News zu den Themen Flugausfall und Flugverspätung
- Schnell, sicher, zuverlässig
- In weniger als 2 Minuten zum Ziel
- Provision nur 19,95 % zzgl. MwSt.
veröffentlicht am
Das Amtsgericht Frankfurt am Main hat mit Urteil vom 15.12.2022 entschieden, dass die Lufthansa eine Entschädigung an die SOS-Flugverspätung-Kunden wegen der Annullierung des Fluges zahlen muss (Az. 31 C 608/22 (96)).
Die Kunden der SOS Flugverspätung wollten ihren Sommerurlaub mit der Rückreise von Nizza zum Flughafen Frankfurt am Main (FRA) beenden. Planmäßig sollte der Flug um 18:40 starten und um 20:15 Uhr in Deutschland landen. Doch es kam anders: Die Lufthansa annullierte den Flug, sodass die Verbindung ausfiel. Darüber informierte die Airline die Fluggäste erst am Tag der geplanten Reise. Je kurzfristiger die Airline den Flug storniert, umso eher haben Sie einen Anspruch auf Entschädigung. Alternativ bot das Flugunternehmen einen Flug am Morgen des nächsten Tages an. Dies ermöglichte es den Fluggästen nicht, weniger als 2 Stunden später als ursprünglich geplant an ihrem Ziel anzukommen. Der Anspruch auf Zahlung einer Entschädigung in Höhe von 250 EUR pro Fluggast besteht.
Trotzdem weigerte sich die Lufthansa eine Entschädigung zu zahlen. Die Airline berief sich auf einen außergewöhnlichen Umstand. Außergewöhnliche Umstände sind etwa Unwetter, Vogelschlag oder randalierende Passagiere. Ein solcher Umstand lässt die Haftung der Airline immer dann entfallen, wenn es dem Flugunternehmen unmöglich war, pünktlich zu fliegen. Daneben muss die Airline aber alles ihr zumutbare unternommen haben, damit die Verspätung so gering wie möglich ausfällt. Die Lufthansa trug im vorliegenden Fall vor, dass aufgrund eines Gewitters am Nachmittag die Maschine umgeleitet werden musste, sodass dieses Flugzeug nicht pünktlich am Abend in Nizza sein konnte. Eine frühere Beförderung sei aufgrund einer weiteren Gewitterfront am frühen Abend und der daraus resultierenden Einstellung des Flugbetriebes nicht möglich gewesen, erklärte die Airline.
Dies überzeugte das Amtsgericht Frankfurt am Main indes nicht. Der Richter am AG Frankfurt am Main entschied, dass die Lufthansa nicht dargelegt habe, weshalb das Gewitter am Nachmittag in Frankfurt am Main auf dem Vorflug überhaupt zum Ausfall des Flugs von Nizza am Abend geführt habe. Jedenfalls habe die Airline nicht nachgewiesen, alle zumutbaren Maßnahmen getroffen zu haben, um die Verzögerung so gering wie möglich zu halten, erklärte das AG Frankfurt am Main. Die EU-Fluggastrechteverordnung soll ein hohes Schutzniveau der Fluggäste sicherstellen, führte das Gericht aus, deshalb müsse die Airline eine frühzeitige Ersatzbeförderung sicherstellen, indem sie eine alternative Verbindung durch einen direkten oder indirekten Flug, durch das eigene oder durch eine dritte Airline gewährleiste. Dies hat die Lufthansa vorliegend jedoch nicht getan, schloss das AG Frankfurt am Main. Das Gericht verpflichtete das Flugunternehmen daher zur Zahlung einer Entschädigung in Höhe von 250 EUR pro Person, insgesamt 1.000 EUR.