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Trotz schlechtem Wetter: Anspruch auf Entschädigung bei Verspätung

veröffentlicht am

Die SOS Flugverspätung hat gegen die Pegasus Airline erstritten, dass trotz des Nebels am Flughafen eine Entschädigung an den Passagier zu zahlen ist. Wie das Amtsgericht (AG) Düsseldorf mit Urteil vom 17.05.2022 erklärte, sind ungünstige Wetterbedingungen nicht schlechthin ein außergewöhnlicher Umstand (Az. 52 C 6/22).

Flugzeug steigt in dunkle Wolken auf
Foto: stryjek/Adobe Stock

Nebel im November

Ein Kunde der SOS Flugverspätung wollte im November von Düsseldorf nach Istanbul fliegen. Planmäßig hätte der Flug um 17:55 Uhr am Flughafen Sabiha-Gökcen landen sollen. Tatsächlich erreichte der Fluggast aber erst über 6 Stunden später, um 23:55 Uhr das anvisierte Ziel. Grund für den verspäteten Abflug sollte laut Angaben der Pegasus Airline das schlechte Wetter gewesen sein. Im Klageverfahren berief sich die das Flugunternehmen darauf, dass der Nebel es nicht möglich gemacht habe, pünktlich abzufliegen. Dies versuchte das Flugunternehmen mit den sog. METAR-Daten zu belegen.

 

Außergewöhnlicher Umstand schließt Haftung aus

Grundsätzlich haben Fluggäste nach der EU-Fluggastrechteverordnung Anspruch auf Zahlung einer Entschädigung, wenn sich der Flug erheblich verspätet oder kurzfristig annulliert wird. Die Verpflichtung der Airline zur Entschädigungszahlung entfällt jedoch dann, wenn sie sich auf einen „außergewöhnlichen Umstand“ berufen kann. Was genau ein außergewöhnlicher Umstand ist, wird von der Fluggastrechteverordnung nicht präzisiert. Jedenfalls muss dies ein Umstand sein, der nicht im Verantwortungsbereich der Airline liegt und der es trotz Ergreifens aller zumutbaren Maßnahmen, unmöglich gemacht hat, pünktlich zu fliegen. Gemäß der langjährigen Erfahrung der SOS Flugverspätung verweigern die Airlines oftmals die Zahlung einer Entschädigung, wenn auch nur ansatzweise schlechtes Wetter zum Abflugszeitpunkt vorgelegen hat.

 

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Extreme Wetterbedingungen können außergewöhnlicher Umstand sein

Wie das Amtsgericht (AG) Düsseldorf jetzt feststellte, statuiert ungünstige Wetter im Ausgangspunkt gerade keinen außergewöhnlichen Umstand. Erst dann, wenn extreme Wetterbedingungen einen Start oder eine Landung des Flugzeuges unmöglich machen, könne in der Regel von einem außergewöhnlichen Umstand und Haftungsausschluss ausgegangen werden, erklärte das AG Düsseldorf. Ein Indiz dafür sei, dass der gesamte Flugverkehr aufgrund der Witterungsbedingungen betroffen sei. Trägt die Pegasus Airline nun vor, eine derartige Verzögerung von über sechs Stunden sei aufgrund von Nebel entstanden, ist das nach dem Vortrag des Unternehmens nicht ausreichend, um eine Haftung entfallen zulassen. Das AG Düsseldorf hat das Unternehmen deshalb zur Zahlung einer Entschädigung in Höhe von 400,00 EUR verpflichtet.

 

Pegasus Airline verweist auf METAR-Daten

Grundsätzlich kann insbesondere bei sehr starkem Nebel ein Flug unmöglich sein. Allerdings muss die Airline umfassend darlegen und beweisen, warum sie aufgrund des Wetters zu dem Zeitpunkt des geplanten Abfluges eine sichere Reise nicht gewährleistet konnte. Die Pegasus Airline hat versucht dies unter Vorlage der sog. METAR-Daten zu beweisen. Vereinfacht gesagt handelt es sich bei den METAR-Daten um Wetterberichte der Flughäfen. Sie sind aber nicht mit der Wettermeldung von Nachrichtensendungen vergleichbar. Ein METAR-Datum sagt nicht schlicht, ob die Sonne morgen scheint, der Wind weht oder es regnet. Das METAR-Datum ist ein international standardisierter Code mit technische Angaben rund um das Wetter. So werden die Windrichtung, die Windgeschwindigkeit, die Sichtweite, die Bewölkung und ein vorliegendes Wetterphänomen, wie Regen, Schnee, Hagel oder eben Nebel erfasst und in einer Abfolge aus Buchstaben und Zahlen zusammengefasst. Die METAR-Daten haben den Zweck möglichst eindeutig und effizient über das Wettergeschehen am Flughafen aufzuzeichnen. Die Abfrage dieser Daten ermöglich es den Airlines, ihre Flüge zu planen.

 

METAR-Daten sind als Beweis nicht ausreichend

Das AG Düsseldorf hielt das METAR-Datum nicht für ausreichend. Wie das Gericht erläuterte, sei die Vorlage des METAR-Datums nicht informativ genug, um eine Bewertung, ob dieser Nebel ein außergewöhnlicher Umstand ist oder nicht, durchführen zu können. Vielmehr sei ein substantiierter Vortrag des Flugunternehmens erforderlich, welche Wetterphänomene vorlagen, warum es der Airline deshalb nicht möglich war abzufliegen und welche Maßnahmen es ergriffen hat, um den Flug doch noch pünktlich durchführen zu können. Dies hat die Pegasus Airline nach Wertung des AG Düsseldorfs nicht getan.

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