Schadensersatz & Mehrkosten bei Flugverspätung:
So bekommen Sie Ihr Geld zurück!

  • Flug verspätet? Wir holen mehr raus als nur Entschädigung
  • Was andere Portale ablehnen, setzen wir durch
  • Hotel, Taxi oder Ersatzflug: Diese Kosten müssen Airlines erstatten

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Flugverspätung Flugausfall / Umbuchung

Wann muss die Airline Ihre Mehrkosten erstatten?

Wer bei einer Flugverspätung oder einem Ausfall auf zusätzlichen Kosten für Hotel, Taxi oder sogar einen neuen Flug sitzen bleibt, fühlt sich oft doppelt bestraft. Denn neben der pauschalen Entschädigung von 250 €, 400 € oder 600 € – wie sie nach der EU-Fluggastrechteverordnung vorgesehen ist – entstehen oft Mehrkosten, wie etwa Kosten für Ersatzflüge, Hotel- oder Taxikosten und andere Schadenspositionen, die viele Airlines nicht freiwillig erstatten.

Was fällt bei einer Flugverspätung/Flugausfall unter Schadensersatz und Mehrkosten

Schadensersatz & Mehrkosten sind zusätzliche finanzielle Aufwendungen, die Fluggästen infolge einer Verspätung, Annullierung oder Umbuchung entstehen – etwa für Hotelübernachtungen, Taxifahrten, Ersatzflüge oder verfallene Buchungen.

Anders als die pauschale Entschädigung von 250–600 €, die in der EU-Fluggastrechteverordnung geregelt ist, geht es hier um konkrete, nachweisbare Kosten, die individuell ersetzt werden können – entweder direkt nach Art. 9 VO (EG) Nr. 261/2004 oder auf Grundlage von § 280 BGB (Schadensersatz wegen Pflichtverletzung).

Diese Ansprüche sind oft rechtlich komplex und in der Durchsetzung anspruchsvoll. Daher übernehmen viele andere Fluggastportale diese Ansprüche nicht . Wir setzen diese Ansprüche neben der Entschädigung für Sie durch. 

Carl Christian Müller Mueller.legal

Rechtsanwalt Carl Christian Müller Vertragsanwalt der SOS-Flugverspätung ist Rechtsexperte für Reiserecht

Schadensersatz & Mehrkosten fallen oft hinten runter - nicht bei uns

"Während andere Fluggastportale sich auf die Geltendmachung der Pauschalentschädigung beschränken, macht die SOS Flugverspätung auch Ihre zusätzlichen Kosten und Schadensersatzpositionen geltend. Wir als Partneranwälte unterstützen diesen Prozess. Rechtlich fundiert und für Sie ohne Kostenrisiko."

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Mehrkosten und Schadensersatz bei Flugverspätung – das Wichtigste in Kürze

  • Erstattung von Hotelkosten:
    Hotelkosten sind grds. zu erstatten bei verspätetem Abflug am Folgetag: Anspruch auf angemessene Unterkunft und Flughafentransfer nach Art. 9 VO (EG) Nr. 261/2004 
  • Taxi, ÖPNV oder Mietwagen:
    Kosten für Transport zum Hotel oder zur Weiterreise sind erstattungsfähig, sofern verhältnismäßig und dokumentiert.
  • Ersatzflug selbst gebucht:
    Wenn Airline untätig bleibt, kann ein selbst gebuchter Flug als Schaden ersetzt werden, § 280 BGB
  • Verfallene Leistungen am Zielort:
    Nicht genutzte Hotelnächte, Mietwagen oder Events können als Folgeschaden geltend gemacht werden.
  • Entschädigung zusätzlich möglich:
    Pauschale Entschädigung (250–600 €) nach Art. 7 VO (EG) Nr. 261/2004 bleibt separat bestehen – keine Anrechnung auf Betreuungsleistungen.
  • Unser Service für Sie:
    Kostenlose Prüfung, kein Risiko – auch bei komplexen Kostenpositionen wie Ersatzflügen oder Folgeschäden.

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Hotelkosten bei Flugverspätung oder Annullierung

Wer wegen eines verspäteten oder gestrichenen Flugs plötzlich am Flughafen festsitzt, braucht häufig eine Übernachtung – besonders, wenn der Ersatzflug erst am nächsten Tag startet. Doch viele Reisende fragen sich: Muss ich das Hotel wirklich selbst zahlen? Und: Bekomme ich das Geld zurück?

