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Das Amtsgericht (AG) Nürnberg hat den Kunden der SOS Flugverspätung eine Entschädigung in Höhe von jeweils 250 EUR zugesprochen, die Ryanair an die Reisenden wegen der Verspätung des Fluges zahlen muss (Urteil vom 23.02.2023, Az. 12 C 5276/22).
Die Kunden der SOS-Flugverspätung planten eine Reise vom Flughafen Nürnberg (NUE) nach Budapest. Ryanair führte diesen Flug im so genannten Umlaufverfahren durch. Das bedeutet, dieselbe Maschine, die am Nachmittag den Flug von Nürnberg nach Budapest durchführt, ist am Vormittag bereits von Budapest nach Nürnberg geflogen. So lag die Verbindung auch hier, nur dass die Maschine zusätzlich am frühen Morgen von Israel nach Budapest geflogen war.
Taktet eine Airline Flüge derart eng, kann ein Vorfall auf einem Vor-Vorflug zu einer Kettenreaktion führen, die sämtliche Flüge des Tages verzögert. Im vorliegenden Fall lief bei jeder einzelnen Verbindung die Reise nicht nach Plan. Zunächst stoppte Eurocontrol die Ryanair-Maschine in Israel. Eurocontrol ist eine europäische Organisation zur Sicherung des Luftverkehrs in Europa. Grund für die Verzögerung waren technische Probleme. Erstmal in Budapest angekommen, verzögerte sich der Abflug Richtung Nürnberg weiter. Dieses Mal aufgrund widriger Wetterbedingungen (Gewitter) und weiterer Beschränkungen von Eurocontrol aufgrund von Kapazitätsengpässen im Luftraum. Schließlich musste auch die Flugverbindung von Nürnberg zurück nach Budapest weiter verschoben werden. Abermals aufgrund der Wetterumstände und eines überfüllten Luftraums. Insgesamt kamen die Kunden der SOS-Flugverspätung damit knapp 3,5 Stunden zu spät in Budapest an.
Ab einer Verspätung von über 3 Stunden haben Reisende gemäß der EU-Fluggastrechteverordnung einen Anspruch auf Zahlung einer Entschädigung. Die Entschädigungshöhe ist abhängig von der zurückgelegten Flugstrecke und beträgt für die Verbindung Nürnberg-Budapest 250 EUR pro Fluggast. Ryanair weigerte sich außergerichtlich eine Entschädigung zu zahlen. Zwar räumte die irische Fluggesellschaft ein, dass die Verzögerung des Fluges von Israel nach Budapest in ihren Verantwortungsbereich fiele, das schlechte Wetter am Nachmittag aber als außergewöhnlichen Umstand die Haftung ausschließen würde.
Dies sah das Amtsgericht (AG) Nürnberg anders. Grundsätzlich schließt ein außergewöhnlicher Umstand die Haftung aus, erklärte das AG Nürnberg. Unter solche Umstände fallen Ursachen, die nicht von der Airline beherrschbar sind, wie etwa das Wetter. Wie das AG Nürnberg feststellte, resultiert die Verspätung aus mehreren Ursachen: Verspätungen der Vor-Flüge, Gewitterwolken und der Flug-Slotregulierung durch Eurocontrol. Das Gericht führte aus, dass Ryanair bei pünktlicher Durchführung der Vor-Flüge gar nicht von dem schlechten Wetter sowie Engpässen im Luftraum betroffen gewesen wäre. Zudem habe die irische Billig-Airline nicht dargelegt, welche Maßnahmen, sie überhaupt getroffen habe, um die Verspätung so gering wie möglich zu halten, erklärte das AG Nürnberg. Ein außergewöhnlicher Umstand, wie ein Gewitter, reicht allein nicht aus, um die Zahlungsverpflichtung der Airline vollständig auszuschließen. Daneben muss die Airline auch alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen haben, um die Verzögerung so gering wie möglich zu halten. Dazu zählen etwa, die Umbuchung auf einen anderen Flug oder die Durchführung des Fluges mit einer Ersatzmaschine. Das AG Nürnberg verpflichtete Ryanair daher zur Zahlung einer Entschädigung in Höhe von jeweils 250 EUR.