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Reisegutscheine - Veto aus Brüssel

veröffentlicht am

Die EU-Kommission besteht gegenüber den Mitgliedstaaten darauf, die Rechte von Verbrauchern trotz Coronakrise zu wahren. Sofern Reiseveranstalter oder Airlines stornierten, bestünde ein Recht auf Erstattung des Ticketpreises, so die EU-Kommission. Die Kommission stellte klar, gegen Nationalstaaten mit Vertragsverletzungsverfahren vorzugehen, die sich darüber hinwegsetzen und Reglungen mit Gutscheinlösungen schafften.

Boarding Karte mit Corona Hinweis
Foto: vaalaa/Adobe Stock

Es seien bereits mehrere Staaten, die Regelungen zu verpflichtenden Gutscheinlösungen eingeführt haben, angeschrieben worden, so Kommissions-Vizepräsidentin Margrethe Vestager. "Der Ausgangspunkt ist, dass europäische Verbraucher ein Recht auf Erstattung haben. Punkt.", machte Verstager den Standpunkt der Kommission unmissverständlich klar. Auch in Deutschland wurden entsprechende Gutscheinlösungen diskutiert. Die Bundesregierung hat das Vorhaben jedoch zwischenzeitlich aufgegeben. Die Rückerstattungspflicht von Flugscheinkosten ist in der EU-Fluggastverordnung geregelt. EU-Verordnungsrecht gilt unmittelbar in den Mitgliedsstaaten. Diese haben keine Möglichkeit, andere oder entgegenstehende Regelungen zu schaffen.

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Risiko darf nicht auf Verbraucher abgewälzt werden

Tatsächlich stellt sich derzeit in vielen Bereichen die Frage, wer das wirtschaftliche Risiko einer solchen Ausnahmesituation zu tragen hat. Sowohl der Bund als auch die EU wie auch andere europäische Staaten haben angekündigt, die Krise durch massive finanzielle Unterstützungen betroffener Unternehmen abfedern zu wollen. So werden insbesondere die nationalen Fluglinien durch massive Staatshilfen gestützt. Die Kosten der Krise trägt also letztlich der Steuerzahler. Verbraucher wären insofern also doppelt belastet, zudem sie als Quasi-Darlehensgeber mit dem Insolvenzrisiko von Reiseveranstaltern oder Fluglinien belastet wären. Zudem stellt ein Gutschein kein Äquivalent zu einer Rückerstattung in Geld dar, weil nicht klar ist, wie lange ein solcher Gutschein überhaupt gilt und wann unsere Auftraggeber überhaupt wieder eine Flugreise antreten können.

 

 

Carl Christian Müller

Carl Christian Müller

Vertragsanwalt der SOS-Flugverspätung ist Rechtsexperte für Reiserecht
"70% der von einer Flugverspätung oder Flugannullierung betroffenen Passagiere beklagen, dass die Airline Ihnen nicht antwortet oder keine Entschädigung auszahlt. Überlassen Sie uns, was wir gut können. Wir setzen Ihr Recht durch. Ohne Kosten, ohne Risiko."

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