Die Antwort lautet: Ja – in vielen Fällen muss die Airline Ihre Hotelkosten übernehmen.

Rechtlicher Hintergrund: Artikel 9 Fluggastrechteverordnung

Die EU-Fluggastrechteverordnung verpflichtet Fluggesellschaften, bei längeren Verspätungen oder Annullierungen für eine angemessene Unterbringung zu sorgen – einschließlich des Transports zwischen Flughafen und Hotel. Diese Betreuungsleistung gilt unabhängig von der Ursache der Verspätung und auch dann, wenn Ihnen keine Entschädigung nach Art. 7 Fluggastrechteverordnung zusteht.

Was bedeutet „angemessene Unterkunft“?

  • In der Regel: Mittelklassehotel in Flughafen- oder Innenstadtnähe
  • Kein Anspruch auf Luxus – aber auch kein Hostel zumutbar
  • Wenn die Airline kein Hotel anbietet, dürfen Sie selbst eines buchen
  • Wichtig: Bewahren Sie alle Belege auf – auch für die Fahrt vom Flughafen zum Hotel.

Typischer Fall: Hotel selbst gebucht – Airline zahlt nicht?

Viele Fluggesellschaften verweigern nachträglich die Erstattung mit Hinweis auf angeblich „außergewöhnliche Umstände“. Das ist rechtlich nicht haltbar: Die Betreuungsleistung ist immer geschuldet, ganz gleich ob Streik, Unwetter oder technischer Defekt.

Carl Christian Müller Mueller.legal

Rechtsanwalt Carl Christian Müller Vertragsanwalt der SOS-Flugverspätung ist Rechtsexperte für Reiserecht

Unser Tipp: Hotelkosten konsequent geltend machen

Wenn Sie selbst für eine Unterkunft zahlen mussten, helfen wir Ihnen, die Kosten zurückzuholen. In Kombination mit pauschaler Entschädigung oder weiterem Schadensersatz prüfen wir alle Ihre Ansprüche – vollständig und rechtssicher.

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Transportkosten: Taxi, ÖPNV oder Mietwagen – wann die Airline zahlen muss

Wenn ein Flug verspätet oder ausgefallen ist und die Weiterreise ins Stocken gerät, fallen oft zusätzliche Fahrtkosten an: etwa zum Hotel, zurück zum Flughafen oder zum nächsten erreichbaren Airport. Doch wann sind diese Transportkosten erstattungsfähig – und wann bleibt man selbst darauf sitzen?

Gesetzlicher Anspruch: Artikel 9 VO (EG) Nr. 261/2004

Die Fluggastrechteverordnung verpflichtet Airlines nicht nur zur Unterbringung, sondern auch zur Organisation und Übernahme des Transports zwischen Flughafen und Hotel. Das gilt sowohl bei längeren Verspätungen als auch bei kurzfristigen Annullierungen.

Wichtig: Wird kein Shuttle oder Transport angeboten, dürfen Sie selbst ein Taxi nehmen, sofern das verhältnismäßig ist, also die Wegstrecke vom Flughafen zum Hotel zu Fuß nicht zumutbar ist. Das ist in folgenden Konstellationen der Fall:

  • Bei Nacht oder fehlendem öffentlichen Nahverkehr der Fall.
  • Wenn keine Airline-Lösung angeboten wird
  • Bei akuter Zeitnot, etwa wenn der Anschlussflug nur durch schnelles Handeln erreichbar bleibt

💡 Tipp: Lassen Sie sich möglichst Quittungen ausstellen – insbesondere für Taxis oder Mietwagen.

Was ist mit den Kosten für Bahn oder Mietwagen?

Auch Bahnfahrten oder Mietwagenkosten können erstattungsfähig sein. Das ist der Fall, wenn

  • Sie Ihren Anschlussflug verpasst haben und auf dem Landweg weiterreisen mussten
  • die Airline keine Alternativbeförderung angeboten hat
  • Sie im Rahmen des Zumutbaren gehandelt haben

Beispiel: Der Flug von München nach Hamburg fällt abends aus – Sie buchen einen Mietwagen und fahren über Nacht selbst, weil Sie am nächsten Morgen einen Geschäftstermin haben.

