Wer bei einer Flugverspätung oder einem Ausfall auf zusätzlichen Kosten für Hotel, Taxi oder sogar einen neuen Flug sitzen bleibt, fühlt sich oft doppelt bestraft. Denn neben der pauschalen Entschädigung von 250 €, 400 € oder 600 € – wie sie nach der EU-Fluggastrechteverordnung vorgesehen ist – entstehen oft Mehrkosten, wie etwa Kosten für Ersatzflüge, Hotel- oder Taxikosten und andere Schadenspositionen, die viele Airlines nicht freiwillig erstatten.
Was fällt bei einer Flugverspätung/Flugausfall unter Schadensersatz und Mehrkosten
Schadensersatz & Mehrkosten sind zusätzliche finanzielle Aufwendungen, die Fluggästen infolge einer Verspätung, Annullierung oder Umbuchung entstehen – etwa für Hotelübernachtungen, Taxifahrten, Ersatzflüge oder verfallene Buchungen.
Anders als die pauschale Entschädigung von 250–600 €, die in der EU-Fluggastrechteverordnung geregelt ist, geht es hier um konkrete, nachweisbare Kosten, die individuell ersetzt werden können – entweder direkt nach Art. 9 der Verordnung oder auf Grundlage von § 280 BGB (Schadensersatz wegen Pflichtverletzung).
Diese Ansprüche sind oft rechtlich komplex und in der Durchsetzung anspruchsvoll. Daher übernehmen viele andere Fluggastportale diese Ansprüche nicht . Wir setzen diese Ansprüche neben der Entschädigung für Sie durch.
Rechtsanwalt Carl Christian MüllerVertragsanwalt der SOS-Flugverspätung ist Rechtsexperte für Reiserecht
Schadensersatz & Mehrkosten fallen oft hinten runter - nicht bei uns
"Während andere Fluggastportale sich auf die Geltendmachung der Pauschalentschädigung beschränken, macht die SOS Flugverspätung auch Ihre zusätzlichen Kosten und Schadensersatzpositionen geltend. Wir als Partneranwälte unterstützen diesen Prozess. Rechtlich fundiert und für Sie ohne Kostenrisiko."
Wer wegen eines verspäteten oder gestrichenen Flugs plötzlich am Flughafen festsitzt, braucht häufig eine Übernachtung – besonders, wenn der Ersatzflug erst am nächsten Tag startet. Doch viele Reisende fragen sich: Muss ich das Hotel wirklich selbst zahlen? Und: Bekomme ich das Geld zurück?
Die Antwort lautet: Ja – in vielen Fällen muss die Airline Ihre Hotelkosten übernehmen.
Die EU-Fluggastrechteverordnung verpflichtet Fluggesellschaften, bei längeren Verspätungen oder Annullierungen für eine angemessene Unterbringung zu sorgen – einschließlich des Transports zwischen Flughafen und Hotel. Diese Betreuungsleistung gilt unabhängig von der Ursache der Verspätung und auch dann, wenn Ihnen keine Entschädigung nach Art. 7 Fluggastrechteverordnung zusteht.
Was bedeutet „angemessene Unterkunft“?
In der Regel: Mittelklassehotel in Flughafen- oder Innenstadtnähe
Kein Anspruch auf Luxus – aber auch kein Hostel zumutbar
Wenn die Airline kein Hotel anbietet, dürfen Sie selbst eines buchen
Wichtig: Bewahren Sie alle Belege auf – auch für die Fahrt vom Flughafen zum Hotel.
Typischer Fall: Hotel selbst gebucht – Airline zahlt nicht?
Viele Fluggesellschaften verweigern nachträglich die Erstattung mit Hinweis auf angeblich „außergewöhnliche Umstände“. Das ist rechtlich nicht haltbar: Die Betreuungsleistung ist immer geschuldet, ganz gleich ob Streik, Unwetter oder technischer Defekt.
