiterzubefördern?
Allein der Satz „Ein Passagier hat den Flug verhindert“ würde für eine Befreiung von der Entschädigungspflicht nicht genügen. Die Airline müsste nachweisen, dass ein außergewöhnlicher Umstand vorlag und sich die Annullierung trotz aller zumutbaren Maßnahmen nicht vermeiden ließ.
Selbst wenn das Verhalten des Kindes im konkreten Fall als außergewöhnlicher Umstand eingestuft würde, bedeutet das nicht, dass die Airline keinerlei Pflichten mehr hätte.
Bei einer Annullierung sieht die EU-Fluggastrechteverordnung grundsätzlich weiterhin Erstattung oder anderweitige Beförderung sowie Betreuungsleistungen vor. Muss ein Passagier bis zum folgenden Tag warten, können dazu unter den Voraussetzungen der Verordnung auch Hotelunterbringung und der Transport zwischen Flughafen und Hotel gehören.
Der außergewöhnliche Umstand betrifft damit vor allem die Frage nach der pauschalen Ausgleichszahlung, nicht sämtliche Rechte der betroffenen Passagiere.
Die EU hat ihre Fluggastrechte inzwischen reformiert. Der Rat erteilte den neuen Vorschriften am 13. Juli 2026 seine endgültige Zustimmung. Unter anderem soll der Begriff der außergewöhnlichen Umstände klarer geregelt werden. Die neuen Vorschriften gelten jedoch noch nicht. Sie treten erst zwölf Monate und 20 Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der EU in Kraft.
Für einen vergleichbaren Fall, der heute in den Anwendungsbereich der europäischen Fluggastrechte fällt, bleibt deshalb zunächst die bisherige Verordnung samt der Rechtsprechung des EuGH maßgeblich.
Rechtsanwalt Carl Christian Müller Vertragsanwalt der SOS-Flugverspätung ist Rechtsexperte für Reiserecht
"Ob bei einem Flugausfall eine Entschädigung zusteht, hängt entscheidend davon ab, warum der Flug gestrichen wurde und welche Maßnahmen die Airline ergriffen hat. Eine Berufung auf außergewöhnliche Umstände bedeutet nicht automatisch, dass kein Anspruch besteht. Prüfen Sie bei SOS Flugverspätung kostenlos, ob Ihnen eine Entschädigung zusteht."