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Verspätete Vorflüge dürfen nicht zulasten der Fluggäste gehen

veröffentlicht am

Das Amtsgericht (AG) Bremen hat mit Urteil vom 09.02.2023 erklärt, dass die Kunden der SOS Flugverspätung keinen Anspruch gegen Ryanair auf Zahlung einer Entschädigung wegen der Verspätung des Fluges haben (Az. 5 C 120/22). Das Gericht wertete anhaltenden Nebel auf dem Vor-Vorflug als außergewöhnlichen Umstand. Dies überzeugt die Rechtsexperten von SOS Flugverspätung jedoch nicht: Die enge Taktung von Flugverbindungen darf nicht zulasten der Fluggäste gehen.

Flugzeug im Nebel
Foto: Jozsef/AdobeStock

Flug startet fünf Stunden später

Im vorliegenden Fall beabsichtigten die Kunden der SOS Flugverspätung vom Flughafen Bremen (BRE) nach Vilnius zu fliegen. Geplant war der Abflug um 15:50 Uhr. Tatsächlich konnten die Reisenden aber erst um 20:45 Uhr - mit einer Verspätung von fast 5 Stunden - in Richtung litauische Hauptstadt abheben. Als Grund für diese Verspätung gab Ryanair an, dass ein Vor-Vorflug von Bremen nach Litauen aufgrund von Nebel nicht am Hauptstadt-Flughafen landen konnte. Der Flug musste nach Riga umgeleitet werden. Von dort flog die Maschine zu einem späteren Zeitpunkt zunächst nach Vilnius und anschließend wieder zurück nach Bremen.

 

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Nebel auf dem Vor-Vorflug als außergewöhnlicher Umstand

Das Amtsgericht Bremen entschied, dass der Nebel auf dem Vor-Vorflug einen außergewöhnlichen Umstand darstellt. Außergewöhnliche Umstände sind solche, die nicht von der Airline beherrschbar sind. Dazu zählen etwa schlechte Wetterbedingungen wie Gewitter, Sturm und grundsätzlich auch Nebel. Daneben muss das Flugunternehmen alle ihr zumutbaren Maßnahmen ergreifen, um die Verspätung so gering wie möglich zu halten. Das Flugunternehmen muss sich insbesondere um alternative frühere Verbindungen bemühen. Das AG Bremen hat im vorliegenden Fall entschieden, dass Ryanair hinreichend dargelegt habe, dass keine alternative Verbindung zur Verfügung stand. Zwar dürfe sich Ryanair nicht pauschal darauf berufen als "low cost"-Airline gar nicht dazu verpflichtet zu sein, Ersatzflüge über Subcharter anzubieten, jedoch hätte aufgrund der Wetterverhältnisse in Vilnius kein schnellerer Subcharter zur Verfügung gestanden, erklärte die Richterin am AG Bremen.

 

Umlaufverfahren darf Schutz der Fluggäste nicht reduzieren

Dies überzeugt die Rechtsexperten der SOS Flugverspätung nicht. Zum einen deshalb, weil Ryanair vorliegend gar nicht dargelegt hat, welche Bemühungen die Airline tatsächlich unternommen hat, um alternative Flüge zu suchen. Zum anderen sind Flüge im sog. Umlaufverfahren mit dem Risiko behaftet, dass spätere Flüge wegen Problemen bei den Vorflügen verspätet sind oder vollständig ausfallen. Entschließt sich eine Airline dazu ihren Gewinn zu maximieren, indem sie dieselbe Maschine für Hin- und Rückflüge in enger zeitlicher Taktung fliegen lässt, muss sie nach der bisherigen Rechtsprechung auch Möglichkeiten vorhalten, um auf erhebliche Verzögerungen kurzfristig reagieren zu können. Die EU-Fluggastrechteverordnung garantiert für Fluggäste ein hohes Schutzniveau. Dies wird aber dann nicht gewährleistet, wenn die Fluggesellschaft nicht nur bei außergewöhnlichen Vorkommnissen bei der Durchführung des Fluges selbst, sondern sogar bei außergewöhnlichen Umständen beim Vorflug oder Vor-Vorflug ihre Haftung ausschließen kann. So hat zuletzt auch das AG Frankfurt am Main entschieden und Lufthansa zur Zahlung einer Entschädigung in Höhe von 1.000 EUR verpflichtet.

 

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