Flugverspätung wegen
außergewöhnlicher Umstände?

  • Wann außergewöhnliche Umstände von der Entschädigungspflicht befreien
  • Welche Rechte Fluggäste trotz Streik, Unwetter & Co. behalten
  • Urteile und Ausnahmen: So setzen Sie Ihre Ansprüche dennoch durch

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Flugverspätung Flugausfall / Umbuchung

Entschädigung trotz außergewöhnlicher Umstände?

Wenn Fluggäste eine Entschädigung wegen Flugverspätung oder Annullierung fordern, heißt es von Seiten der Airlines oft: „Es lagen außergewöhnliche Umstände vor.“ Mit dieser Begründung versuchen viele Fluggesellschaften, sich der gesetzlich vorgesehenen Ausgleichszahlung zu entziehen. Doch nicht immer ist das zulässig und längst nicht jede Behauptung hält einer rechtlichen Prüfung stand.

Haben Sie trotz Streik, Unwetter oder technischer Probleme Anspruch auf Entschädigung? Wir erklären, wann außergewöhnliche Umstände tatsächlich greifen und wann die Airline trotzdem zahlen muss.

Carl Christian Müller Mueller.legal

Rechtsanwalt Carl Christian Müller Vertragsanwalt der SOS-Flugverspätung ist Rechtsexperte für Reiserecht

„Außergewöhnlich“ ist nicht gleich entschädigungsfrei

„Nicht jede Verspätung bei Sturm oder Streik entbindet die Airline von der Zahlung. Viele Berufungen auf außergewöhnliche Umstände sind schlicht unzulässig.“

Was sind außergewöhnliche Umstände bei Flugverspätungen?

Außergewöhnliche Umstände sind Ereignisse, die außerhalb des Einflussbereichs der Airline liegen und eine Verspätung oder Annullierung verursachen. Dazu zählen zum Beispiel extreme Wetterbedingungen, Naturkatastrophen, Terrorwarnungen, medizinische Notfälle, Streiks des Flughafenpersonals oder der Fluglotsen oder Vogelschläge. In solchen Fällen kann die Fluggesellschaft unter bestimmten Bedingungen von der Pflicht zur Entschädigung befreit sein.

Muss die Airline bei außergewöhnlichen Umständen nicht zahlen?

Nicht unbedingt. Zwar werden Fluggäste mit umfangreichen Rechten ausgestattet - von großzügigen Entschädigungszahlungen bis hin zu Betreuungsleistungen. Laut Art. 5 Abs. 3 der EU-Fluggastrechteverordnung (FluggastVO) entfällt die Ausgleichspflicht genau dann, wenn die Airline nachweisen kann, dass:

„...die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären.“

Das bedeutet: Ein außergewöhnlicher Umstand allein reicht nicht. Die Fluggesellschaft muss zusätzlich beweisen, dass sie alles Zumutbare unternommen hat, um die Verspätung oder Annullierung zu verhindern oder die Folgen für die Passagiere so gering wie möglich zu halten.

Wie definieren Gerichte außergewöhnliche Umstände?

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) und der Bundesgerichtshof (BGH) haben den Begriff des außergewöhnlichen Umstandes in Entscheidungen über Einzelfälle immer näher konkretisiert. Demnach liegt ein außergewöhnlicher Umstand vor, wenn das Ereignis nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit eines Luftfahrtunternehmens ist und sich auch bei zumutbarer Sorgfalt nicht vermeiden lässt.

Was bedeutet das konkret?

