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Das Amtsgericht Köln hat in einem aktuellen Urteil (Az. 153 C 35/23) entschieden, dass Fluggesellschaften ihre Verantwortung für Verspätungen nicht allein auf außergewöhnliche Umstände abwälzen können. Die Entscheidung betont die Verpflichtung der Airlines, Flugpläne mit ausreichend zeitlichen Reserven zu versehen. Dieser Verpflichtung ist Ryanair im konkreten Fall nicht nachgekommen. Die Entscheidung stärkt die Rechte von Passagieren, die durch erhebliche Flugverspätungen betroffen sind.
Die SOS Flug konnte kürzlich ein wegweisendes Urteil erstreiten. In diesem hat das Amtsgericht Köln entschieden, dass Fluggesellschaften ihre Verantwortung für Verspätungen nicht allein auf außergewöhnliche Umstände abwälzen können. Die Entscheidung stärkt die Rechte von Passagieren, die durch erhebliche Flugverspätungen betroffen sind.
Der Entscheidung liegt ein Flugvorfall auf dem Ryanair Flug FR2353 von Köln/Bonn nach London am 23. September 2022 zugrunde. Die Maschine erreichte den Zielflughafen mit einer Verspätung von 3 h 10. Bei Flugverspätungen von mehr als drei Stunden, Annullierungen oder Nichtbeförderungen steht Fluggästen grundsätzlich eine Entschädigungspauschale zu, sofern sich die Fluggesellschaft sich nicht erfolgreich auf das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände berufen kann.
Vorliegend wieß die Airline die Ansprüche zurück und berief sich auf das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände. Die Fluggesellschaft argumentierte, dass schlechtes Wetter in Manchester die Ursache der Verspätung gewesen sei. Dem hielt das Gericht jedoch entgegen, dass die Ankunftsverspätung nicht ausschließlich auf die außergewöhnlichen Umstände zurückzuführen war, sondern auch auf interne Planungsentscheidungen der Airline.
Die Airline trifft hierbei die Verantwortung mögliche Unregelmäßigkeiten in die Planung des Flugablaufs mit einzukalkulieren und angemessen berücksichtigen. Hieraus folgt die Pflicht angemessen hohe Umlaufzeiten einzuplanen und so möglichen Verspätungen entgegenzutreten.
Am gegenständlichen Flugtag hatte die Airline Umlaufzeiten zwischen 25 und 45 Minuten eingeplant, was nach Auffassung des Gerichtes zu knapp bemessen gewesen ist.
Das Gericht hob hervor, dass die Planung der Flugumläufe mit durchschnittlich 38 Minuten Umlaufzeit zwischen den Flügen nicht ausreicht, um wetterbedingte oder ähnliche Verzögerungen auszugleichen. Airlines sind verpflichtet, solche vorhersehbaren Risiken bei ihrer Flugplanung zu berücksichtigen und angemessene Maßnahmen zu ergreifen, um die Auswirkungen auf die Passagiere zu minimieren.
Das Gericht zeigt hiermit Grenzen für die Fluggesellschaft auf und betont erneut, dass sich die Airline nicht pauschal auf das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände berufen kann, sondern vielmehr konkret nachweisen muss, dass sie bezogen auf den konkreten Flug alles mögliche getan hat, um die Verspätung abzuwenden.
Die Klägerin wurde zur Zahlung einer Ausgleichsleistung von 250 Euro an die SOS Recht GmbH verurteilt, welche die Ansprüche des betroffenen Fluggastes übernommen hatte. Das Urteil basiert auf der EU-Fluggastrechteverordnung (EG 261/2004).
Das Urteil unterstreicht die Verpflichtung von Fluggesellschaften, sicherzustellen, dass ihre Flugpläne ausreichend zeitliche Reserven enthalten, um Verspätungen zu minimieren. Dieses Urteil bestätigt, dass Pauschalargumente nicht ausreichen und Airlines proaktiv handeln müssen, um ihre Kunden zu schützen.