News zu den Themen Flugausfall und Flugverspätung
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Im vergangenen Jahr haben wandten sich mehr Verbraucher an die Schlichtungsstelle Reise und Verkehr als jemals zuvor. Zehntausende Anträge wurden gestellt, die Zahl überschreitet bisherige Höchstwerte aus dem Jahr 2020, in welchem wegen der Corona- Pandemie zahlreiche Reisen storniert werden mussten. Ein Großteil der Beschwerden befasst sich mit verspäteten und oder annullierten Flügen.
Im Jahr 2024 wandten sich so viele Verbraucher*innen wie nie zuvor an die Schlichtungsstelle Reise und Verkehr, um Streitigkeiten bei Flug- und Zugausfällen zu klären. Hauptursachen für die Flugvorfälle waren wohl Streiks und Extremwetter. Die Organisation meldete über 45.600 eingegangene Anträge, was einem Anstieg von rund 14,5 Prozent im Vergleich zum Vorjahr entspricht. Damit wurde auch der bisherige Rekord von 2020 übertroffen, der durch die massenhaften Reiseabsagen während der Pandemie zustande kam.
Flugreisen standen erneut im Fokus der Beschwerden: Rund 84 Prozent aller Anträge im Jahr 2024 betrafen diesen Bereich. Besonders Streiks, IT-Ausfälle und extreme Wetterereignisse führten zu erheblichen Störungen im Luftverkehr, wodurch etwa 38.000 Anträge im Zusammenhang mit annullierten Flügen eingereicht wurden.
Auch bei Bahnreisen gab es einen deutlichen Zuwachs an Beschwerden. Die Zahl der Anträge stieg um 20 Prozent auf 6.500 Fälle. Hauptthemen waren Zugausfälle und Verspätungen, die durch Infrastrukturprobleme der Deutschen Bahn verursacht wurden. Das Unternehmen zahlte im vergangenen Jahr Erstattungen in Höhe eines mittleren dreistelligen Millionenbetrags aus.
Kommt es zu einem Flugvorfall, stehen Ihnen nach der europäischen Fluggastrechteverordnung Entschädigungsansprüche zu. Pro Passagier spricht die Verordnung Entschädigungsansprüche von 250- 600 € zu, je nach zurückgelegter Flugdistanz. Die Airline kann jedoch von der Zahlungsplicht befreit sein, sofern außergewöhnliche Umstände vorliegen. Von den genannten Gründen sind einige als außergewöhnliche Umstände zu qualifizieren. Sowohl der Streik von Drittpersonen als auch außergewöhnliche Wetterbedingungen können die Airline unter Umständen von der Zahlungspflicht befreien. Doch Achtung: Airlines berufen sich unter Umständen pauschal auf das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, obwohl diese tatsächlich gar nicht vorliegen.