  • Außerhalb des normalen Betriebs: Das Ereignis muss von außen kommen und darf nicht zu den typischen Risiken des Flugverkehrs gehören (z. B. Naturkatastrophen oder Terror).
  • Unvermeidbarkeit: Selbst wenn die Airline alle zumutbaren Maßnahmen ergreift, darf sich die Situation nicht verhindern lassen.
✅ Außergewöhnliche Umstände ❌ Keine außergewöhnlichen Umstände
Vogelschlag (EuGH, C-315/15) Normale technische Defekte (EuGH, C-257/14; EuGH, C-549/07)
Streik des Flughafenpersonals oder der Flugsicherung (BGH, X ZR 104/13; Erwägungsgrund 14 VO 261/2004) Personalmangel bei der Airline (allgemeines Betriebsrisiko der Airline)
Vulkanausbruch oder extremes Unwetter (Erwägungsgrund 14 VO 261/2004) Streik des Airline-eigenen Personals wegen Arbeitsbedingungen oder Gehalt (EuGH, C-28/20)
Blitzschlag mit anschließender Sicherheitsüberprüfung (EuGH, C-399/24) Organisatorische Probleme der Airline (EuGH, C-257/14; EuGH, C-549/07)
Überlasteter Luftraum oder Radarausfall (BGH, X ZR 104/13) Verspätung wegen schlechter Einsatzplanung (allgemeines Betriebsrisiko der Airline)
Terrorwarnung oder Sicherheitslage außerhalb des Airline-Betriebs (Erwägungsgrund 14 VO 261/2004) Kollision mit Treppenfahrzeug oder Flughafenfahrzeug im normalen Flughafenbetrieb (EuGH, C-394/14)

 

Hinweis: Die Beispiele dienen der ersten Orientierung. Ob tatsächlich ein außergewöhnlicher Umstand vorliegt, hängt immer vom konkreten Einzelfall ab. Selbst wenn ein solcher Umstand gegeben ist, muss die Airline zusätzlich nachweisen, dass sie alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat, um die Verspätung oder Annullierung zu vermeiden.

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Außergewöhnlicher Umstand - ja oder nein?

Ob ein außergewöhnlicher Umstand vorliegt, ist manchmal als Fluggast schwer einzuschätzen. Zudem berufen sich Airlines in einigen Fällen auf die Befreiung der Entschädigungspflicht, obwohl dies gar nicht der Fall ist. Die folgenden Beispiele zeigen, wann ein außergewöhnlicher Umstand sehr wahrscheinlich vorliegt und wann nicht. Es ist dennoch empfehlenswert, den konkreten Fall prüfen zu lassen, damit Sie keinen berechtigten Anspruch verlieren.

Ein Streik am Flughafen verzögerte Ihren Flug?

Nicht jeder Streik am Flughafen schließt eine Entschädigung aus. Streiks von Flughafenpersonal oder Flugsicherung können außergewöhnliche Umstände sein. Streikt dagegen das eigene Airline-Personal, kann weiterhin ein Anspruch bestehen. Entscheidend ist immer der konkrete Einzelfall.

Aufgrund einer Terrorwarnung gab es Verspätungen?

Eine Terrorwarnung kann ein außergewöhnlicher Umstand sein. Die Airline muss aber nachweisen, dass sie tatsächlich Ursache der Verspätung war und alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen wurden.

Ein extremes Unwetter hat Ihren Abflug verzögert?

Extremes Unwetter ist höhere Gewalt und nicht von der Fluggesellschaft verschuldet. Ein sicherer Flug geht immer vor. Ihnen stünde in solchen Fällen allerdings kein Zahlungsanspruch zu.

Wegen technischer Defekte konnte das Flugzeug nicht starten?

Technische Defekte, selbst bei optimaler Wartung des Flugzeuges, stellen keinen Ausschlussgrund für Entschädigungsansprüche dar.

Das Flugzeug ist mit dem Treppenfahrzeug kollidiert?

Kollisionen mit Treppenfahrzeug am Flughafen kommen häufiger vor als man denkt. Dieser Vorfall hindert jedoch nicht Ihre Ansprüche.

Es gab Krankheitsfälle in der Besatzung?

Krankheitsfälle beim Airline-Personal gehören grundsätzlich zum Organisationsrisiko der Fluggesellschaft. Eine Entschädigung kann daher weiterhin in Betracht kommen.

