News zu den Themen Flugausfall und Flugverspätung
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Wie das Amtsgericht (AG) Düsseldorf mit Urteil vom 27.06.2022 entschied, sind Fluggesellschaften dazu verpflichtet umfassend zu prüfen, wie die Fluggäste durch Flugumbuchung schnellstmöglich ihr Ziel erreichen können (Az. 32 C 233/21). Dies hatte die KLM Royal Dutch Airlines nicht getan und muss deshalb eine Entschädigung in Höhe von 1.200 EUR an die Kunden der SOS Flugverspätung zahlen.
Die Kunden der SOS Flugverspätung wollten vom Flughafen Düsseldorf (DUS) nach Dubai mit Umstieg in Amsterdam fliegen. Planmäßig sollte die Reise um 12:15 Uhr beginnen. Es kam allerdings anders: Wie die Airline KLM geltend machte, sei das Flugzeug auf dem Vorflug von einem Blitz getroffen worden. Eine technische Überprüfung dieser Maschine habe dann ergeben, dass das Flugzeug nicht mehr einsatzbereit sei. Ein Ersatzflug konnte um 12:58 Uhr starten mit der Folge, dass die Fluggäste ihren Anschlussflug verpassten. Ihr Reiseziel Dubai erreichten die Fluggäste schließlich über eine alternative Verbindung mit einer Verspätung von über 6 Stunden.
Ab einer Ankunftsverspätung von über 3 Stunden haben Reisende einen Anspruch auf die Zahlung einer Entschädigung gemäß der EU-Fluggastrechte-Verordnung. Die Höhe dieser Entschädigung richtet sich nach der zurückgelegten Flugstrecke. Im Fall von Langstrecken ab 3 500 Kilometern kann jeder Fluggast 600 EUR fordern. Die Haftung der Airline ist aber ausgeschlossen, soweit sie sich auf einen außergewöhnlichen Umstände berufen kann, der es unmöglich gemacht hat, pünktlich zu fliegen. Ein solcher Umstand kann insbesondere ein Wetterphänomen sein. Schlägt der Blitz in ein Flugzeug ein - selbst wenn sich dies auf dem Vorflug ereignete - ist das ein Geschehen, auf welches die Airline keinerlei Einfluss hat und welches sie auch nur in sehr geringem Umfang vermeinen kann.
Nichtsdestotrotz hat das Amtsgericht Düsseldorf der Klage der SOS Flugverspätung stattgegeben. Wie das Gericht zur Begründung ausführte, ist es nicht ausreichend, dass ein außergewöhnlicher Umstand ursächlich für die Verspätung ist. Die Airline muss darüberhinaus jegliche zumutbaren Maßnahmen ergreifen, um die Verspätung entweder ganz zu vermeiden oder zumindest so gering wie möglich zu halten. Vorliegend hatte KLM vorgetragen, dass die betroffenen Fluggäste über ein automatisiertes Buchungssystem umgebucht werden. Dies überzeugte das Gericht nicht. Vielmehr müsse die Airline ausführen, dass sie umfassend nach alternativen Flugverbindungen, inklusive nach Flügen anderer Fluggesellschaften sowie Direkt- und Transferflügen recherchiert hat, erklärte das AG Düsseldorf. Da die Airline diese Bemühungen nicht belegt hat, verpflichtete das Gericht die Fluggesellschaft zur Zahlung einer Entschädigung von insgesamt 1.200 EUR.