➡️ Sofern die Entscheidung wirtschaftlich nachvollziehbar ist und Sie die Ihnen entstehenden Kosten dokumentieren sind die Ihnen entstandenen Kosten als notwendiger Mehraufwand erstattungsfähig.

Wann muss die Airline die Mehrkosten für Transport nicht erstatten?

Nicht alle Kosten fallen unter die Erstattungspflicht. Dies gilt bei unverhältnismäßige Fahrten (z. B. First-Class-Mietwagen ohne Not) oder bei privaten Umwegen (z. B. Heimfahrt zu weiter entfernten Wohnorten) sind schwer durchsetzbar.

👉 Ganz wichtig: Ohne Belege haben Sie schlechte Karten. Die Airline muss Ihnen die Kosten nur auf Nachweis erstatten.

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Unser Service: Wir holen Ihr Geld zurück

Ob Taxi, Mietwagen oder Bahn – wir prüfen für Sie, ob die Kosten nach Artikel 9 oder sogar § 280 BGB geltend gemacht werden können. Dabei gilt: keine Kosten, kein Risiko – und deutlich mehr als das, was viele Portale überhaupt abdecken.

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Ersatzflug selbst gebucht – bekomme ich das Geld zurück?

Wenn ein Flug gestrichen oder stark verspätet ist, bleibt Reisenden manchmal nichts anderes übrig, als selbst einen neuen Flug zu buchen, um rechtzeitig ans Ziel zu kommen. Doch: Muss die Airline diese Kosten übernehmen?

Die Antwort lautet: Ja. Unter bestimmten Voraussetzungen muss die Airline Ihnen die Kosten für einen selbst gebuchten Ersatzflug erstatten: Die EU-Fluggastrechteverordnung verpflichtet Fluggesellschaften, eine Ersatzbeförderung anzubieten. Kommt sie dieser Pflicht nicht rechtzeitig nach, geraten sie in Verzug – und haften auf Schadensersatz.

Woraus ergibt sich der Anspruch auf Erstattung eines selbst gebuchten Ersatzflugs?

Der Anspruch ergibt sich aus einer Kombination von europäischem und deutschem Recht:

  • Artikel 8 Abs. 1 b) VO (EG) Nr. 261/2004
    Die Airline muss Ihnen eine anderweitige Beförderung zum frühestmöglichen Zeitpunkt anbieten.
  • Artikel 9 Abs. 1 c) VO (EG) Nr. 261/2004
    Ergänzend besteht Anspruch auf Betreuungsleistungen, z. B. Transportkosten zur Ersatzbeförderung.
  • § 280 Abs. 1 BGB (deutsches Zivilrecht)
    Kommt die Airline ihren Pflichten nicht rechtzeitig nach, liegt eine Pflichtverletzung vor. In diesem Fall können Sie Ihren selbst gebuchten Ersatzflug als Schaden geltend machen – vorausgesetzt, Sie handeln verhältnismäßig und dokumentieren alles sorgfältig.

💡 Tipp:  Notieren Sie Uhrzeiten, Kontaktversuche und Gründe für Ihre Entscheidung – das stärkt Ihre Position.

Zusammenfassung: Ab Wann darf ich selbst buchen?

  • Die Airline bietet keine oder keine rechtzeitige Ersatzbeförderung
  • Sie haben die Airline vorab erfolglos um eine Lösung gebeten
  • Der neu gebuchte Flug ist verhältnismäßig (z. B. Economy-Class, keine Luxusverbindung)

Fallbeispiel:

Ihr Flug von Düsseldorf nach Rom wird morgens annulliert. Die Airline bietet erst für den nächsten Tag eine Alternative – Sie müssen aber am selben Abend in Rom sein. Sie buchen selbst einen neuen Flug mit einer anderen Airline – für 250 Euro.

-> In diesem Fall bestehen gute Chancen, dass die Airline die Ihnen entstandenen Kosten erstatten muss, da die Airline keine adäquate Lösung angeboten hat.

💡 Tipp: Dokumentieren Sie Ihre Kontaktversuche mit der Airline! Screenshots, Chatverläufe oder Hotline-Protokolle helfen enorm bei der Anspruchsdurchsetzung.

