Flugverspätung wegen
außergewöhnlicher Umstände?

  • Wann außergewöhnliche Umstände von der Entschädigungspflicht befreien
  • Welche Rechte Fluggäste trotz Streik, Unwetter & Co. behalten
  • Urteile und Ausnahmen: So setzen Sie Ihre Ansprüche dennoch durch

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Flugverspätung Flugausfall / Umbuchung

Entschädigung trotz außergewöhnlicher Umstände?

Wenn Fluggäste eine Entschädigung wegen Flugverspätung oder Annullierung fordern, heißt es von Seiten der Airlines oft: „Es lagen außergewöhnliche Umstände vor.“ Mit dieser Begründung versuchen viele Fluggesellschaften, sich der gesetzlich vorgesehenen Ausgleichszahlung zu entziehen. Doch nicht immer ist das zulässig und längst nicht jede Behauptung hält einer rechtlichen Prüfung stand.

Haben Sie trotz Streik, Unwetter oder technischer Probleme Anspruch auf Entschädigung? Wir erklären, wann außergewöhnliche Umstände tatsächlich greifen und wann die Airline trotzdem zahlen muss.

Carl Christian Müller Mueller.legal

Rechtsanwalt Carl Christian Müller Vertragsanwalt der SOS-Flugverspätung ist Rechtsexperte für Reiserecht

„Außergewöhnlich“ ist nicht gleich entschädigungsfrei

„Nicht jede Verspätung bei Sturm oder Streik entbindet die Airline von der Zahlung. Viele Berufungen auf außergewöhnliche Umstände sind schlicht unzulässig.“

Was sind außergewöhnliche Umstände bei Flugverspätungen?

Außergewöhnliche Umstände sind Ereignisse, die außerhalb des Einflussbereichs der Airline liegen und eine Verspätung oder Annullierung verursachen. Dazu zählen zum Beispiel extreme Wetterbedingungen, Naturkatastrophen, Terrorwarnungen, medizinische Notfälle, Streiks des Flughafenpersonals oder der Fluglotsen oder Vogelschläge. In solchen Fällen kann die Fluggesellschaft unter bestimmten Bedingungen von der Pflicht zur Entschädigung befreit sein.

Muss die Airline bei außergewöhnlichen Umständen nicht zahlen?

Nicht unbedingt. Zwar werden Fluggäste mit umfangreichen Rechten ausgestattet - von großzügigen Entschädigungszahlungen bis hin zu Betreuungsleistungen. Laut Art. 5 Abs. 3 der EU-Fluggastrechteverordnung (FluggastVO) entfällt die Ausgleichspflicht genau dann, wenn die Airline nachweisen kann, dass:

„...die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären.“

Das bedeutet: Ein außergewöhnlicher Umstand allein reicht nicht. Die Fluggesellschaft muss zusätzlich beweisen, dass sie alles Zumutbare unternommen hat, um die Verspätung oder Annullierung zu vermeiden.

Wie definieren Gerichte außergewöhnliche Umstände?

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) und der Bundesgerichtshof (BGH) haben den Begriff des außergewöhnlichen Umstandes in Entscheidungen über  Einzelfälle immer näher konkretisiert. Demnach liegt ein außergewöhnlicher Umstand vor, wenn das Ereignis nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit eines Luftfahrtunternehmens ist und sich auch bei zumutbarer Sorgfalt nicht vermeiden lässt.

Was bedeutet das konkret?

  • Außerhalb des normalen Betriebs: Das Ereignis muss von außen kommen und darf nicht zu den typischen Risiken des Flugverkehrs gehören (z. B. Naturkatastrophen oder Terror).
  • Unvermeidbarkeit: Selbst wenn die Airline alle zumutbaren Maßnahmen ergreift, darf sich die Situation nicht verhindern lassen.
✅ Außergewöhnliche Umstände ❌ Keine außergewöhnlichen Umstände
Vogelschlag (EuGH, C-315/15) Technische Defekte (EuGH, C-257/14)
Streik des Flughafenpersonals (BGH, X ZR 104/13) Personalmangel bei der Airline
Vulkanausbruch oder Unwetter (z. B. EuGH, C-549/07) Streik des Airline-eigenen Personals (EuGH, C-28/20)
Behördlich angeordnete Luftraumsperrung Organisatorische Probleme

 

Außergewöhnlicher Umstand - ja oder nein?

Ob ein außergewöhnlicher Umstand vorliegt, ist manchmal als Fluggast schwer einzuschätzen. Zudem berufen sich Airlines in einigen Fällen auf die Befreiung der Entschädigungspflicht, obwohl dies gar nicht der Fall ist. Die folgenden Beispiele zeigen, wann ein außergewöhnlicher Umstand sehr wahrscheinlich vorliegt und wann nicht. Es ist dennoch empfehlenswert den konkreten Fall prüfen zu lassen, damit Ihnen keine Entschädigung durch die Lappen geht.

Ein Streik am Flughafen verzögerte Ihren Flug?

