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Eine Powerbank hat auf einem Swiss-Flug von Zürich nach Boston Rauch in der Kabine verursacht. Die Crew brach den Flug ab und landete außerplanmäßig in Dublin. Alle 206 Passagiere und zwölf Besatzungsmitglieder blieben unverletzt. Es ist bereits der zweite Akku-Zwischenfall bei Swiss innerhalb von zwei Wochen.
Der Swiss-Flug LX52 war am Sonntagabend, 9. August 2026, von Zürich nach Boston gestartet, als über dem Atlantik Rauch an Bord festgestellt wurde. Nach Angaben der Fluggesellschaft ging die Rauchentwicklung von einer Powerbank eines Passagiers aus. Die Cockpit-Crew entschied sich daraufhin für eine Ausweichlandung in Dublin.
Die Besatzung setzte ein Notsignal ab, damit das Flugzeug bei der Landung von der Flugsicherung priorisiert werden konnte. Swiss betonte, dass es sich deshalb nicht um eine Notlandung gehandelt habe. Die Maschine landete sicher in Dublin. Die 206 Passagiere sowie zwölf Crewmitglieder konnten das Flugzeug unverletzt verlassen. Für die Reisenden organisierte Swiss Hotelübernachtungen und arbeitete anschließend an Möglichkeiten zur Weiterreise. Das Flugzeug sollte vor seiner Rückkehr nach Zürich technisch untersucht werden.
Der Vorfall ist kein Einzelfall. Erst am 27. Juli 2026 musste Swiss-Flug LX16 von Zürich nach New York außerplanmäßig in Bangor im US-Bundesstaat Maine landen. Auch dort hatte sich Rauch in der Kabine entwickelt.
Bei der anschließenden Untersuchung stellte Swiss fest, dass ein Lade-Etui für kabellose Kopfhörer in einen Sitz gerutscht und dort eingeklemmt worden war. Dabei wurde das Gerät beschädigt, erhitzte sich und begann zu rauchen. Da das Etui die Kopfhörer über einen integrierten Akku aufladen konnte, verfügt es laut Swiss ebenfalls über eine Powerbank-Funktion.
Die Lufthansa Group hatte ihre Vorschriften bereits zum 15. Januar 2026 verschärft. Die Regeln gelten auch für Swiss. Grund dafür ist das Brandrisiko von Lithium-Akkus bei Beschädigungen oder technischen Defekten.
Passagiere dürfen grundsätzlich maximal zwei Powerbanks pro Person mitnehmen. Dabei gelten unter anderem folgende Vorgaben:
Welche Vorgaben auch bei anderen Airlines gelten und worauf Sie beim Transport achten sollten, erklären wir ausführlich in unserem Ratgeber „Powerbank im Flugzeug: Was ist erlaubt?“.
Da der Flug in Zürich gestartet ist, fällt er grundsätzlich unter die Fluggastrechteverordnung. Die Schweiz ist über das bilaterale Luftverkehrsabkommen in deren Anwendungsbereich einbezogen. Bei längeren Verzögerungen bestehen unter anderem Ansprüche auf Betreuungsleistungen. Wird die Weiterreise auf den nächsten Tag verschoben, können dazu auch eine Hotelunterkunft und der Transport zwischen Flughafen und Unterkunft gehören.
Ob darüber hinaus eine Ausgleichszahlung wegen der verspäteten Ankunft am Endziel verlangt werden kann, hängt vom konkreten Fall ab. Bei einer Ankunftsverspätung von mindestens drei Stunden kann grundsätzlich ein Anspruch bestehen. Liegt allerdings ein außergewöhnlicher Umstand vor, kann die Ausgleichszahlung entfallen.
Rechtsanwalt Carl Christian Müller Vertragsanwalt der SOS-Flugverspätung ist Rechtsexperte für Reiserecht
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