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Ein geplatzter Reifen hat am 28. Oktober 2026 den Start eines Lufthansa-Fluges von Frankfurt nach Salzburg verhindert. Die Piloten mussten eine Notbremsung einleiten, anschließend wurde der Flug annulliert. Alle 153 Menschen an Bord blieben unverletzt. Für die betroffenen Passagiere stellt sich nun die Frage: Haben sie Anspruch auf 250 Euro Entschädigung?
Der Lufthansa-Flug LH1264 sollte am Mittwoch um 17:15 Uhr von Frankfurt nach Salzburg starten. Während die Maschine bereits auf der Startbahn beschleunigte, platzte einer der beiden Reifen am vorderen Fahrwerk. Die Piloten brachen den Start ab und bremsten das Flugzeug stark ab. Unter den Passagieren befand sich auch der frühere Formel-1-Fahrer Ralf Schumacher. Er berichtete anschließend auf Instagram von der Notbremsung. Die Bremsen hätten sich dabei so stark erhitzt, dass sie zunächst abkühlen mussten. Erst danach konnte das Flugzeug zurückgeschleppt werden.
Lufthansa bestätigte den Vorfall. Nach Angaben der Fluggesellschaft wurden sämtliche Passagiere zurück ins Terminal gebracht und auf alternative Flüge umgebucht. Der ursprünglich geplante Flug nach Salzburg wurde annulliert.
Ein Reifenplatzer befreit eine Fluggesellschaft nicht automatisch von ihrer Pflicht, Entschädigung zu zahlen. Entscheidend ist, wodurch der Reifen beschädigt wurde.
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat sich bereits mit einem vergleichbaren Fall beschäftigt. In seinem Urteil vom 4. April 2019 (C-501/17) entschied er, dass die Beschädigung eines Flugzeugreifens durch einen Fremdkörper auf dem Rollfeld einen außergewöhnlichen Umstand darstellen kann.
Damit ist allerdings nicht jeder Reifenschaden gemeint. Gewöhnliche technische Defekte gehören grundsätzlich zum Betriebsrisiko einer Fluggesellschaft. Beruft sich eine Airline auf außergewöhnliche Umstände, muss sie außerdem nachweisen, dass sich die Flugstörung auch durch zumutbare Maßnahmen nicht hätte vermeiden lassen.
Warum der Reifen des Lufthansa-Fluges LH1264 platzte, geht aus den bislang veröffentlichten Berichten nicht hervor. Deshalb lässt sich derzeit nicht abschließend beurteilen, ob Lufthansa eine Ausgleichszahlung wegen außergewöhnlicher Umstände verweigern könnte.
Mehr dazu erfahren Sie auf unserer Seite über außergewöhnliche Umstände bei Flugverspätungen.
Für den annullierten Flug von Frankfurt nach Salzburg kommt nach der EU-Fluggastrechteverordnung grundsätzlich eine Ausgleichszahlung von 250 Euro pro Person in Betracht.
Ob Lufthansa tatsächlich zahlen muss, hängt neben der Ursache des Reifenplatzers auch davon ab, welche Ersatzbeförderung den Passagieren angeboten wurde. Bei einer kurzfristigen Annullierung kann der Ausgleichsanspruch beispielsweise entfallen, wenn die angebotene Ersatzverbindung höchstens eine Stunde vor der ursprünglich geplanten Abflugzeit startet und das Ziel weniger als zwei Stunden nach der geplanten Ankunft erreicht. Unabhängig von einer möglichen Ausgleichszahlung haben Reisende bei einer Annullierung Anspruch auf eine Ersatzbeförderung oder die Erstattung ihrer Flugscheinkosten. Während entsprechender Wartezeiten können außerdem Betreuungsleistungen erforderlich sein.
Weitere Informationen finden Sie auf unserer Seite zur Entschädigung bei Flugannullierung.
Rechtsanwalt Carl Christian Müller Vertragsanwalt der SOS-Flugverspätung ist Rechtsexperte für Reiserecht
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