Welche Urteile gibt es zu außergewöhnlichen Umständen?

Nachfolgend finden Sie eine Liste mit wichtigen Gerichtsentscheidungen der letzten Jahre zu der Frage, ob außergewöhnliche Umstände vorlagen. Diese Liste stellt eine Auswahl dar und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Ob ein außergewöhnlicher Umstand vorliegt, entscheidet sich immer im Einzelfall.

Die folgende Übersicht zeigt Beispiele aus der Rechtsprechung. Gerade bei Entscheidungen einzelner Amtsgerichte gilt: Sie geben eine Orientierung, ersetzen aber keine Prüfung des konkreten Einzelfalls.

Sachverhalt Außergewöhnlicher Umstand? Gericht / Aktenzeichen
Streik des Flughafenpersonals ✅ Ja BGH, X ZR 104/13
Radarausfall im griechischen Luftraum ✅ Ja BGH, X ZR 104/13
Vogelschlag ✅ Ja EuGH, C-315/15
Technischer Defekt (z. B. Triebwerksschaden) ❌ Nein EuGH, C-257/14
Versteckter Fabrikationsfehler ✅ Ja EuGH, C-549/07
Maus an Bord ❌ Nein AG Düsseldorf, 30 C 2105/16
Verstopfte Bordtoilette ❌ Nein AG Hamburg, 13 C 70/16
Medizinischer Notfall auf Vorflug ✅ Ja LG Düsseldorf, 22 S 201/17
Personalmangel bei Gepäckverladung ✅ Ja AG Erding, 116 C 1839/22
Ausfall des SITA-Systems ✅ Ja AG Düsseldorf, 51 C 413/21
Anordnung der Flugsicherheit ❌ Nein AG Nürnberg, 240 C 8633/19
Bevorzugung wetterbedingt ausgefallenen Fluges ❌ Nein AG Erding, 113 C 4971/21
Blitzschlag mit anschließender Sicherheitsüberprüfung ✅ Ja EuGH, C-399/24

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Wer muss den außergewöhnlichen Umstand beweisen?

Beruft sich eine Fluggesellschaft auf außergewöhnliche Umstände, um eine Entschädigung nach der EU-Fluggastrechteverordnung zu verweigern, trägt sie die volle Beweislast. Das bedeutet: Die Airline muss zweifelsfrei nachweisen, dass ein außergewöhnlicher Umstand vorlag - etwa ein extremes Unwetter, ein Vogelschlag oder eine behördlich angeordnete Luftraumsperrung.

Doch das allein reicht nicht aus. Die Fluggesellschaft ist außerdem verpflichtet zu zeigen, dass sie alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat, um die Verspätung oder Annullierung zu vermeiden. Dazu gehört beispielsweise, den Fluggast rechtzeitig auf einen Ersatzflug oder eine alternative Route umzubuchen.

Der Europäische Gerichtshof (EuGH, Urteile C-549/07 und C-315/15) stellt klar: Nur wenn die Airline sowohl den außergewöhnlichen Umstand als auch ihre Bemühungen zur Schadensbegrenzung belegen kann, ist sie von der Entschädigungspflicht befreit.

War der Umstand doch nicht so außergewöhnlich?
Das steht Ihnen laut EU-Fluggastrechteverordnung zu:

Sofern sich Ihr Flug mehr als 3 Stunden später als geplant landet oder Ihr Flug annulliert wurde und Ihr Airline Sie hierüber nicht rechtzeitig benachrichtigt hat, stehen Ihnen nach Art. 7 der Fluggast-Verordnung folgende Ansprüche zu:

Kurzstrecke

Berlin - München

Entschädigungshöhe bis 1500 Kilometer

250 €

Mittelstrecke

Berlin - Lissabon

Entschädigungshöhe bis 3500 Kilometer

400 €

Langstrecke

Berlin - Abu Dhabi

Entschädigungshöhe ab 3500 Kilometer

600 €

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