Risiken & Solperfallen:

  • Spontankäufe ohne vorherige Airline-Anfrage können problematisch sein
  • Luxusflüge oder Upgrades werden i. d. R. nicht übernommen
  • Ohne Belege, Reisedokumente und Screenshots: kaum durchsetzbar
Carl Christian Müller Mueller.legal

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Unsere Hilfe: Wir prüfen und setzen Ihren Anspruch durch

 

Selbst gebuchte Ersatzflüge gehören zu den komplexesten Erstattungsfällen im Reiserecht. Wir helfen Ihnen, Ihren Anspruch durchzusetzen – mit unserer Erfahrung, für Sie ohne Aufwand und ohne Kostenrisiko.

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Weitere Schadenpositionen: Was kann ich zusätzlich geltend machen?

Neben klassischen Mehrkosten für Hotel, Taxi oder Ersatzflüge entstehen bei Flugverspätungen oder Annullierungen oft weitere finanzielle Verluste, die auf den ersten Blick nicht unmittelbar mit dem Flug zusammenhängen, aber dennoch erstattungsfähig sein können.

Verfallene Hotelnächte am Zielort

Wenn sich Ihre Ankunft am Reiseziel deutlich verzögert, z. B. durch einen späten Ersatzflug am Folgetag, sind bereits gebuchte Hotelnächte oft verloren. Solche verfallenen Leistungen (z. B. 1–2 gebuchte Nächte) können als weiterer Schaden gemäß § 280 BGB geltend gemacht werden, wenn:

  • die Airline ihre Pflicht zur rechtzeitigen Ersatzbeförderung verletzt hat,
  • die Hotelbuchung dokumentiert ist,
  • und die Kosten wirtschaftlich nachvollziehbar sind.

Mietwagen, Transfers und andere Buchungen

Auch am Zielort vorab gebuchte Mietwagen, Bahnfahrten oder Transfers können verfallen, wenn Sie verspätet ankommen. Diese Kosten sind in vielen Fällen ebenfalls erstattungsfähig, insbesondere bei:

  • verbindlicher Buchung ohne Erstattungsmöglichkeit (z. B. No-Show beim Mietwagen),
  • belegtem Zusammenhang mit dem Flugausfall,
  • nachvollziehbarer Notwendigkeit (z. B. Anreise zum Urlaubsort).

Verpasste Veranstaltungen oder geschäftliche Termine

Wird durch eine Flugverspätung oder Annullierung ein wichtiger Termin (Konzert, Event, Geschäftstreffen, Konferenz) unmöglich, können Stornokosten oder wirtschaftliche Schäden entstehen. Auch diese gelten als erstattungsfähiger Folgeschaden – wenngleich die Durchsetzung komplexer ist und im Einzelfall geprüft werden muss.

Kein Ersatz für verlorene Urlaubszeit (nur bei Pauschalreisen)

Emotionale Nachteile wie etwa verlorene Erholungstage oder „Zeit am Strand“ sind kein Schaden im zivilrechtlichen Sinn, solange keine Pauschalreise vorliegt. Nur im Pauschalreiserecht (§ 651n BGB) kann „nutzlos aufgewendete Urlaubszeit“ ersetzt werden. Das ist beispielsweise der Fall, wenn Sie wegen einem verspäteten Flug die von Ihnen gebuchte Kreuzfahrt verpasst haben.

 Entschädigung UND Mehrkosten – darf ich beides fordern?

Ja – grundsätzlich dürfen Sie sowohl die pauschale Entschädigung nach Art. 7 VO (EG) Nr. 261/2004 vom 250 € bis 600 € sowie die Ihnen entstandenen Mehrkosten nach Art. 9 VO (EG) Nr. 261/2004 und/oder § 280 BGB geltend machen.

Dabei ist rechtlich zu unterscheiden:

  • Betreuungsleistungen nach Art. 9 FluggastVO (z. B. Hotel, Verpflegung, Taxi)
    👉 Diese sind nicht anrechenbar, da sie direkt aus der Verordnung folgen.

  • Weitere Schadensersatzansprüche nach § 280 BGB (z. B. Ersatzflug, verfallene Buchungen)
    👉 Diese können unter Umständen mit der Entschädigung nach Art. 7 verrechnet werden.

Erklärung: Nach Art. 12 Abs. 1 Satz 2 VO (EG) Nr. 261/2004 kann die Airline verlangen, dass eine bereits gezahlte Entschädigung auf weitergehende nationale Schadensersatzansprüche angerechnet wird, um eine Doppelkompensation zu vermeiden. Aber: Die Anrechnung ist kein Automatismus, sondern ein Gestaltungsrecht der Airline. Das bedeutet, dass die Airline die Anrechnung ausdrücklich geltend machen und begründen muss.

