Flug überbucht?
Ihre Ansprüche nach EU-Recht
- Wann eine Nichtbeförderung vorliegt
- Freiwilligen Verzicht besser vermeiden
- Diese Entschädigung können Sie verlangen
Wird Ihnen der Eintritt ins Flugzeug verweigert, obwohl Sie pünktlich am Flughafen und rechtzeitig am Check-in waren, liegt eine sogenannte Nichtbeförderung vor. Die häufigsten Gründe dafür sind Überbuchungen, Zusammenlegungen von Flügen, verpasste Anschlussflüge sowie kurzfristige Umbuchungen.
In diesen Fällen haben Sie nach der EU-Fluggastrechteverordnung Anspruch auf:
Rechtsanwalt Carl Christian Müller Vertragsanwalt der SOS-Flugverspätung ist Rechtsexperte für Reiserecht
„Wird einem Fluggast die Beförderung gegen seinen Willen verweigert, obwohl er rechtzeitig eingecheckt hat, liegt nach EU-Recht ein klarer Entschädigungsanspruch vor – unabhängig vom Ticketpreis.“
Eine Nichtbeförderung ist die Weigerung der Fluggesellschaft, Passagiere zu befördern, obwohl sie
Zu solchen Gründen zählen:
Häufig beruht die Nichtbeförderung jedoch auf einer Überbuchung des Flugzeugs. In diesem Fall ist die Weigerung der Airline Sie zu befördern unzulässig und Sie haben Anspruch auf eine Ausgleichszahlung.
Berlin - München
250 €
Berlin - Lissabon
400 €
Berlin - Abu Dhabi
600 €
Ja, Fluggesellschaften dürfen Flüge bewusst überbuchen – und tun das auch regelmäßig. Diese Praxis ist gesetzlich erlaubt und wirtschaftlich motiviert: Viele Passagiere erscheinen erfahrungsgemäß nicht zum Abflug, sei es durch Verspätungen, Stornierungen oder kurzfristige Planänderungen. Um leere Plätze und damit Einnahmeverluste zu vermeiden, verkaufen Airlines mehr Tickets als Sitzplätze verfügbar sind.
Airlines haben dafür sehr klare Pflichten, wenn es tatsächlich zu einer Überbuchung kommt: Muss ein Passagier wegen eines überbuchten Fluges umgebucht werden, ist die Airline verpflichtet, zuerst nach Passagieren zu suchen, die bereits sind freiwillig auf den Flugantritt zu verzichten. Im Gegenzug bieten die Airlines häufig großzügige Gutscheine oder Vergünstigungen. Findet sich jedoch keine freiwillige Person, kann es zu Umbuchungen kommen, die gegen den Willen der Passagiere durchgeführt werden.
BGH-Urteil: Bis zu 600 Euro Entschädigung bei Überbuchung
Im Urteil vom 17. März 2015 (Az.: X ZR 34/14) entschied der Bundesgerichtshof, dass bei einer Umbuchung aufgrund von Überbuchung gegen den Willen der Passagiere ein Fall von Nichtbeförderung vorliegt. Betroffene Passagiere haben also ebenfalls Anspruch auf eine Ausgleichszahlung gemäß der EU-Verordnung.
Wird Ihnen wegen einer Überbuchung die Beförderung verweigert, stehen Sie vor einer Entscheidung: Verzichten Sie freiwillig auf Ihren Platz, oder bestehen Sie auf Ihren gebuchten Flug?
Airlines versuchen in solchen Fällen oft, Fluggäste mit Gutscheinen oder Vergünstigungen zum freiwilligen Rücktritt zu bewegen. Dazu sind Sie jedoch nicht verpflichtet. Welche Ansprüche Sie in beiden Fällen haben, erklären wir hier:
Wenn Sie das Angebot der Airline annehmen und freiwillig gegen Vergünstigungen oder Gutscheine auf Ihren Flug verzichten, haben Sie dennoch bestimmte Ansprüche nach Art. 8 der EU-Fluggastrechteverordnung. Sie können wählen zwischen:
Jedoch entfällt in diesem Fall ein Anspruch auf Entschädigung. Deshalb raten wir Ihnen, nicht freiwillig auf die Beförderung zu verzichten.
Entscheiden Sie sich dafür, an Ihrem gebuchten Flug festzuhalten, stehen Ihnen zusätzlich umfassende Rechte zu.
Zum einen haben Sie Anspruch auf Betreuungsleistungen: Die Airline muss Ihnen Mahlzeiten und Erfrischungen bereitstellen sowie ermöglichen, zwei Telefonate zu führen oder E-Mails zu versenden.
Zum anderen haben Sie Anspruch auf eine Entschädigung, deren Höhe sich nach der Flugstrecke richtet:
250 € bei Kurzstrecken (bis 1.500 km)
400 € bei Mittelstrecken (1.500–3.500 km)
600 € bei Langstrecken (über 3.500 km)
Rechtsanwalt Carl Christian Müller Vertragsanwalt der SOS-Flugverspätung ist Rechtsexperte für Reiserecht
„Viele wissen nicht, dass sie mit einem freiwilligen Verzicht auf ihren Flug auch ihren Anspruch auf eine finanzielle Entschädigung verlieren. Dabei ist gerade dieser Anspruch oft der bedeutendste Teil ihrer Fluggastrechte. Aus rechtlicher Sicht lohnt es sich daher in den meisten Fällen, auf die Beförderung zu bestehen – denn nur so bleiben alle Ansprüche nach der EU-Fluggastrechteverordnung erhalten.“
Wird Ihnen bei einer Pauschalreise die Beförderung wegen Überbuchung verweigert, gelten nicht nur die Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung, sondern zusätzlich auch Rechte aus dem Pauschalreiserecht (§ 651 BGB). Neben einer möglichen Entschädigung nach EU-Recht können Sie gegenüber dem Reiseveranstalter eine Minderung des Reisepreises verlangen – etwa dann, wenn sich Ihre Ankunft am Urlaubsort verspätet oder sich die Qualität der Reiseleistung verschlechtert. Wichtig: In diesem Fall ist nicht die Airline, sondern der Veranstalter Ihr Vertragspartner und damit erster Ansprechpartner. Dokumentieren Sie die Nichtbeförderung und informieren Sie den Reiseveranstalter schnellstmöglich.
Wird Ihnen im Rahmen einer Dienstreise das Boarding aufgrund einer Überbuchung verweigert, gelten ebenfalls die Regelungen der EU-Fluggastrechteverordnung. Unabhängig davon, ob das Ticket vom Arbeitgeber bezahlt wurde. Der Fluggast selbst, also die reisende Person, ist anspruchsberechtigt, nicht das Unternehmen. Das bedeutet: Sie als Mitarbeiter können Betreuungsleistungen und eine Entschädigung geltend machen, auch wenn Ihr Arbeitgeber die Reise gebucht oder bezahlt hat. Wichtig ist, dass Sie alle Unterlagen und die Nichtbeförderung dokumentieren, um den Anspruch gegebenenfalls nachweisen zu können.
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