Rechtsanwalt Carl Christian MüllerVertragsanwalt der SOS-Flugverspätung ist Rechtsexperte für Reiserecht
Unser Tipp: Hotelkosten konsequent geltend machen
Wenn Sie selbst für eine Unterkunft zahlen mussten, helfen wir Ihnen, die Kosten zurückzuholen. In Kombination mit pauschaler Entschädigung oder weiterem Schadensersatz prüfen wir alle Ihre Ansprüche – vollständig und rechtssicher.
Transportkosten: Taxi, ÖPNV oder Mietwagen – wann die Airline zahlen muss
Wenn ein Flug verspätet oder ausgefallen ist und die Weiterreise ins Stocken gerät, fallen oft zusätzliche Fahrtkosten an: etwa zum Hotel, zurück zum Flughafen oder zum nächsten erreichbaren Airport. Doch wann sind diese Transportkosten erstattungsfähig – und wann bleibt man selbst darauf sitzen?
Gesetzlicher Anspruch: Artikel 9 VO (EG) Nr. 261/2004
Die Fluggastrechteverordnung verpflichtet Airlines nicht nur zur Unterbringung, sondern auch zur Organisation und Übernahme des Transports zwischen Flughafen und Hotel. Das gilt sowohl bei längeren Verspätungen als auch bei kurzfristigen Annullierungen.
Wichtig: Wird kein Shuttle oder Transport angeboten, dürfen Sie selbst ein Taxi nehmen, sofern das verhältnismäßig ist, also die Wegstrecke vom Flughafen zum Hotel zu Fuß nicht zumutbar ist. Das ist in folgenden Konstellationen der Fall:
Bei Nacht oder fehlendem öffentlichen Nahverkehr der Fall.
Wenn keine Airline-Lösung angeboten wird
Bei akuter Zeitnot, etwa wenn der Anschlussflug nur durch schnelles Handeln erreichbar bleibt
💡 Tipp: Lassen Sie sich möglichst Quittungen ausstellen – insbesondere für Taxis oder Mietwagen.
Was ist mit den Kosten für Bahn oder Mietwagen?
Auch Bahnfahrten oder Mietwagenkosten können erstattungsfähig sein. Das ist der Fall, wenn
Sie Ihren Anschlussflug verpasst haben und auf dem Landweg weiterreisen mussten
die Airline keine Alternativbeförderung angeboten hat
Sie im Rahmen des Zumutbaren gehandelt haben
Beispiel: Der Flug von München nach Hamburg fällt abends aus – Sie buchen einen Mietwagen und fahren über Nacht selbst, weil Sie am nächsten Morgen einen Geschäftstermin haben.
➡️ Sofern die Entscheidung wirtschaftlich nachvollziehbar ist und Sie die Ihnen entstehenden Kosten dokumentieren sind die Ihnen entstandenen Kosten als notwendiger Mehraufwand erstattungsfähig.
Wann muss die Airline die Mehrkosten für Transport nicht erstatten?
Nicht alle Kosten fallen unter die Erstattungspflicht. Dies gilt bei unverhältnismäßige Fahrten (z. B. First-Class-Mietwagen ohne Not) oder bei privaten Umwegen (z. B. Heimfahrt zu weiter entfernten Wohnorten) sind schwer durchsetzbar.
👉 Ganz wichtig: Ohne Belege haben Sie schlechte Karten. Die Airline muss Ihnen die Kosten nur auf Nachweis erstatten.
Rechtsanwalt Carl Christian MüllerVertragsanwalt der SOS-Flugverspätung ist Rechtsexperte für Reiserecht
Unser Service: Wir holen Ihr Geld zurück
Ob Taxi, Mietwagen oder Bahn – wir prüfen für Sie, ob die Kosten nach Artikel 9 oder sogar § 280 BGB geltend gemacht werden können. Dabei gilt: keine Kosten, kein Risiko – und deutlich mehr als das, was viele Portale überhaupt abdecken.
Ersatzflug selbst gebucht – bekomme ich das Geld zurück?