In der Praxis passiert das nur selten, da Airlines eine aktive Prüfung und Geltendmachung vornehmen müssten. Wer sauber belegt, welche Kosten wofür angefallen sind, hat gute Chancen, beides durchzusetzen.

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Unser Service: Auch bei komplexen Schadenspositionen für Sie da


Ob Hotelnacht, verfallener Mietwagen oder Ersatzflug – wir prüfen nicht nur die Pauschalentschädigung, sondern auch Ihre weitergehenden Schadenpositionen. Transparent, rechtlich fundiert und ohne Kostenrisiko – inklusive Argumentation gegenüber der Airline bei drohender Anrechnung.

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FAQ: Häufige Fragen zu Mehrkosten bei Flugverspätung

Bei Flugverspätungen oder -ausfällen entstehen oft zusätzliche Kosten, vom Hotel bis zum Ersatzflug. In unserem FAQ finden Sie kompakte Antworten auf die häufigsten Fragen zu Ihren Erstattungsansprüchen und wie Sie diese durchsetzen können.

1. Muss die Airline meine Hotelkosten bei Flugverspätung übernehmen?

Ja. Nach Artikel 9 der EU-Fluggastrechteverordnung muss die Airline bei längeren Verspätungen oder Annullierungen für eine angemessene Unterkunft sorgen – inklusive Transport vom und zum Flughafen. Bietet die Airline keine Lösung an, dürfen Sie selbst buchen. Wichtig: Quittungen aufbewahren!

2. Bekomme ich auch ein Taxi oder die Bahn zum Hotel erstattet?

Ja, sofern kein Shuttle bereitgestellt wurde und die Kosten angemessen sind. Auch Mietwagen- oder Bahntickets können erstattungsfähig sein. Dies gilt insbesondere, wenn dadurch eine notwendige Weiterreise ermöglicht wurde.

3. Darf ich selbst einen Ersatzflug buchen?

Ja, wenn die Airline keine oder keine rechtzeitige Ersatzbeförderung anbietet, dürfen Sie selbst aktiv werden. Der Flug muss verhältnismäßig sein (z. B. Economy, keine Luxusverbindung). Die Kosten können als Schaden nach § 280 BGB geltend gemacht werden.

4. Gehören verfallene Buchungen am Zielort zum Schdensersatz?

Verfallene Hotelnächte, Mietwagen oder Transfers am Zielort sind grundsätzlich ersatzfähig, wenn sie durch die Flugstörung unbrauchbar wurden. Voraussetzung: Sie können den Zusammenhang und den finanziellen Schaden belegen.

5. Kann ich Entschädigung UND Mehrkosten geltend machen?

Ja. Die Entschädigung (250–600 € nach Art. 7 VO (EG) Nr. 261/2004 und konkrete Mehrkosten nach Art. 9 VO (EG) Nr. 261/2004 bestehen nebeneinander und können beide geltend gemacht werden. Nur bei weitergehendem Schadensersatz nach § 280 BGB (z. B. bei verfallenen Buchungen, s. o.) kann die Airline eine Anrechnung nach Art. 12 (EG) Nr. 261/2004 geltend machen, muss dies aber ausdrücklich tun. Mit anderen Worten: Es ist nicht verboten, weitergehenden Schadensersatz neben den Entschädigungszahlungen zu fordern. In der Praxis werden oftmals beide Positionen ausgezahlt (s. o.).

6. Was kostet mich die Anspruchsdurchsetzung über SOS Flugverspätung?

Sie zahlen nur, wenn wir Ihre Ansprüche durchsetzen können. Unsere Erfolgsprovision beträgt 19,95% zzgl. MwSt. Wir sind damit der günstigste Anbieter am Markt. Keine Vorkasse, kein Risiko. Die Prüfung ist kostenlos.

Hier finden Sie weiterführende Seiten zu Ihren Fluggastrechten

Ihr Flug hatte Verspätung, wurde gestrichen oder Sie haben den Anschluss verpasst? Auf den nachfolgend verlinkten Seiten finden Sie Antworten auf die wichtigsten Fragen zu Fluggastrechten, Entschädigungen und weiteren Ansprüchen.