News zu den Themen Flugausfall und Flugverspätung
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Am vergangenen Freitag (27.01.2023) hat ein Warnstreik der Mitarbeiter am Flughafen Düsseldorf (DUS) den Flugverkehr stark eingeschränkt: Über 110 Flüge sind ausgefallen und diverse Flüge starteten verspätet.
Wie der Sprecher des Flughafen Düsseldorf (DUS), Marcus Schaff, bekannt gab, hat ein Warnstreik der Mitarbeitenden in der Gepäck- und Flugzeugabfertigung am vergangenen Freitag (25.01.23) den Flugverkehr immens eingeschränkt. So sind mehr als ein Drittel, insgesamt ca. 290 Verbindungen, annulliert worden, erklärte der Sprecher des Flughafens. Zu dem Streik hatte die Gewerkschaft Verdi aufgefordert. Nach Angaben der Gewerkschaft lag die Beteiligung bei 90%. Verdi begründete den Warnstreik damit, dass das Unternehmen Aviapartner, welches bislang die Abfertigung der Flugzeuge am nordrheinwestfälischen Flughafen übernommen hatte, bei der aktuellen Neuvergabe von Abfertigungs-Arbeiten gar nicht berücksichtig worden sei. Wie die Gewerkschaft erklärte, seien dadurch um die 700 Arbeitsplätze gefährdet. Zudem teilte Verdi mit, dass Aviapartner sich bislang weigerte einen Sozialplan mit Abfindungen für die gefährdeten Arbeitnehmer zu erarbeiten.
Die Verantwortlichen des Flughafen Düsseldorf (DUS) kritisieren den Warnstreik. Nach Angaben des Sprechers Schaff seien die Verhandlungen mit den Abfertigungsdienstleistern "positiv verlaufen", stünden kurz vor einem Abschluss und würden konkrete Übernahmemöglichkeiten für die betroffenen Mitarbeitenden umfassen. Wie im Dezember 2022 bereits bekannt gegeben wurde, wird WISAG ab dem 01.04.2023 einer der neuen Dienstleister am Flughafen sein. Nicht nur am Flughafen Düsseldorf (DUS) wurde vergangene Woche gestreikt, auch am Flughafen Berlin-Brandenburg (BER) rief Verdi die Belegschaft am Mittwoch (25.01.2023) zum Warnstreik auf, der zu zahlreichen Ausfällen und Verspätungen führte.
Werden Flüge kurzfristig annulliert oder sind über drei Stunden verspätet, dann kann der Fluggast grundsätzlich eine Entschädigung gemäß der EU-Fluggastrechteverordnung verlangen. Der Entschädigungsanspruch ist jedoch ausgeschlossen, wenn sich die Airline auf einen außergewöhnlichen Umstand berufen kann, der es ihr unmöglich gemacht hat, pünktlich zu fliegen. Darüber hinaus muss die Airline alles ihr mögliche und zumutbare getan haben, um die Verspätung so kurz wie möglich zu halten. Ob Streiks einen solchen Umstand darstellen, ist nicht pauschal zu beantworten. Oftmals fällt ein Streik nicht in den Verantwortungsbereich der Airline, sodass Streiks außergewöhnliche Umstände sein können. Jedoch hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) nun schon mehrfach entschieden, dass Streiks zur Durchsetzung von Gehaltsforderungen oder auch Streiks des Kabinenpersonals kein außergewöhnlicher Umstand sind.