Wenn ein Flug gestrichen oder stark verspätet ist, bleibt Reisenden manchmal nichts anderes übrig, als selbst einen neuen Flug zu buchen, um rechtzeitig ans Ziel zu kommen. Doch: Muss die Airline diese Kosten übernehmen?
Die Antwort lautet: Ja. Unter bestimmten Voraussetzungen muss die Airline Ihnen die Kosten für einen selbst gebuchten Ersatzflug erstatten: Die EU-Fluggastrechteverordnung verpflichtet Fluggesellschaften, eine Ersatzbeförderung anzubieten. Kommt sie dieser Pflicht nicht rechtzeitig nach, geraten sie in Verzug – und haften auf Schadensersatz.
Woraus ergibt sich der Anspruch auf Erstattung eines selbst gebuchten Ersatzflugs?
Der Anspruch ergibt sich aus einer Kombination von europäischem und deutschem Recht:
Artikel 8 Abs. 1 b) VO (EG) Nr. 261/2004 Die Airline muss Ihnen eine anderweitige Beförderung zum frühestmöglichen Zeitpunkt anbieten.
Artikel 9 Abs. 1 c) VO (EG) Nr. 261/2004 Ergänzend besteht Anspruch auf Betreuungsleistungen, z. B. Transportkosten zur Ersatzbeförderung.
§ 280 Abs. 1 BGB (deutsches Zivilrecht) Kommt die Airline ihren Pflichten nicht rechtzeitig nach, liegt eine Pflichtverletzung vor. In diesem Fall können Sie Ihren selbst gebuchten Ersatzflug als Schaden geltend machen – vorausgesetzt, Sie handeln verhältnismäßig und dokumentieren alles sorgfältig.
💡 Tipp: Notieren Sie Uhrzeiten, Kontaktversuche und Gründe für Ihre Entscheidung – das stärkt Ihre Position.
In diesem Fall können Sie auf eigene Faust buchen – und die Kosten später als Schaden geltend machen (§ 280 Abs. 1 BGB).
✅ Wann darf ich selbst buchen? Voraussetzungen: Die Airline bietet keine oder keine rechtzeitige Ersatzbeförderung
Sie haben die Airline vorab erfolglos um eine Lösung gebeten
Der neu gebuchte Flug ist verhältnismäßig (z. B. Economy-Class, keine Luxusverbindung)
💡 Dokumentieren Sie Ihre Kontaktversuche mit der Airline! Screenshots, Chatverläufe oder Hotline-Protokolle helfen enorm bei der Anspruchsdurchsetzung.
✈️ Beispiel: Ihr Flug von Düsseldorf nach Rom wird morgens annulliert. Die Airline bietet erst für den nächsten Tag eine Alternative – Sie müssen aber am selben Abend in Rom sein. Sie buchen selbst einen neuen Flug mit einer anderen Airline – für 250 Euro.
➡️ In diesem Fall besteht ein guter Erstattungsanspruch, da die Airline keine adäquate Lösung angeboten hat.
⚠️ Risiken & Stolperfallen Spontankäufe ohne vorherige Airline-Anfrage können problematisch sein
Luxusflüge oder Upgrades werden i. d. R. nicht übernommen
Ohne Belege, Reisedokumente und Screenshots: kaum durchsetzbar
🤝 Unsere Hilfe: Wir prüfen und setzen Ihren Anspruch durch Selbst gebuchte Ersatzflüge gehören zu den komplexesten Erstattungsfällen im Reiserecht. Wir helfen Ihnen, Ihren Anspruch durchzusetzen – mit unserer Erfahrung, Partneranwälten und ohne Kostenrisiko.
Carl Christian Müller
Vertragsanwalt der SOS-Flugverspätung ist Rechtsexperte für Reiserecht
Wir kennen die Fluggastrechte bis ins Detail und setzen Ihre Ansprüche konsequent durch. Prüfen Sie jetzt kostenlos, ob Ihnen eine Entschädigung zusteht – wir begleiten Sie auf dem gesamten Weg! Durchsetzungsstark, erfahren und für Sie ohne Risiko.
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