News zu den Themen Flugausfall und Flugverspätung
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Das Amtsgericht Erding hat mit Urteil vom 06.09.2022 in einem Verfahren der SOS Flugverspätung gegen die Lufthansa die Klage auf Erstattung der Kosten für einen Corona-Test abgewiesen (Az. 115 C 1415/22).
Im Sommer 2021 waren aufgrund der Corona-Pandemie wieder im beschränkten Umfang Flugreisen von Deutschland ins Ausland möglich. Je nach Reiseziel mussten die Reisenden verschiedene Nachweise erbringen, um Einreisen zu dürfen. Regelmäßig forderten die Zielländer die Vorlage eines tagesaktuellen negativen Corona-Tests oder zumindest einen Test, der nicht älter als 24 Stunden war. Verspätet sich der Flug oder fällt gar vollständig aus, kann aufgrund des Zeitablaufs ein neuer negativer Corona-Testnachweis erforderlich sein. Doch wer trägt die Kosten für den Corona-Test plus Nachweis? Die Airline, die für die Verspätung verantwortlich ist oder der Fluggast?
Grundsätzlich sind die Airlines, neben der Zahlung einer Entschädigung aufgrund einer Verspätung von über drei Stunden, gemäß Art. 12 Absatz 1 Fluggastrechte-Verordnung zur Zahlung von Schadensersatz verpflichtet. Als Schaden können insbesondere Kosten in Betracht kommen, die aufgrund der Verspätung eingetreten sind. Dazu muss der Schaden beziffert, die Notwendigkeit der Kosten und die Kausalität zwischen Schaden und Verspätung der Airline bewiesen werden. Die Kosten für einen Corona-Test könnten demgemäß durch die Airline zu erstatten sein.
Carl Christian Müller der Mueller.legal Rechtsanwälte Berlin ist Vertragsanwalt der SOS-Flugverspätung und Rechtsexperte für Reiserecht mit langjähriger Erfahrung.
"Seit 2016 setzen uns für die Ansprüche unserer Mandanten ein. Denn Flugverspätungen oder -annulierungen sind ärgerlich, sollten Sie jedoch nicht auch noch finanziell belasten. Sie benötigen Rechtsberatung oder haben weitere Fragen? Dann melden Sie sich bei uns!
Im vorliegenden Fall plante eine Kundin der SOS Flugverspätung im Sommer 2021 mit der Lufthansa von Nizza nach München zu fliegen. Dazu ließ sich die Kundin einen Tag vor Abflug auf das Corona-Virus testen. Der Flug verspätete sich jedoch um über drei Stunden, weshalb die Kundin einen neuen Corona-Test am Flughafen durchführen ließ. Der Test am Flughafen kostete 29,00 EUR. Das Amtsgericht Erding hat einen Anspruch auf Erstattung dieser Kosten aufgrund von Art. 12 Fluggastrechte-Verordnung abgelehnt. Die Vorlage des Belegs über die Durchführung des Corona Testes sei als Beweis nicht ausreichend, begründete das AG Erding seine Entscheidung. Aus der schlichten Durchführung eines Testes ergäbe sich weder die Notwendigkeit einen Corona-Test durchzuführen noch die Kausalität zwischen Verspätung und einem zweiten weiteren Corona-Test. Die Verspätung müsse vielmehr der Grund für einen zweiten Corona-Test sein.
Da sich die ausführende Lufthansa nicht auf einen außergewöhnlichen Umstand berufen konnte, hat die Kundin der SOS Flugverspätung aber zumindest einen Anspruch die Zahlung eine Entschädigung in Höhe von 250,00 EUR.