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Gibt ein Online-Vermittler von Flugreisen auf seiner Internetseite den Aufpreis für Gepäckstücke nicht an, ist das rechtswidrig. So urteilte das Oberlandesgericht Dresden (OLG). Die Erhebung einer Servicegebühr für Zahlungen mit bestimmten Kreditkarten ist nach Einschätzung des Gerichts ebenfalls unzulässig (AZ 14 U 1885/19).
Flugpreise des Internetanbieters Travel24.com umfassten keine freien Gepäckstücke, sodass Verbraucher ihr Gepäck dazu buchen mussten. Dabei wies der Reisevermittler jedoch nicht aus, welche Kosten genau für das Gepäck anfällt. Zudem stellte Travel24.com eine Servicegbühr für die Zahlung per Kreditkarte in Rechnung. Nur Verbraucher, die Besitzer einer Travel24.com Mastercard Gold sind, mussten diese Gebühr nicht zahlen. Das Oberlandesgericht Dresden (OLG) beurteilte sowohl die Servicegebühr, als auch die fehlende Ausweisung von Gepäckkosten als rechtswidrig.
Wie das Gericht ausführte, seien gemäß der einschlägigen EU-Richtlinie Anbieter für Flugreisen dazu verpflichtet, neben dem Flugpreis auch alle zusätzlichen Kosten, wie Preise für Gepäckstücke, auszuweisen. Gepäckkosten seien, nach Auffassung des OLG, wesentliche und wichtige Informationen, auf deren Grundlage Verbraucher die verschiedenen Angebote auf dem Flugmarkt vergleichen könnten. Ferner sei auch die Servicegebühr für die Kreditkartenzahlung, ausgenommen der Travel24 Mastercard Gold, unzulässig, denn diese Kreditkarte sei durch die Unternehmenskennzeichnung kein gängiges Zahlungsmittel und habe auch noch keine ausreichende allgemeine Verbreitung gefunden, führte das Gericht aus.
Das Oberlandesgericht hob das Urteil der Erstinstanz (Landgericht Leipzig) auf und verurteilte das Reiseportal es zu unterlassen, den Verbrauchern Informationen über Zusatzkosten vorzuenthalten und als einzige kostenlose Zahlmethode die Travel24 Mastercard Gold anzubieten. Unterlässt es der Flugreisevermittler nicht, droht ihm ein Ordnungsgeld. Eine Revision vor dem BGH wird durch das OLG zugelassen.
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