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Powerbanks gehören für viele Reisende selbstverständlich ins Handgepäck. Wegen der Brandgefahr durch Lithium-Ionen-Akkus gelten inzwischen jedoch strengere Vorschriften. Seit Ende März 2026 dürfen Passagiere höchstens zwei Powerbanks mitnehmen und diese während des Fluges nicht mehr aufladen. Einige Airlines untersagen sogar die Nutzung zum Laden anderer Geräte.
Auf einem voll besetzten Flugzeug befinden sich oft Tausende Lithium-Ionen-Akkus. Sie stecken unter anderem in Smartphones, Laptops, Kopfhörern, Kameras, E-Zigaretten und Powerbanks.
Normalerweise gelten die Akkus als sicher. Werden sie jedoch beschädigt, überhitzen sie oder entsteht ein Kurzschluss, können sie sich entzünden. Bei einem sogenannten thermischen Durchgehen erhitzt sich die Batterie unkontrolliert. Sie kann Feuer fangen, giftige Gase freisetzen und umliegende Batteriezellen entzünden.
Die britische Luftfahrtbehörde CAA warnt deshalb zum Beginn der Urlaubssaison verstärkt vor falsch verpackten Akkus. Powerbanks und E-Zigaretten sollen ausschließlich in der Kabine transportiert werden, damit Rauch oder eine starke Erwärmung möglichst schnell bemerkt werden.
Die Internationale Zivilluftfahrtorganisation ICAO hat die internationalen Vorgaben für die Mitnahme von Powerbanks zum 27. März 2026 verschärft.
Für Reisende bedeutet das:
Powerbanks mit einer Leistung von bis zu 100 Wattstunden sind grundsätzlich zulässig. Bei größeren Akkus bis 160 Wattstunden kann eine Genehmigung der Fluggesellschaft erforderlich sein. Reisende sollten deshalb vor dem Abflug immer die konkreten Gepäckregeln ihrer Airline prüfen.
Im aufgegebenen Gepäck sind Powerbanks nicht erlaubt. Im Frachtraum könnte ein überhitzter Akku zu spät entdeckt werden. In der Kabine kann die Besatzung dagegen schneller eingreifen. Wird das Handgepäck am Gate nachträglich im Frachtraum verstaut, müssen Powerbanks, E-Zigaretten und lose Ersatzakkus vorher herausgenommen werden. Die Akkus sollten einzeln verpackt oder ihre Kontakte abgeklebt werden, damit kein Kurzschluss entstehen kann.
Fluggesellschaften können strengere Regeln festlegen als die internationalen Mindestvorgaben. Bei Lufthansa dürfen Powerbanks beispielsweise nicht im Gepäckfach über den Sitzen verstaut werden. Sie müssen in der Sitztasche, am Körper oder im Handgepäck unter dem Vordersitz aufbewahrt werden.
Auch das Benutzen der Powerbank zum Laden eines Smartphones oder Laptops ist dort nicht erlaubt. Die Powerbank selbst darf ebenfalls nicht über die Stromversorgung des Flugzeugs aufgeladen werden.
Welche Folgen falsch transportierte Powerbanks haben können, zeigen mehrere Zwischenfälle. Im Januar 2025 wurde ein Airbus A321 am südkoreanischen Flughafen Busan durch einen Brand schwer beschädigt. Das Feuer war in einem Gepäckfach ausgebrochen. Bei den Ermittlungen geriet eine Powerbank als mögliche Ursache in den Fokus.
Im Mai 2026 musste zudem ein Flug von Ägypten nach Großbritannien ungeplant in Rom landen. Ein Passagier hatte der Besatzung mitgeteilt, dass sich sein Laptop zusammen mit einer angeschlossenen Powerbank im aufgegebenen Koffer befand. Der Kapitän entschied sich aus Sicherheitsgründen für eine Zwischenlandung. Die Reisenden erreichten ihr Ziel erst mit erheblicher Verspätung.
Passagiere sollten ihre Powerbank vor der Reise auf Schäden, Verformungen oder eine ungewöhnliche Erwärmung prüfen. Die Kapazität sollte deutlich auf dem Gerät erkennbar sein.
Wird eine Powerbank an Bord heiß, beginnt sie zu knistern oder entwickelt Rauch, muss sofort die Besatzung informiert werden. Das Gerät sollte nicht eigenständig in einer Tasche oder im Gepäckfach verstaut werden.
Kommt es wegen einer Powerbank zu einer Zwischenlandung oder einer erheblichen Verspätung, kann ein Anspruch auf Entschädigung nach den EU-Fluggastrechten bestehen. Eine Zahlung ist jedoch ausgeschlossen, wenn die Airline nachweisen kann, dass ein außergewöhnlicher Umstand vorlag und sich die Verspätung trotz aller zumutbaren Maßnahmen nicht vermeiden ließ.
Wurde die Umleitung durch eine falsch verstaute Powerbank eines Passagiers verursacht, kann dies für einen außergewöhnlichen Umstand sprechen. Entscheidend bleiben aber die konkreten Umstände des Einzelfalls und der weitere Umgang der Fluggesellschaft mit der Störung.
Ansprüche auf Verpflegung, Hotelunterbringung und Ersatzbeförderung können unabhängig von einer möglichen Entschädigung bestehen.
Rechtsanwalt Carl Christian Müller Vertragsanwalt der SOS-Flugverspätung ist Rechtsexperte für Reiserecht
Bei SOS Flugverspätung können Sie ganz einfach prüfen, ob Ihnen eine Entschädigung zusteht. Wir unterstützen Sie bei der Durchsetzung gegenüber der Airline.