Wer muss den außergewöhnlichen Umstand beweisen?
Beruft sich eine Fluggesellschaft auf außergewöhnliche Umstände, um eine Entschädigung nach der EU-Fluggastrechteverordnung zu verweigern, trägt sie die volle Beweislast. Das bedeutet: Die Airline muss zweifelsfrei nachweisen, dass ein außergewöhnlicher Umstand vorlag - etwa ein Unwetter, ein Vogelschlag oder eine behördlich angeordnete Luftraumsperrung.
Doch das allein reicht nicht aus. Die Fluggesellschaft ist außerdem verpflichtet zu zeigen, dass sie alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat, um die Verspätung oder Annullierung zu vermeiden. Dazu gehört beispielsweise, den Fluggast rechtzeitig auf einen Ersatzflug oder eine alternative Route umzubuchen.
Der Europäische Gerichtshof (EuGH, Urteile C-549/07 und C-315/15) stellt klar: Nur wenn die Airline sowohl den außergewöhnlichen Umstand als auch ihre Bemühungen zur Schadensbegrenzung belegen kann, ist sie von der Entschädigungspflicht befreit.