News zu den Themen Flugausfall und Flugverspätung
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COVID-19, das landläufige sogenannte Corona Virus - gekommen um (vorläufig) zu bleiben. Das jedenfalls sagen international anerkannte Experten wie Prof. Christian Drosten von der Berliner Charité. Insbesondere der saisonale Effekt, der bei Grippeviren dazu führt, dass sie sich in der warmen Jahreszeit weniger schnell ausbreiten, scheint für das Corona Virus nicht zu gelten. Daher geht der Virologe Drosten davon aus, dass sich das Virus auch in den jetzt kommenden warmen Monaten in nahezu ungeminderter Geschwindigkeit ausbreiten wird. In diesem Zusammenhang erreichen uns nun sehr viele Fragen. Die derzeit häufigste gestellte Frage: Kann ich meinen Sommerurlaub buchen und was, wenn ich die Reise wegen des Corona Virus nicht antreten kann?
Das Auswärtige Amt hat am Vormittag des 17. März eine weltweite Reisewarnung ausgesprochen. Zudem hatte Bundeskanzlerin Angela Merkel bereits gestern die Deutschen in einer Pressekonferenz dazu aufgerufen, auf Urlaubsreisen zu verzichten. Uns erreichen nun eine unglaubliche Anzahl von Rückfragen. Viele wollen wissen, ob sie überhaupt einen Sommerurlaub buchen können oder sollen. Die Rechtslage haben wir in diesem Beitrag nachfolgend geschildert. Das ist aber eben nur die Rechtslage. Die Sachlage sieht aus wie folgt: Wir befinden uns in einer Pandemie. Einen solchen Ausnahmezustand hat es seit Jahrzehnten, vielleicht seit dem Zweiten Weltkrieg nicht gegeben. Es ist Stand jetzt einfach nicht zu prognostizieren, wie sich die Lage im Juni, Juli oder August darstellt. Nach den derzeitigen Erkenntnissen wird uns der Höhepunkt der Pandemie hier in Deutschland wohl in den Sommermonaten treffen. Aber auch das sind nur Prognosen. Daher unser Rat: Ruhe bewahren (das gilt übrigens für jede andere Entscheidung, die Sie nun treffen müssen). Die Entscheidung, ob Sie einen Sommerurlaub buchen, muss nicht heute und auch nicht morgen fallen. Wir werden in den nächsten Wochen sehen, ob und wie die drastischen Maßnahmen der Beschränkung des öffentlichen Lebens wirken und wie das Gesundheitssystem mit den Belastungen der Pandemie umgehen wird. In zwei oder drei Wochen wissen wir dann schon sehr viel mehr und können auf Grundlage der bis dahin gesammelten Erfahrungen überlegtere Entscheidungen treffen als heute. Wir halten Sie hier auf dem Laufenden.
UPDATE VOM 24.03.20: Zur aktuellen Lage rund um Corona und Urlaubsbuchungen
Wir haben in einem weiteren Beitrag zu Buchungen uns Stornierungen von Urlaubsreisen, Flügen und Ferienhäusern Stellung genommen.
Grundsätzlich gilt: Wer eine Pauschalreise gebucht hat, sie aber aus Angst vor Ansteckung nicht antreten will, muss trotzdem zahlen. Zwar verliert der Reiseveranstalter in den meisten Fällen den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis. Allerdings kann er eine angemessene Entschädigung verlangen, die in der Regel vertraglich festgelegt ist. Die Stornokosten fallen umso höher aus, je kurzfristiger man von der Reise zurücktritt.
Als Pauschalreise gilt eine beim Reiseveranstalter gebuchte Gesamtheit von mindestens zwei verschiedenen Arten von Reiseleistungen. Eine typische Pauschalreise liegt beispielsweise vor bei einer einheitlichen Buchung einer Kreuzfahrt und der Anreise zum Kreuzfahrtschiff beispielsweise mit dem Flugzeug.
UPDATE VOM 16.03.2020: TUI stoppt Reisegeschäft
Der Branchenriese des Reisegschäfts TUI hat angekündigt, ab sofort sein Reisegeschäft einzustellen.
Kündigt der Verbraucher den Pauschalreisevertrag und kann sich hierbei auf einen außergewöhnlichen Umstand berufen, kann er die Kosten für die Pauschalreise vom Reiseveranstalter zurückverlangen. Gerade über diesen Punkt wird jedoch in der Praxis viel gestritten. Die Gerichte unterstellen das Vorliegen eines außergewöhnlichen Umstandes in der Regel dann, wenn das Außenministerium eine Reisewarnung ausgesprochen hat. Stand heute (11. März) gilt dies im Zusammenhang mit dem Corona Virus nur für die Provinz Hubei in China. Eine amtliche Reisewarnung für Italien gibt es bisher nicht - bisher rät das Auswärtige Amt lediglich von nicht notwendigen Reisen nach Italien ab.
