Powerbanks im Flugzeug: Neue Lufthansa-Regeln und Haftungsrisiken

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Lufthansa und ihre Konzern-Airlines verbieten seit dem 15. Januar 2026 die Nutzung und das Laden von Powerbanks an Bord, was auch die Haftungsfragen bei Batteriebränden neu in den Fokus rückt. Juristisch kann im Extremfall nicht nur die Airline, sondern auch der Passagier für Folgen wie eine teure Ausweichlandung in Anspruch genommen werden, wenn er gegen wirksam einbezogene Nutzungsverbote verstößt.

Verschärfte Regeln zur Mitnahme von Powerbanks im Flugzeug
© AdobeStock/andrey gonchar

Neue Regeln für Powerbanks

Seit 15. Januar 2026 gilt in der Lufthansa‑Group (u. a. Lufthansa, SWISS, Austrian, Eurowings) ein einheitliches Verbot, während des Fluges elektronische Geräte wie Smartphones oder Tablets über Powerbanks zu laden. Ebenso ist das Aufladen der Powerbank über die Stromversorgung an Bord untersagt; pro Passagier sind in der Regel nur zwei Powerbanks mit begrenzter Kapazität erlaubt, die im Handgepäck am Körper, in der Sitztasche oder unter dem Vordersitz verstaut werden müssen und nicht ins Gepäckfach oder aufgegebene Gepäck dürfen.

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Sicherheit und mögliche Zwischenfälle

Hintergrund der verschärften Vorgaben ist das Brandrisiko von Lithium‑Ionen‑Akkus, das bei Defekten zu Rauchentwicklung oder Feuer in der Kabine führen kann. In solchen Fällen ist der Kapitän verpflichtet, alle notwendigen Maßnahmen zum Schutz von Luftfahrzeug und Insassen zu treffen. Dazu kann auch eine Sicherheits- oder Ausweichlandung auf einem anderen Flughafen gehören.

Kosten einer Ausweichlandung

  • Eine ungeplante Landung verursacht meist erhebliche Kosten, etwa durch zusätzliche Lande‑ und Abfertigungsgebühren, Treibstoffmehrverbrauch, mögliche Überschreitungen von Dienstzeiten sowie eventuelle Reparaturen am Flugzeug.
  • Hinzu kommen Folgekosten wie Ersatzbeförderung oder Unterbringung betroffener Reisender, die von Airlines häufig als außergewöhnliche Belastung bewertet werden.

Rechte der Mitreisenden

Für Mitreisende bestehen bei sicherheitsbedingten Umleitungen in der Regel keine Ansprüche auf pauschale Entschädigungen nach dem Montrealer Übereinkommen oder der EU‑Fluggastrechteverordnung, wenn die Ursache als außergewöhnlicher Umstand eingestuft wird.

Unabhängig davon bleiben Betreuungsleistungen wie Verpflegung, notwendige Hotelunterbringung und Weiterbeförderung nach den Artikeln 8 und 9 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 geschuldet.

Haftung des verursachenden Passagiers

Spannend wird es in der Gegenrichtung: Hat der Passagier trotz wirksam einbezogener Beförderungsbedingungen gegen ein klares Nutzungsverbot verstoßen, kann die Airline grundsätzlich Regress fordern und den konkret nachweisbaren Schaden geltend machen.

Probleme ergeben sich bei der Beweisführung (Kausalität, Mitverschulden) und in Konstellationen wie Codeshare-Flügen oder Buchungen für Dritte, in denen die Beförderungsbedingungen möglicherweise nicht wirksam Vertragsbestandteil geworden sind und Ansprüche eher deliktisch begründet werden müssten.

Strafrechtliche Dimension

Kommt es infolge einer verbotenen Powerbank‑Nutzung zu einem gravierenden Zwischenfall, etwa einem Feuer oder einer Gefährdung des Luftverkehrs, sind je nach Verlauf auch strafrechtliche Vorwürfe wie fahrlässige Brandstiftung, Sachbeschädigung oder fahrlässige Körperverletzung denkbar.

Im schlimmsten Fall eines tatsächlichen Schadens am Flugzeug – wie bei bekannten Brandereignissen mit Passagiergeräten – kann das finanzielle Risiko für den verursachenden Fluggast daher erheblich sein, auch wenn die Durchsetzung solcher Ansprüche im Einzelfall komplex bleibt.

Carl Christian Müller Mueller.legal

Rechtsanwalt Carl Christian Müller Vertragsanwalt der SOS-Flugverspätung ist Rechtsexperte für Reiserecht

Technisch auf der sicheren Seite. Juristisch ebenso.

"Wenn am Gate die Powerbank wichtiger wird als das Bordticket, ist klar: Der Flug lässt auf sich warten. Was viele nicht wissen: Lange Verzögerungen sind nicht nur ärgerlich, sie können auch einen Anspruch auf Entschädigung begründen.
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