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Das Amtsgericht Köln hat mit Urteil vom 05.05.2022 (Az. 158 C 257/21) entschieden, dass die Überschreitung der Dienstzeit der Crew keinen außergewöhnlichen Umstand darstellt.
Geplant war ein Rückflug mit Eurowings im Sommer 2021 von Calvi (Korsika) nach Köln/Bonn. Dieser Flug wurde annulliert, sodass der Kläger mit einer Verspätung von 7 Stunden und 48 Minuten am Zielflughafen ankam.
SOS Flugverspätung konnte das Gericht davon überzeugen, dass nicht auszuschließen ist, dass es der Airline möglich gewesen wäre, eine Verspätung auf unter drei Stunden zu reduzieren. Denn als alternative Transportroute wäre ein Bustransfer vom Flughafen Calvi zum Flughafen Bastia möglich gewesen, da auch von dort aus die Route nach Köln/Bonn angeboten wurde. Dieses Flugzeug flog jedoch bereits 1,5 Stunden vor dem geplanten Zeitpunkt und aufgrund der ablaufenden Dienstzeit der Crew als Leerflug, ohne das Eintreffen der Fluggäste abzuwarten.
Das Amtsgericht argumentierte, dass hier keine außergewöhnlichen Umstände gemäß Art. 5 Abs. 3 der Fluggastrechteverordnung vorlagen, die eine Entschädigungszahlung ausgeschlossen hätten. Auch war es im konkreten Fall irrelevant, ob die Wetterbedingungen grundlegend geeignet waren, einen außergewöhnlichen Umstand darzustellen. Um diesen in Anspruch zu nehmen, muss das Luftfahrtunternehmen mit aller ihm zur Verfügung stehenden Mittel versucht haben, "eine zumutbare, zufriedenstellende und frühstmögliche anderweitige Beförderung sicherzustellen" (Amtsgericht Köln, Urteil vom 05.05.2022, Az.158 C 257/21). Die Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der insoweit ergriffenen Mittel liegen auf der Seite des Luftfahrtunternehmens, was Eurowings jedoch nicht getan hat.
Zur Durchführung des Fluges, der die Verspätung angemessen verringert hätte, wäre die Bereitstellung einer Ersatzcrew notwendig gewesen. Da bereits bei Abflug des Vorflugs absehbar war, dass die eingesetzte Crew nicht würde fliegen können ohne die zulässige Dienstzeit zu überschreiten, hätte die Airline rechtzeitig Vorkehrungen treffen können, um eine neue Crew einzusetzen.
Da es sich bei der Flugroute um einen Flug unter 1500 km handelt, wurde der Schadenersatz gemäß der EU-Fluggastrechteverordnung auf 250,00 EUR nebst aufgelaufenen Zinsen festgesetzt.