Verdi-Streik an allen großen deutschen Flughäfen
veröffentlicht am
Update am 10.03.2025
Schon lange vor Abflug der bange Blick aufs eigene Handy, ob es Neuigkeiten zum Flugstatus gibt. Nachdem in der letzten Woche die Flughäfen Köln/Bonn, Düsseldorf und München bestreikt wurden, schwappt die Protestwelle nun auch auf weitere 11 Flughäfen über. Die Gewerkschaften haben angekündigt, die Flughäfen München, Leipzig, Berlin, Bremen, Hamburg, Hannover, Stuttgart, Frankfurt am Main, Karlsruhe, Weeze und Dortmund ebenfalls zu bestreiken. Damit ist am kommenden Montag der Flugverkehr in Deutschland so gut wie lahmgelegt. Doch was bedeutet das für Sie als Fluggast? Wir klären auf!

Warnstreik an allen großen deutschen Flughäfen
Nach ergebnislosen Tarifverhandlungen im öffentlichen Dienst weitet Verdi seinen Warnstreik aus. Neben den Flughäfen Köln/ Bonn, München und Düsseldorf welche bereits letzte Woche bestreikt wurden, sollen am kommenden Montag nun elf Flughäfen bestreikt werden. Betroffen sind die Flughäfen in den Städten Köln/ Bonn, Düsseldorf, München, Frankfurt am Main, Leipzig/ Halle, Berlin, Stuttgart, Dortmund, Hannover, Bremen, Karlsruhe, Weeze und Hamburg.
An der Arbeitsniederlegung beteiligen sich Beschäftigte des öffentlichen Dienstes (TVöD) sowie Mitarbeitende der Bodenverkehrsdienste. Dies umfasst die FMG, SGM, Aeroground, AHS, Swissport und EFM. Zum Streik aufgerufen sind unter anderem Beschäftigte in folgenden Bereichen:
- Verwaltung
- Check-in
- Flugzeugabfertigung
- Passagier- und Crewbeförderung
- Gepäckhandling
Nun ist erneut mit massiven Einschränkungen im Flugverkehr zu rechnen
Laut Verdi wird es an mehreren großen Flughäfen zu Arbeitsniederlegungen kommen. Dies betrifft insbesondere das Bodenpersonal sowie Sicherheits- und Abfertigungsdienste. Reisende müssen sich erneut auf erhebliche Verspätungen oder sogar Annullierungen einstellen. Nach Prognosen des Airportverbandes ADV sei mit dem Ausfall von 3400 Flügen zu rechnen. „Rund 510.000 Passagiere können ihre geplante Reise nicht antreten. Deutschlands Luftverkehr wird am Montag weitestgehend stillgelegt“, sagte ADV-Hauptgeschäftsführer Ralph Beisel am Freitag.
Der 24-Stunden-Streik soll in der Nacht am Montag um null Uhr beginnen und bis 23.59 Uhr fortgesetzt werden. Die Streikenden sollen sich am Morgen zu einer Kundgebung treffen.
Zum Hintergrund: Warum wird überhaupt gestreikt?
Die Gewerkschaft fordert in den Tarifverhandlungen mit den kommunalen Arbeitgebern und dem Bund für mehr als drei Millionen Angestellte, Beamte und Pensionäre acht Prozent mehr Geld, mindestens aber 350 Euro im Monat mehr sowie höhere Zuschläge bei Schichtarbeit.
Außerdem fordert die Gewerkschaft die Einführung eines Zeitkontos. Nach den Vorstellungen der Gewerkschaften dürfen Beschäftigte künftig freie Tage, Teile von Entgelterhöhungen oder Sonderzahlungen und Zuschläge auf das Konto buchen und bei Bedarf für eine Verkürzung der Wochenarbeitszeit, freie Tage oder längere Freistellungsphasen nutzen.
Tarifverhandlungen bisher ohne Erfolg
In den ersten beiden Verhandlungsrunden Ende Januar sowie Mitte Februar konnten sich die Parteien noch nicht auf eine einvernehmliche Lösung einigen.Bislang wurden keine Angebote vorgelegt und keine Stellungnahmen zu den Arbeitszeitforderungen abgegeben. Beides wird am 14. März, Freitag, nachgeholt.
Möglich ist, dass die Verhandlungen bis zum Sonntag verlängert werden. Doch aktuell rechnet kaum jemand damit, dass ein Kompromiss getroffen wird. Die Tarifpartner liegen so weit auseinander, dass Schlichter ein Übereinkommen finden müssen, wie bereits 2023.
