SWISS Notlandung in Graz wegen Rauch im Cockpit - Haben Sie Anspruch auf Entschädigung?
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Kurz bevor die Maschine ihr Ziel Zürich erreichte musste ein Flugzeug der Lufthansa Tochter SWISS Air am Montag notlanden. Auf einmal steigt Rauch im Flugzeug auf und zwingt die Besatzung die Maschine wegen Triebwerksproblemen notfallmäßig in Graz zu landen. Nun stellt sich neben der Frage was passiert war auch die Frage, welche Rechte Passagiere nun geltend machen können.

Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main (Az. 32092 C 125/24): Fluggesellschaft haftet für Betreuungsleistungen auch bei Dienstreise
Was war passiert?
Ein Flugzeug der Lufthansa Tochter Swiss Air musste letzten Montag im österreichischen Graz notlanden. Die mit 74 Passagieren und fünf Crewmitgliedern besetzte Airbus-A220-300-Maschine befand sich nach Angaben der Fluggesellschaft auf dem Weg von Bukarest nach Zürich, als es zu einer plötzlichen Rauchentwicklung im Cockpit kam. Die Besatzung sah sich gezwungen den Flug vorzeitig zu beenden und die Maschine in Graz notzulanden. In Graz angekommen mussten zehn Menschen im Krankenhaus ärztlich versorgt werden. Unter den Verletzten befindet sich nach Angaben der Airline auch ein Mitglied der Kabinenbesatzung, welches wegen lebensbedrohlicher Verletzungen mit dem Helikopter in eine Klinik gebracht werden musste.
technischer Defekt als außergewöhnlicher Umstand?
Vorliegend konnte der planmäßige Flug von Bukarest nach Zürich nicht fortgeführt werden. Kommt es auf einem Flug, welcher innerhalb der europäischen Union startet, zu einer hinreichenden Ankunftsverspätung, so steht dem Passagier in der Regel eine Entschädigung zwischen 250 und 600 EUR zu. Die Pflicht zur Entschädigung der Fluggesellschaft entfällt, sofern sich die Airline auf das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände berufen kann. Es stellt sich insofern die Frage, ob sich SWISS Air vorliegend auf solche berufen kann. Hierfür müsste Rauchentwicklung im Cockpit als außergewöhnlicher Umstand zu verstehen sein. Die Rechtsprechung stellt jedoch sehr hohe Anforderungen an die Exkulpation.
Entgegen häufiger Argumentationsstrukturen der Fluggesellschaften, reicht ein technischer Defekt oft nicht, um sich von der Zahlungsplicht zu befreien. Denn technische Defekte gelten in der Regel nicht als außergewöhnliche Umstände. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in der Vergangenheit bereits mehrfach herausgearbeitet, dass technische Probleme zum normalen Betriebsrisiko einer Airline gehören. Dies gilt selbst dann, wenn der Defekt wie im vorliegenden Fall unerwartet auftritt und nicht auf mangelnde Wartung zurückzuführen ist. In Ausnahmefällen kann ein technischer Defekt jedoch entgegen des Gesagten einen außergewöhnlichen Umstand darstellen. Das ist zum Beispiel dann der Fall, wenn der Defekt auf einem Fabrikationsfehler beruht und die Flugsicherheit beeinträchtigen würde.
Was steht mir nun zu?
Die Höhe der Entschädigungspauschale richtet sich nach der zurückgelegten Flugstrecke. Dies steht Ihnen bei der jeweiligen Flugdistanz zu:
- ≤ 1.500 km → 250 €
- > 1500 km innerhalb der EU oder 1500-3500 km → 400 € (Verspätung max. 3 h → 200 €)
- > 3500 km → 600 €
Die Luftlinie zwischen Start und Landeort beträgt 1.396,15 km, sodass sich hier ein Entschädigungsanspruch von 250 EUR ergibt. Hinzukommen können Kosten für eine alternative Beförderung oder Übernachtungsmöglichkeit, welche die Airline zusätzlich erstatten muss.