Entschädigung bei Flugverspätung auf Dienstreise
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Vertragsanwalt der SOS-Flugverspätung ist Rechtsexperte für Reiserecht
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Ja, auch dann wenn der Arbeitgeber das Flugticket gezahlt hat, haben Sie als Fluggast den Anspruch auf Entschädigung. Art. 7 der Fluggastrechteverordnung spricht hier eine klare Sprache. Dort heißt es nämlich: "Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Fluggäste Ausgleichszahlungen in folgender Höhe..." Es kommt also nicht auf die vertraglichen Beziehungen mit der Airline an (wer hat das Ticket gebucht?); vielmehr zählt alleine, wer geflogen ist. Der Grund dafür liegt darin, dass der Gesetzgeber wollte, dass der Fluggast für die ihm durch die Flugverspätung, den Flugausfall oder die Nichtbeförderung entstandenen Unannehmlichkeiten entschädigt werden soll. Anspruchsinhaber des Entschädigungsanspruches ist also alleine der Arbeitnehmer, der die Reise angetreten ist.
Von dem oben beschriebenen Grundsatz, dass dem Arbeitnehmer als Fluggast die Entschädigung zusteht, kann durch vertragliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer abgewichen werden. Sind sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer einig, dass die Ansprüche gegen die Fluggesellschaft dem Arbeitgeber zustehen sollen, kann der Arbeitnehmer seine Ansprüche an seinen Arbeitgeber abtreten. In der Praxis beinthalten Arbeitsverträge von Vielfliegern oftmals einen Passus, in denen diese Fallkonstellation behandelt wird und in denen sich Arbeitgeber den Ausgleichsanspruch im Vorfeld an sich abtreten lassen, um dann den Anspruch selber durchzusetzen. Diese Praxis ist grundsätzlich zulässig.
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Im dem Fall ging es um eine Geschäftsreise von zwei Angestellten des öffentlichen Dienstes der Republik Litauen. Auf dem Flug von Vilnius über Riga und Moskau nach Baku kam es zu einer Verspätung von 14 Stunden. Dem Arbeitgeber entstanden dadurch zusätzliche Kosten in Höhe von insgesamt 338 Euro, weil er seinen Angestellten zusätzliche Reisekosten und Sozialversicherungsbeiträge zahlen musste. Die Republik Litauen forderte die Summe von der Airline zurück, diese lehnte die Erstattung jedoch ab.
Der Oberste Gerichtshof Litauens legte die Angelegenheit dem EuGH zur Vorabentscheidung vor. Der EuGH gab dem Kläger recht: Die Airline muss dem Arbeitgeber den durch den Flugvorfall entstandenen Schaden zu einer Obergrenze in Höhe von 5.000 EUR ersetzen. Allerdings muss die Airline dem Arbeitgeber jedoch nur den Betrag erstatten, den der jeweilige Arbeitnehmer bei einer Schadensersatzklage gegen die Fluggesellschaft selbst erhalten hätte (EuGH, Urt. v. 17.02.20216, C-429/14).
Die Entscheidung des EuGH zeigt, dass grundsätzlich jeder Schaden ersatzfähig sein kann, der durch eine Verspätung des Fluges eingetreten ist. Entscheidend ist der Zusammenhang zum Schadensereignis, also die verzögerte Durchführung des Fluges. Ersatzansprüche sind demnach keineswegs auf die Fluggäste begrenzt, sondern auch mittelbar Betroffene, wie der Arbeitgeber, können Schadensersatz verlangen. Der Arbeitgeber wird also in der Regel zusätzliche Kosten, die eine verzögerte Dienstreise seiner Arbeitnehmer produziert, ersetzt verlangen können.
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Die Fluggastrechteverordnung EU-VO 261/2004 sieht für Flugverspätungen umfangreiche Ansprüche zu Gunsten des Verbrauchers vor. Diese reichen von Betreuungsleistung bis Entschädigungszahlungen.
Flugverspätungen ab mindestens 3 Stunden begründen einen Anspruch auf Entschädigungszahlung. Dieser Anspruch ist stets gegen die ausführende Fluggesellschaft zu richten. Gemäß EU-Recht steht Ihnen in diesem Fall eine Entschädigungszahlung von 250 bis 600 EUR zu.
Hier erhalten Sie weitere Informationen zur Höhe Ihres Anspruchs auf Entschädigung.
Den Fluggästen stehen bei Verspätungen Betreuungsleistungen von der Airline zu. In welchem Umfang die Betreuung erfolgen muss, ist in der Fluggastrechte-Verordnung 261/2004 geregelt. Die Leistungen reichen vom Anbieten kostenloser Mahlzeiten bis zur Übernachtung im Hotel.
Hier erhalten Sie umfangreiche Informationen zu Betreuungsleistungen.