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Erspart i.S.v. § 648 Satz 2 BGB sind diejenigen Aufwendungen, die der Unternehmer ohne die Kündigung gehabt hätte und die er infolge der Kündigung nicht mehr tätigen muss. Dies gilt unabhängig davon, ob der Unternehmer die in Rede stehenden Aufwendungen in seine Preiskalkulation einbezogen und ob er die Kalkulation gegenüber dem Besteller offengelegt hat. Aus den unionsrechtlichen Regelungen über die Festlegung und Angaben von Flugpreisen für innergemeinschaftliche Flugdienste ergibt sich keine abweichende Beurteilung.
Der Sachverhalt:
Die Klägerin nimmt die Beklagte aus abgetretenem Recht auf teilweise Erstattung des Beförderungsentgelts für einen gebuchten, aber nicht angetretenen Flug in Anspruch. Der Zedent war am 23.9.2020 auf einen von der Beklagten durchzuführenden Flug von Memmingen nach Chania (Kreta) gebucht. Für das Flugticket bezahlte der Zedent 27,30 €. Der Zedent trat den Flug nicht an.
Nach Abtretung der sich aus der Stornierung ergebenden Ansprüche forderte die Klägerin die Beklagte zur Erstattung des auf Steuern, Gebühren und Entgelte entfallenden Anteils des Buchungspreises auf. Dieser Anteil beträgt 18,41 €. Die Beklagte leistete keine Zahlung.
AG und LG gaben der Klage statt und verurteilten die Beklagte zur Zahlung der 18,41 € nebst Zinsen. Die Revision der Beklagten hatte vor dem BGH keinen Erfolg.
Die Gründe:
Soweit nichts anderes vereinbart ist, kann ein Fluggast nach § 648 Satz 1 BGB den Beförderungsvertrag jederzeit kündigen. Die Kündigung hat nach § 648 Satz 2 BGB zur Folge, dass das Luftverkehrsunternehmen als Werkunternehmer zwar berechtigt bleibt, die vereinbarte Vergütung zu verlangen, sich aber dasjenige anrechnen lassen muss, was es infolge der Aufhebung des Vertrags an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt.
Zu Recht hat das LG entschieden, dass sich ein Luftverkehrsunternehmen ersparte Aufwendungen gem. § 648 Satz 2 BGB auch dann anrechnen lassen muss, wenn es sie nicht in die Kalkulation des Endpreises einbezogen hat. Erspart i.S.v. § 648 Satz 2 BGB sind nach der Rechtsprechung des BGH diejenigen Aufwendungen, die der Unternehmer ohne die Kündigung gehabt hätte und die er infolge der Kündigung nicht mehr tätigen muss. Der Wortlaut des Gesetzes differenziert nicht danach, ob der Unternehmer die in Rede stehenden Aufwendungen in seine Preiskalkulation einbezogen und ob er die Kalkulation gegenüber dem Besteller offengelegt hat. Eine solche Differenzierung ist auch nach dem Sinn und Zweck von § 648 Satz 2 BGB nicht geboten.
Aus den unionsrechtlichen Regeln über die Festlegung und Angaben von Flugpreisen für innergemeinschaftliche Flugdienste ergibt sich keine abweichende Beurteilung. Nach Art. 22 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 können Luftverkehrsunternehmen der Gemeinschaft ihre Flugpreise und Frachtraten für innergemeinschaftliche Flugdienste grundsätzlich frei festlegen. Nach Art. 23 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung muss bei der Öffentlichkeit zugänglichen Flugpreisen stets der zu zahlende Endpreis ausgewiesen werden. Nach Satz 3 sind ferner die einzelnen Teilbeträge anzugeben, aus denen sich der Endpreis zusammensetzt. Diese Vorschriften betreffen lediglich die Preiskalkulation und deren Offenlegung gegenüber dem Fluggast. Sie regeln nicht die Frage, welche beiderseitigen Rechte und Pflichten bestehen, wenn der Fluggast von einem ihm zustehenden Kündigungsrecht Gebrauch macht.
Quelle: BGH online