News zu den Themen Flugausfall und Flugverspätung
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Die Maßnahmen gegen die Ausbreitung gegen das Coronavirus haben zwischen in vielen Ländern zu einer Ausgangssperre oder vergleichbaren Maßnahmen wie dem am Sonntag für Deutschland beschlossenen Kontaktverbot geführt. Zuvor hatte die Bundesregierung bereits eine weltweite Reisewarnung für touristische Reisen ausgesprochen. Staatsangehörige von Ländern außerhalb der EU dürfen nicht mehr in EU-Staaten einreisen. Viele EU-Länder haben ihre Grenzen sogar innerhalb der EU geschlossen. Für Reisende und Touristen stellen sich in diesem Zusammenhang nun viele Fragen. Verbraucher möchten ihre gebuchte Urlaubsreise stornieren. Ist das möglich? Und wer trägt die Kosten? Fragen und Antworten.
Viele Reiseveranstalter habenIhre Reisen bis Ende April abgesagt. Der TUI Konzern hat mitgeteilt, weltweit "den größten Teil aller Reiseaktivitäten auszusetzen, einschließlich Pauschalreisen, Kreuzfahrten und Hotelbetrieb". Zunächst galt der Stopp bis Ende März, inzwischen hat TUI Deutschland sämtliche Reisen bis zum 30. April abgesagt. Kunden sollen sukzessive und chronologisch nach Abreisedatum benachrichtigt werden. Die Kosten für abgesagte Reisen würden Kunden jedoch automatisch erstattet. TUI hatte bereits in einer früheren Mitteilung bekannt gegeben, dass man über 1,4 Milliarden Euro verfüge und gleichwohl plane, Staatsgarantien zur Konsolidierung des Unternehmens zu beantragen, bis die normalen Abläufe wieder aufgenommen werden können. In der Regel soll die Benachrichtigung 4 Tage vor geplantem Reiseantritt kommen. Die FTI-Group (FTI Touristik, 5vorFlug, BigXtra und LAL Sprachreisen) hat alle Reisen bis zum 19. April abgesagt. Studiosus, Alltours, DER Touristik und Wikinger Reisen haben alle Reisen bis 30. April gestrichen.
Das kommt auf die Angebote der jeweiligen Reiseveranstalter an. Der Reisekonzern TUI teilt auf seiner Internetseite mit, dass für ab dem 01.05.2020 geplanten Reisen eine kostenfreie Stornierung derzeit jedoch noch nicht möglich sei. Eine Umbuchung einer bis einschließlich 30.04.2020 geplanten Reise ist derzeit ebenfalls nicht möglich.
Update vom 26.03.2020: Gutscheine statt Geld?
Die Bundesregierung denkt darüber nach, die gesetzlichen Regelungen zu den Rückerstattungsansprüche zu ändern. Statt Geld sollen die Reiseveranstalter Gutscheine an die Reisenden verteilen. Wir haben hier dazu Stellung genommen und begründet, warum das keine gute Idee ist.
Das ist so ohne Weiteres nicht möglich. Nur dann, wenn am Urlaubsort außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen, haben Sie das Recht die Pauschalreise zu stornieren und das gezahlte Geld zurückverlangen. Zwar hat das Auswärtige Amt eine weltweite Reisewarnung ausgesprochen. Gerichte werten eine Reisewarnung als starkes Indiz für das Vorliegen von außergewöhnlichen Umständen. Allein aber die Befürchtung, dass die Verhältnisse sich an Ihrem Reiseort bis zum Sommer nicht gebessert haben, reicht für ein Kündigungsrecht mit Rückerstattungsansprüchen nicht aus. Wir haben uns in einem gesonderten Beitrag mit der Frage "Trotz Corona Virus Sommerurlaub buchen? beschäftigt. TUI bietet Sonderkonditionen und kurzfristige Stornierungsfristen an, wenn Sie dort in diesen Tagen eine Pauschalreise buchen.
Zu dieser Frage haben wir in dem Beitrag "Hotel- oder Ferienhausbuchung über Booking, Airbnb & Co. – bekomme ich mein Geld zurück?" Stellung genommen. Grundsätzlich gilt: Kann der Reisende das Zimmer auf Grund von höherer Gewalt nicht nutzen, muss er das Zimmer auch nicht zahlen. Er kann vom Vertrag zurücktreten und das, was er bereits gezahlt hat, zurückverlangen. Der Anbieter darf keine Stornokosten verlangen. Haben Sie über eine Vermittlungsplattform wie Booking oder Check 24 gebucht und das Portal hat transparent gemacht, dass der Vertrag unmittelbar mit dem Anbieter vor Ort zu Stande kommt, ist Ansprechpartner das Hotel/der Vermieter vor Ort. In der EU ist das heute kein allzu großes Problem mehr, da das Verbraucherrecht in weiten Teilen vereinheitlicht ist und Verbraucher auch aus Deutschland heraus klagen können.