Massive Beeinträchtigungen des deutschlandweiten Luftverkehrs
Nach Angaben des Airportverbands ADV führt der Verdi-Streik zum Ausfall von über 3400 Flügen. „Rund 510.000 Passagiere können ihre geplante Reise nicht antreten. Deutschlands Luftverkehr wird am Montag weitestgehend stillgelegt“, sagte ADV-Hauptgeschäftsführer Ralph Beisel am Freitag. Elf Standorte gleichzeitig zu bestreiken, habe eine neue Dimension. „Arbeitskampfmaßnahmen bedeuten ein Horrorszenario für die betroffenen Fluggäste und haben weitreichende Folgen für die individuelle Mobilität und die Wirtschaftsabläufe."
Auswirkungen auf Flugreisen und Passagiere
Aufgrund der aktuellen Situation verzeichnen wir einen erhöhten Nutzerverkehr auf unseren Seiten zu den genannten Flughäfen. Wir empfehlen betroffenen Passagieren, sich regelmäßig über den Status ihres Fluges zu informieren und bei Verspätungen oder Ausfällen ihre Ansprüche auf Entschädigung zu prüfen. Weitere Informationen zu Ihren Rechten und möglichen Entschädigungen finden Sie auf unseren spezifischen Seiten für die jeweiligen Flughäfen:
- Flughafen Düsseldorf:
- Flughafen Köln/Bonn:
- Flughafen München:
- Flughafen Stuttgart
- Flughafen Frankfurt am Main
- Flughafen Dortmund
- Flughafen Hannover
- Flughafen Bremen
- Flughafen Berlin Brandenburg
- Flughafen Leipzig/ Halle
- Flughafen Hamburg:
Die meisten der genannten Flughäfen haben auf Ihren Websites bereits über den Streik informiert und erklärt, es fände kein regulärer Flugbetrieb statt. Nach aktuellem Stand (07.03.2025) ist davon auszugehen, dass zahlreiche Flüge annulliert werden müssen.
Bitte beachten Sie, dass die Situation sich kurzfristig ändern kann. Wir halten Sie auf dem Laufenden und unterstützen Sie bei der Durchsetzung Ihrer Fluggastrechte.
Flugausfall wegen Streik – Habe ich Anspruch auf Entschädigung?
Aktuell gibt es Streiks an mehreren Flughäfen in Deutschland – darunter Köln/Bonn, Düsseldorf, München und Hamburg. Viele Fluggäste fragen sich: Habe ich Anspruch auf eine Entschädigung, wenn mein Flug ausfällt oder verspätet ankommt?
In der EU-Fluggastrechteverordnung ist geregelt, dass Fluggäste bis zu 600 Euro Entschädigung erhalten können, wenn ihr Flug annulliert wird oder sie ihr Ziel mit einer Verspätung von mindestens drei Stunden erreichen. Doch von diesem Grundsatz gibt es eine Ausnahme: Die Airline muss keine Entschädigung zahlen, wenn der Ausfall auf "außergewöhnliche Umstände" zurückzuführen ist.
Aber was genau bedeutet das? Und gilt ein Streik als außergewöhnlicher Umstand?
Für die Frage, was ein außergewöhnlicher Umstand ist, liefert die Fluggastrechteverordnung keine klare Definition. Gemeint sind Umstände, die für die Fluggesellschaft nicht beherrschbar sind und für die Verspätung oder Annullierung ursächlich geworden sind.
Auch ein Streik kann einen außergewöhnlichen Umstand darstellen.
Streik ist nicht gleich Streik – Wer streikt, ist entscheidend
Für die Frage, ob Passagiere einen Anspruch auf Entschädigung haben, ist entscheidend wer streikt. Hierbei ist zu differenzieren, zwischen Streiks der Mitarbeiter*innen der Airline und Streiks von Mitarbeiter*innen des Flughafens oder anderer Dienstleister.
1. Streik der Airline-Mitarbeiter – Entschädigung möglich
Bei einem Streik der eigenen Mitarbeiter*innen handelt es sich um einen Umstand, den die Fluggesellschaft selber beeinflussen kann. Es handelt sich nicht um einen Einfluss aus dem „Außen“ sondern aus dem „Innen“. Zudem ist ein Streik in der Regel auf gescheiterte Tarifverhandlungen zurückzuführen. Auf diese kann die Airline Einfluss nehmen. Der Grund für den Flugvorfall liegt insofern im Verantwortungsbereich der Fluggesellschaft.
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat dazu entschieden, dass ein Streik der eigenen Belegschaft keinen außergewöhnlichen Umstand darstellt (Urt. v. 23.3.2021, Rs C-28/20). Das bedeutet: Fluggesellschaften können sich nicht auf den Streik berufen, um Entschädigungszahlungen zu vermeiden.
Was bedeutet das für Sie als Fluggast?
Wird Ihr Flug wegen eines Streiks von Piloten, Flugbegleitern oder anderen Airline-Mitarbeitenden gestrichen oder verspätet sich erheblich, haben Sie gute Chancen auf eine Entschädigung!