Werden Pauschalreisen in Kenntnis eine Reisewarnung gebucht, kann man wohl nicht mit einer Rückerstattung der Reisekosten rechnen. Ob dies auch gilt, wenn eine Pauschalreise in ein Land wie Italien gebucht wird, zu dem Österreich bereits eine Reisewarnung ausgesprochen hat und eine Reisewarnung des Auswärtigen Amtes jedenfalls nicht ausgeschlossen werden kann bzw. zu erwarten steht, wird wohl nach dem Sommer die Rechtsprechung zu klären haben.
Sofern das Zielland Reisenden aus Deutschland die Einreise verweigert, wird man ebenfalls von dem Vorliegen eines außergewöhnlichem Umstandes ausgehen und vom bereits geschlossenen Pauschreisevertrag zurücktreten können. Das gilt derzeit (11. März) für Uganda, Israel, El Salvador, Kasachstan sowie für die pazifischen Inselstaaten Kiribati, Mashallinseln und Samoa sowie für Russland (hier zunächst nur für Moskau) und das Königreich Bhutan (lässt unabhängig von der Herkunft gar keine Touristen mehr ins Land).
Bei alledem gilt bei einer Kündigung des Pauschalreisevertrages wie auch sonst: Reden hilft! Sprechen Sie, bevor Sie kündigen, zunächst mit Ihrem Reiseveranstalter und loten Sie Einigungsmöglichkeiten aus. Zeigt sich dieser hartleibig, lassen Sie sich über die nächsten Schritte beraten, um unnötige Kosten zu vermeiden.
Wegen der allgemeinen Verunsicherung und der damit einhergehenden Buchungsflaute bieten Reiseveranstalter für Menschen, die jetzt buchen, die Möglichkeit an, später kostenlos umzubuchen oder ihre Reise zu stornieren, falls sie ihren Urlaub wegen des Coronavirus nicht antreten wollen. Konkret sieht beispielsweise TUI vor, dass Pauschalreisen, die im Zeitraum vom 29. Februar bis 18. April gebucht werden, kostenfrei bis 14 Tage vor der Abreise umgebucht werden können, wenn sich die Situation im Urlaubsland durch das Coronavirus verschärft. Die kostenlose Stornofrist für die Buchungen endet am 30. April. Das Angebot gilt für Reisen von TUI und Alltours.
Andres stellt sich die Lage bei Individualreisen dar. Diese unterscheiden sich von der Pauschalreise insofern, dass die einzelnen Reisebestandteile (Anreise, Unterkunft, Unternehmungen vor Ort) gesondert vom Reisenden selbst in Eigenregie gebucht werden.
Lesen Sie hier, ob und von wem Sie Ihr Geld bei einer Buchung eines Hotels, eines Ferien-Appartements oder eines Ferienhauses zurückfordern können.
Hier gilt ebenfalls: Wer aus Angst vor Ansteckung in dem geplanten Reisegebiet seinen Flug storniert, muss die Kosten grundsätzlich selbst tragen. In diesen Fällen besteht ein Anspruch auf Rückerstattung nur dann, wenn für das Reiseziel eine Reisewarnung vorliegt. Allerdings sind einige Airlines derzeit bereit, Flüge kostenfrei zu stornieren oder umzubuchen. Näheres erfahren Sie bei der jeweiligen Airline.
Streicht die Airline dagegen den Flug, ist diese verpflichtet, den gezahlten Ticketpreis zurückzuzahlen oder den Passagier auf einen anderen Flug umzubuchen. Dies gilt auch dann, wenn außergewöhnliche Umstände zu der Absage des Fluges geführt haben. Ob der Ticketpreis zurückerstattet werden soll oder das Passagier mit einem von der Airline angebotenen Alternativflug zu seinem Reiseziel befördert wird, entscheidet der Passagier. Kann die Airline keinen Alternativflug anbieten, verbleibt nur die Möglichkeit der Rückerstattung des gezahlten Ticketpreises.
Sofern Reisenden die Einreise in das Zielland verweigert wird, weil sie keinen Quarantänenachweis vorlegen können (gilt derzeit beispielsweise für Uganda oder Israel und Moskau) oder weil sie aus einem bestimmten Land einreisen wollen für das das Reiseland Einreisebeschränkungen vorgesehen hat (s. o.) sind Fluggesellschaften gezwungen, den Fluggästen bereits am Abflughafen den Zutritt zum Flugzeug zu verweigern. In diesem Fall können die Passagier die Ticketkosten ebenfalls zurückverlangen, da Beförderung nicht stattfindet.
