News zu den Themen Flugausfall und Flugverspätung
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Der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschied mit seinem Urteil vom 06.10.2021, dass ein Streik des Kabinenpersonals in der Regel keinen außergewöhnlichen Umstand darstellt (Az. C-613/20). Das bedeutet, dass Fluggäste auch dann einen Anspruch auf Entschädigung haben, wenn ihr Flug aufgrund eines Streiks verspätet ankommt oder gar vollständig ausfällt. Mit diesem Urteil stärkt der EuGH die Fluggastrechte maßgeblich.
In dem zugrundeliegenden Verfahren stritten ein Fluggast und die ausführende Airline, Eurowings, um die Zahlung einer Entschädigung in Höhe von 250 EUR. Der Verbraucher plante von Salzburg nach Berlin zu fliegen. Diese Flugverbindung wurde allerdings wegen eines Streiks gestrichen. Die Airline berief sich darauf, der Streik wäre als außergewöhnlicher Umstand zu klassifizieren, weshalb ein Anspruch auf Entschädigung des Klägers entfallen würde.
Gemäß der EU-Fluggastrechte-Verordnung haben Verbraucher abhängig von der Entfernung der geplanten Flugreise einen Anspruch auf Entschädigung von bis zu 600 EUR pro Person. Dieser Anspruch besteht, wenn der Flug entweder mindestens 3 Stunden verspätet am Ziel landet oder ersatzlos ausfällt. Im Fall einer Annullierung kommt es zudem darauf an, ob die Airline weniger als 14 Tage vor dem geplanten Flugdatum den betroffenen Passagier über den Ausfall informiert hat. Eine Haftung der Airline entfallt jedoch dann, wenn sie sich auf einen sog. "außergewöhnlichen Umstand" berufen kann. Das heißt, hätte die Airline unter keinen Umständen den Ausfall bzw. die Verspätung vermeiden können und hat sie alle zumutbaren Maßnahmen getroffen, um die Verspätung bzw. Annullierung zu verhindern, muss sie keine Entschädigung an den betroffenen Fluggast zahlen. Zu den außergewöhnlichen Umständen zählen etwa schlechte Wetterbedingungen, da die Airline diese weder beeinflussen kann, noch zweifellos vorhersagen.
Bis Anfang des Jahres galten streikende Mitarbeiter noch vielfach als außergewöhnlicher Umstand. Jedoch hat der EuGH diesem mit nunmehr zwei Urteilen eine Absage erteilt (EuGH, Urteil vom 23.03.2021, Az. C-28/20). Im vorliegenden Fall hatte Eurowings geltend gemacht, alle zumutbaren Maßnahmen getroffen zu haben, um die Auswirkungen des Streiks abzufedern. Der EuGH stellte diesbezüglich jedoch fest, dass es für Eurowings vorhersehbar war, dass - streiken Mitarbeiter des Mutterkonzerns - sich diesem weitere Arbeitnehmer anschließen würden. Außerdem könnten die Airlines als Arbeitgeber gerade nicht behaupten, sie hätten keinerlei Einfluss auf streikende Mitarbeiter. Vielmehr habe der Arbeitgeber gerade die Mittel sich auf den bestreikten Zeitraum vorzubereiten und könne diesen Umstand beherrschen, so das oberste europäische Gericht.
Somit stellt ein Streik in der Regel keinen außergewöhnlichen Umstand dar. Ausnahmen können sich aber dann ergeben, wenn der Arbeitsausfall nicht vorhersehbar war, etwa im Fall eines kurzfristigen Wahnstreiks, der nur wenige Stunden dauert oder dann wenn nicht das Kabinenpersonal des eigenen Konzerns streikt, sondern etwas das beim Flughafen oder bei Drittanbietern angestellte Bodenpersonal.
Carl Christian Müller der Mueller.legal Rechtsanwälte Berlin ist Vertragsanwalt der SOS-Flugverspätung und Rechtsexperte für Reiserecht mit langjähriger Erfahrung.
"Seit 2016 setzen uns für die Ansprüche unserer Mandanten ein. Denn Flugverspätungen oder -annulierungen sind ärgerlich, sollten Sie jedoch nicht auch noch finanziell belasten. Sie benötigen Rechtsberatung oder haben weitere Fragen? Dann melden Sie sich bei uns!