Streiks am Flughafen haben es an sich, dass Flüge sich verspäten oder im schlimmsten Fall annulliert werden. Leider steht Ihnen in diesem Fall keine Entschädigungszahlung gemäß EU-Recht zu.

Aufgrund einer Terrorwarnung gab es Verspätungen?

Terrorwarnungen liegen nicht in der Sphäre der Airline. Dementsprechend können Fluggäste bei Flugverspätung oder Annullierung keine Zahlungsansprüche geltend machen.

Ein extremes Unwetter hat Ihren Abflug verzögert?

Extremes Unwetter ist höhere Gewalt und nicht von der Fluggesellschaft verschuldet. Ein sicherer Flug geht immer vor. Ihnen stünde in solchen Fällen allerdings kein Zahlungsanspruch zu.

Wegen technischer Deffekte konnte das Flugzeug nicht starten?

Technische Defekte, selbst bei optimaler Wartung des Flugzeuges, stellen keinen Ausschlussgrund für Entschädigungsnasprüche dar.

Das Flugzeug ist mit dem Treppenfahrzeug kollidiert?

Kollisionen mit Treppenfahrzeug am Flughafen kommen häufiger vor als man denkt. Dieser Vorfall hindert jedoch nicht Ihre Ansprüche.

Es gab Krankheitsfälle in der Besatzung?

Jeder wird mal krank - Auch der Pilot. Krankeitsfälle müssen Airlines immer im Hinterkopf behalten und ihr Personal entsprechend auf Abruf bereithalten.

Welche Urteile gibt es zu außergewöhnlichen Umständen?

Nachfolgenden finden Sie eine Liste mit wichtigen Gerichtsentscheidungen der letzten Jahre zu der Frage, ob außergewöhnliche Umstände vorlagen. Diese Liste stellt eine Auswahl dar und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Ob ein außergewöhnlicher Umstand vorliegt, entscheidet sich immer im Einzelfall.

 

Sachverhalt Außergewöhnlicher Umstand? Gericht / Aktenzeichen
Streik des Flughafenpersonals ✅ Ja BGH, X ZR 104/13
Radarausfall im griechischen Luftraum ✅ Ja BGH, X ZR 104/13
Vogelschlag ✅ Ja EuGH, C-315/15
Technischer Defekt (z. B. Triebwerksschaden) ❌ Nein EuGH, C-257/14
Versteckter Fabrikationsfehler ✅ Ja EuGH, C-549/07
Maus an Bord ❌ Nein AG Düsseldorf, 30 C 2105/16
Verstopfte Bordtoilette ❌ Nein AG Hamburg, 13 C 70/16
Medizinischer Notfall auf Vorflug ✅ Ja LG Düsseldorf, 22 S 201/17
Personalmangel bei Gepäckverladung ✅ Ja AG Erding, 116 C 1839/22
Ausfall des SITA-Systems ✅ Ja AG Düsseldorf, 51 C 413/21
Anordnung der Flugsicherheit ❌ Nein AG Nürnberg, 240 C 8633/19
Bevorzugung wetterbedingt ausgefallenen Fluges ❌ Nein AG Erding, 113 C 4971/21

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Wer muss den außergewöhnlichen Umstand beweisen?

Beruft sich eine Fluggesellschaft auf außergewöhnliche Umstände, um eine Entschädigung nach der EU-Fluggastrechteverordnung zu verweigern, trägt sie die volle Beweislast. Das bedeutet: Die Airline muss zweifelsfrei nachweisen, dass ein außergewöhnlicher Umstand vorlag - etwa ein Unwetter, ein Vogelschlag oder eine behördlich angeordnete Luftraumsperrung.

Doch das allein reicht nicht aus. Die Fluggesellschaft ist außerdem verpflichtet zu zeigen, dass sie alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat, um die Verspätung oder Annullierung zu vermeiden. Dazu gehört beispielsweise, den Fluggast rechtzeitig auf einen Ersatzflug oder eine alternative Route umzubuchen.

Der Europäische Gerichtshof (EuGH, Urteile C-549/07 und C-315/15) stellt klar: Nur wenn die Airline sowohl den außergewöhnlichen Umstand als auch ihre Bemühungen zur Schadensbegrenzung belegen kann, ist sie von der Entschädigungspflicht befreit.

War der Umstand doch nicht so außergewöhnlich?
Das steht Ihnen laut EU-Fluggastrechteverordnung zu:

Sofern sich Ihr Flug mehr als 3 Stunden später als geplant landet oder Ihr Flug annulliert wurde und Ihr Airline Sie hierüber nicht rechtzeitig benachrichtigt hat, stehen Ihnen nach Art. 7 der Fluggast-Verordnung folgende Ansprüche zu:

Kurzstrecke

Berlin - München

Entschädigungshöhe bis 1500 Kilometer

250 €

Mittelstrecke

Berlin - Lissabon

Entschädigungshöhe bis 3500 Kilometer

400 €

Langstrecke

Berlin - Abu Dhabi

Entschädigungshöhe ab 3500 Kilometer

600 €

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