Sofern die Airline den Flug deshalb streicht, weil wegen der derzeitigen Lage eine wirtschaftliche Auslastung des Fluges nicht möglich ist, steht dem betroffenen Passagier sogar ein Erstattungsanspruch nach der EU-Fluggastverordnung zu, der je nach geplanter Reisestrecke zwischen 250, 400 oder 600 EUR liegen kann. Alleine der Hinweis, der Flug finde wegen des Corona Virus nicht statt, kann die Airline nicht entlasten. Allerdings muss die Benachrichtigung über die Annullierung den Passagier innerhalb eines Zeitraums von 14 Tagen vor dem geplanten Abflug erreichen. Sagt die Airline den Flug zu einem früheren Zeitpunkt ab, entfällt der Entschädigungsanspruch. Den pauschalen Entschädigungsanspruch muss die Airline zudem dann nicht zahlen, wenn außergewöhnliche Umstände vorliegen. Das wird mann abnehmen müssen, wenn Länder einen generellen Einreisestopp verhängen, wie dies Israel kürzlich getan hat.
Sie sind Arbeitnehmer und von einer Schulschließung wegen Corona betroffen? Hier finden Sie weitere Informationen zu dem Thema Schulschließung wegen Corona.
Sie sind als Arbeitnehmer von Kurzarbeit betroffen? Hier finden Sie weitere Informationen zu dem Thema Kurzarbeit wegen Corona.
Die Reiserücktrittsversicherung ist nur dann zuständig, wenn der Reisende die Reise aus persönlichen Gründen nicht antreten kann oder sie abbrechen muss. Versicherte Rücktrittsgründe sind demnach eine unerwartete schwere Erkrankung, eine schwere Unfallverletzung, Impfunverträglichkeit, Schwangerschaft etc. Der in der Praxis am häufigst vorkommende Grund für den Versicherungsfall dürften insofern die eigene Erkrankung des Reisenden sein. Erkrankt also der Reisende selbst an Corona, ist das ein Fall für die Versicherung. Grassiert die Corona-Epedemie im Zielland und der Reisende storniert die Reise aus diesem Grunde, hilft die Reiserücktrittsversicherung leider nicht. Auch eine Reisewarnung des Auswärtigen Amtes ist kein versichertes Ereignis.
Sofern man selbst vor Reiseantritt erkrankt, ist es ratsam, dass der Reisende schnellstmöglich zu einem Arzt geht und sich die Erkrankung testieren lässt. Die Bescheinigung kann dann bei der Reiserücktrittsversicherung vorgelegt werden. Zudem sollte vor der Stornierung die Versicherung kontaktiert und mit dieser die weiteren Schritte abgestimmt werden. Sofern Reisende nicht allein unterwegs sind, sondern einen Familienurlaub unternehmen, sollte eine Familienreiserücktrittsversicherung abgeschlossen werden.
Wird der Reisende wegen des Verdachts einer Covid-19-Infektion unter Quarantäne gestellt und kann die Reise aus diesem Grunde nicht antreten, greift der Versicherungsschutz nicht. Es handelt sich hierbei um einen sogenannten "Eingriff von hoher Hand", der in den Versicherungsbedingungen regelmäßig als Versicherungsfall ausgeschlossen ist. Einige Versicherer haben zudem eine sogenannte Pandemie-Klausel. Nach dieser Klausel ist eine Einstandspflicht der Versicherung ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer sich infiziert hat, weil die Weltgesundheitsorganisation Covid-19 offiziell zur Pandemie erklärt hat. Diese Situation ist aber wiederum als außergewöhnlicher Umstand zu werten, was im Fall einer Pauschalreise zum Rücktritt vom Pauschalreisevertrag berechtigen kann. Vor einer Kündigung des Pauschalreisevertrages sollten Sie die in der Quarantänesituation gewonnenen Zeitreserven jedenfalls aber zunächst dazu nutzen, das weitere Vorgehen zunächst mit Ihrem Reiseveranstalter abzusprechen, bevor Sie den Reisevertrag kurzerhand kündigen.
Sofern der Reisende im Ausland an Corona erkrankt, springt die gesetzliche Krankenversicherung nicht ein. Darum ist es unbedingt ratsam, eine Auslandskrankenversicherung abzuschließen. Ob ein Rückflug mitversichert ist, hängt von der Schwere der Erkrankung ab und ob ein Rückflug medizinisch sinnvoll oder notwendig ist.
Carl Christian Müller von Mueller.legal Rechtsanwälten Berlin ist Vertragsanwalt der SOS-Flugverspätung und Rechtsexperte für Reiserecht
"Sie haben Fragen zu diesem Beitrag oder rund ums Reisen in Zeiten der Corona-Krise? Sprechen Sie uns gerne hierauf an, am besten per E-Mail. Schicken Sie uns Ihre Fragen an info@sos-flugverspaetung.de". Wir melden uns umgehend bei Ihnen zurück.