2. Streik von Flughafenpersonal – Anspruch nicht ausgeschlossen
In den letzten Tagen erreichen uns viele Anfragen wegen der aktuellen Flugausfälle und Verzögerungen an den Flughäfen Köln/Bonn, Düsseldorf, München und Hamburg. Ver.di hatte zum Streik aufgerufen. Am Streik beteiligt sind Mitarbeitende der Bereiche Verwaltung, Flugzeugabfertigung, Gepäckhandling und viele Weitere.
Anders als im vorherigen Beispiel sind die Streikenden als nicht bei der Airline angestellt, sondern arbeiten für den Flughafen oder externe Dienstleister.
Auf Tarifverhandlungen der Streikenden kann die Fluggesellschaft also keinerlei Einfluss nehmen. Auf den ersten Blick könnte man meinen, dass die Fluggesellschaft für solche Streiks nicht verantwortlich ist und daher keine Entschädigung zahlen muss. Doch so einfach ist es nicht!
Eine Entschädigungszahlung ist auch bei Streik Externer Mitarbeiter nicht pauschal ausgeschlossen!
Auch bei Streik von Flughafenpersonal kann eine Entschädigung möglich sein!
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat 2018 entschieden, dass auch ein unvermeidbarer Streik nicht ohne Weiteres von der Entschädigungspflicht befreit (Urt. v. 04.09.2018– X ZR 111/17). Eine Annullierung ist demnach nur dann streikbedingt, wenn sich die Folgen des Streikes auch dann nicht abwenden lassen, wenn die Airline alle ihr zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat.
Damit Sie keinen Entschädigungsanspruch haben, muss die Airline also alle erforderlichen Bemühungen und Anstrengungen angestellt hat, damit sie Ihr Ziel schnellstmöglich erreichen. Hierbei trägt die Airline die Beweislast.
Um bewerten zu können, ob die Airline alle notwendigen Bemühungen angestrebt hat, sind die konkreten Umstände des Einzelfalles entscheidend. Fraglich ist also unter anderem wie viele Flugzeuge die Airline zur Verfügung hat, inwieweit und mit wieviel Vorlauf der Streik angekündigt wurde und ob eine Umbuchung der Passagiere oder Verlegung der Flugroute möglich gewesen wäre. Bei der Organisation einer alternativen Flugroute ist die Airline übrigens nicht auf ihre eigenen Flugzeuge beschränkt! Die Fluggesellschaft müssen dabei auch auf Flugzeuge anderer Airlines zurückgreifen. Auch denkbar wäre eine Verlegung des Abflugs- oder Landeflughafens.
Im Raum München wäre beispielsweise eine Verlegung an- oder abgehender Flüge nach Nürnberg denkbar, während sich beim Flughafen Köln/Bonn eine Verlegung nach Düsseldorf anbieten würde. Für den Flughafen Hamburg wären alternative Routen über Berlin oder Bremen denkbar. Außerdem könnte die Airline auch einen alternativen Reiseverlauf mit der deutschen Bahn bereitstellen.
Was das für Sie bedeutet:
Auch bei einem Flughafenstreik besteht die grundsätzliche Möglichkeit auf eine Entschädigung. Ob die Airline zahlen muss, hängt davon ab, ob sie alle Möglichkeiten ausgeschöpft hat, um den Flug trotzdem stattfinden zu lassen oder anderweitig zu befördern. Für die Frage, ob Ihr Flug entschädigungsfähig ist, spielen dabei insbesondere folgende Aspekte eine Rolle:
✅ Hätte die Airline Sie auf einen anderen Flug umbuchen können?
✅ Gab es Alternativen über einen anderen Flughafen (z. B. Nürnberg statt München oder Düsseldorf statt Köln/Bonn)?
✅ Hatte die Airline genug Zeit, um sich auf den Streik vorzubereiten?
Die Beweislast liegt bei der Airline – sie muss also nachweisen, dass sie alle möglichen Maßnahmen ergriffen hat.
Was tun, wenn Ihr Flug gestrichen wurde?
Sollten auch Sie von den aktuellen Streiks an den Flughäfen Köln/ Bonn, Düsseldorf, München oder Hamburg betroffen sein helfen wir Ihnen gerne bei der Geltendmachung Ihrer Entschädigungsansprüche.
Lassen Sie uns prüfen, ob Sie Anspruch auf eine Entschädigung von bis zu 600 € haben!
Geben Sie einfach Ihre Flugdaten ein – wir analysieren Ihren Fall kostenlos und unverbindlich. Falls eine Entschädigung möglich ist, kümmern wir uns um alles und setzen Ihre Rechte gegenüber der Airline durch.