Bereits bestehende Buchungen für den Sommer können jetzt noch nicht mit dem Hinweis auf die Corona-Pandemie storniert werden. Hier gilt dasselbe wie oben zu den Pauschalreisen Gesagte - allein aber die Befürchtung, dass die Verhältnisse sich an Ihrem Reiseort bis zum Sommer nicht gebessert haben, reicht für ein Kündigungsrecht mit Rückerstattungsansprüchen nicht aus. Hier bleibt also abzuwarten, wie sich die Verhältnisse im Sommer darstellen.
Uns erreichen eine unglaubliche Vielzahl von Anfragen zu Stornomöglichkeiten und Rückerstattungsansprüchen. Hierzu ein allgemiener Hinweis. Wir befinden uns in einer Situation, die mit nichts vergleichbar ist, was die meisten von uns zu Lebzeiten erfahren haben. Es wird sich noch herausstellen, wem die Rechtsprechung im Einzelfall das wirtschaftliche Risiko einer solchen Naturkatastrophe aufbürdet. Insofern raten wir: Reden Sie mit ihrem jeweiligen Vertragspartner und finden Sie Lösungen, die beiden Seiten gerecht werden. Vielleicht können ja geleistete Anzahlungen zum Teil zurückerstattet werden oder auf Stornogebühren zum Teil verzichtet werden. Ein Rechtsstreit um vergleichsweise niedrige Summen hat sich schon in normalen Zeiten selten gelohnt - zudem für den Moment noch gar nicht absehbar ist, wie sich die auf uns zukommenden wirtschaftlichen Verwerfungen auf die sich jetzt gegenüber stehenden Vertragspartner lang- und mittelfristig auswirken werden.
Lufthansa hat ihr Angebot drastisch zusammengekürzt - 95% der Flüge finden nicht mehr statt. Die Lufthansa-Tochter Austrian Airlines hat den regulären Flugbetrieb bis einschließlich zum 19. April eingestellt. Lediglich Rückholflüge für Österreicher werden durchgeführt. Auch Condor hat seinen Flugplan reduziert. Ebenso wie bei Lufthansa und Eurowings werden Condor Flugzeuge eingesetzt, um deutsche Urlauber zurückzuholen.
Die zur International Airlines Group gehörende British Airways, Iberia, Vueling und Aer Lingus haben für April und Mai mindestens 75 Prozent ihrer Flüge ab gesagt. Air France-KLM streicht für denselben Zeitraum 90 Prozent der Flüge. Die polnische Lot Airlines, die vor er Corona Krise stark expandierte und die Condor übernehmen will, hat ihren Flugbetrieb so gut wie eingestellt. Auch Easyjet und Ryanair, die beiden größten Billigfluggesellschaften Europas, legen den Großteil ihrer Flotten still.
Wir haben nun eine Vielzahl von Anfragen zur Entschädigungsansprüchen und Ticketpreiserstattungen zu verzeichnen. Hier gilt grundsätzlich: Fällt ein Flug auf Grund außergewöhnlicher Umstände aus, muss die Airline die Ticketkosten zurückerstatten - und zwar auch dann, wenn außergewöhnliche Umstände vorliegen. Mit dieser Frage haben wir uns in dem Beitrag "Flugabsage wegen Corona: Rückerstattung von Ticketkosten" beschäftigt.
Was die pauschalen Entschädigungsansprüche nach der EU-Fluggastverordnung angeht, schließen außergewöhnliche Umstände die Ansprüche gegenüber der Airline aus. gerade aber in den Anfangstagen der Krise, also im Zeitraum Ende Februar/Anfang März haben viele Fluglinien Flüge gestrichen, weil diese wirtschaftlich nicht mehr durchführbar waren und berufen sich nun auf das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, obwohl diese im Regelfall in diesen Tagen in den meisten Fällen nicht vorgelegen haben dürften. Mehr zu dieser Frage finden Sie in dem Beitrag: Corona Virus - Entschädigung wegen Flugausfall?
Vertragsanwalt der SOS-Flugverspätung ist Rechtsexperte für Reiserecht
"70% der von einer Flugverspätung oder Flugannullierung betroffenen Passagiere beklagen, dass die Airline Ihnen nicht antwortet oder keine Entschädigung auszahlt. Überlassen Sie uns, was wir gut können. Wir setzen Ihr Recht durch. Ohne Kosten, ohne Risiko."
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