Flugumbuchung?
Schnell und einfach zu Ihrer Entschädigung

  • Kurzfristige Umbuchungen sind entschädigungsfähig
  • Entschädigung nach EU-Verordnung 261/2004 möglich
  • Anspruch prüfen bei geänderter Flugzeit oder Strecke

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Flugverspätung Flugausfall / Umbuchung

Steht mir eine Entschädigung bei Flugumbuchung zu?

Wird Ihr Flug kurzfristig umgebucht, kann das Ihre Reisepläne erheblich beeinträchtigen. Das gilt besonders dann, wenn Sie den Flug gezielt wegen bestimmter Abflug- oder Ankunftszeiten gewählt haben. Solche Umbuchungen passieren häufig, wenn die Airline den ursprünglichen Flugplan nicht einhalten kann oder mehr Tickets verkauft wurden als Sitzplätze verfügbar sind. In vielen Fällen steht Ihnen nach der EU-Fluggastrechteverordnung eine Entschädigung von bis zu 600 Euro zu.

Carl Christian Müller Mueller.legal

Rechtsanwalt Carl Christian Müller Vertragsanwalt der SOS-Flugverspätung ist Rechtsexperte für Reiserecht

Auch Umbuchung kann ein Entschädigungsfall sein

„Wenn eine Airline den Flug kurzfristig umbucht, liegt rechtlich betrachtet oft eine erhebliche Beeinträchtigung der Reise vor. Fluggästen steht nach EU-Recht Entschädigungen von bis zu 600 Euro zu – auch wenn der Flug dennoch stattfindet.“

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Wann liegt eine Umbuchung vor?

Flugumbuchungen können entweder durch die Airline oder durch die Reisenden selbst erfolgen.

Eine von der Airline veranlasste Umbuchung, die unter bestimmten Voraussetzungen zu einer Entschädigungszahlung führen kann, liegt dann vor, wenn der Passagier von seinem ursprünglich gebuchten Flug auf einen anderen Flug umgelegt wird. Ein deutliches Indiz dafür ist die Änderung der Flugnummer und/oder der Abflugzeit – zum Beispiel: Statt mit Flug LH123 um 11:00 Uhr fliegen Sie nun mit LH231 um 14:00 Uhr.

Der Unterschied zur Flugverspätung oder Flugannullierung besteht darin, dass bei einer Umbuchung in der Regel nur einzelne Passagiere betroffen sind – nicht alle. Bei Verspätung oder Annullierung betrifft der Vorfall hingegen den gesamten Flug. Häufig führen jedoch gerade Flugannullierungen oder größere Verspätungen zu nachträglichen Umbuchungen, wodurch sich die Fälle überschneiden können.

Warum hat die Airline mich umgebucht?

Fluggesellschaften nehmen häufig bewusst Überbuchungen vor, um ihre Maschinen möglichst effizient auszulasten. Dabei kalkulieren sie ein, dass einige Passagiere ihre Flüge ohnehin nicht antreten werden. In manchen Fällen führt das jedoch dazu, dass mehr Tickets verkauft wurden als Sitzplätze verfügbar sind. Das hat zur Folge, dass einzelne Fluggäste nicht mitfliegen können.

Nach dem Prinzip „first come, first served“ kann es besonders spät eingecheckte Passagiere treffen. Werden Sie wegen einer Überbuchung nicht befördert, haben Sie Anspruch auf eine kostenfreie Umbuchung und unter Umständen auch auf eine Entschädigung.

Sind Flugumbuchungen überhaupt erlaubt?

Der Gesetzgeber hat Fluggesellschaften nicht verboten, Flüge zu überbuchen. Stattdessen verpflichtet Artikel 4 der EU-Fluggastrechteverordnung die Airlines dazu, im Fall einer Überbuchung ein klares Verfahren einzuhalten.

Muss ein Passagier wegen Überbuchung umgebucht werden, gilt folgendes Vorgehen:
Die Airline muss zuerst freiwillige Passagiere suchen, die bereit sind, auf ihren Flug zu verzichten. Als Anreiz werden meist Vergünstigungen oder Gutscheine angeboten. Nur wenn sich keine Freiwilligen finden, darf die Fluggesellschaft Passagiere gegen deren Willen auf einen anderen Flug umbuchen.

Bundesgerichtshof: Bei Umbuchung Entschädigung bis zu 600 Euro

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 17. März 2015 (Az.: X ZR 34/14) entschieden, dass bei einer erzwungenen Umbuchung durch die Fluggesellschaft ein Fall der Nichtbeförderung im Sinne der Fluggastrechteverordnung vorliegt. Bei einer solchen Form der Nichtbeförderung besteht ein Anspruch auf Ausgleichszahlung gemäß der EU-Verordnung. Diese kann – je nach Länge der Flugstrecke – zwischen 250 Euro, 400 Euro oder 600,00 EUR betragen.

Carl Christian Müller Mueller.legal

Rechtsanwalt Carl Christian Müller Vertragsanwalt der SOS-Flugverspätung ist Rechtsexperte für Reiserecht

Überbuchungen sind erlaubt – aber kein Freifahrtschein

„Wenn eine Airline Passagiere gegen ihren Willen umbucht, stehen diesen laut EU-Recht Ausgleichszahlungen, Betreuungsleistungen und ggf. sogar Schadenersatz zu. Entscheidend ist, ob die Fluggesellschaft ihre Informations- und Fürsorgepflichten einhält – denn genau hier scheitert es in der Praxis häufig.“

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Muss ich bei einer Umbuchung dennoch am Flughafen erscheinen?

Findet die Umbuchung sehr kurzfristig statt, müssen Sie nachweisen können, dass Sie pünktlich am Check-in-Schalter waren und den Flug hätten antreten können. Eine wichtige Ausnahme besteht jedoch: Wenn die Airline Sie vorab eindeutig über die Umbuchung informiert – etwa per E-Mail oder SMS – und daraus hervorgeht, dass Sie auf dem ursprünglichen Flug nicht befördert werden, ist es Ihnen laut Bundesgerichtshof nicht zumutbar, dennoch zur ursprünglichen Check-in-Zeit zu erscheinen (BGH, Urteil vom 17. März 2015, Az.: X ZR 34/14). In solchen Fällen genügt es, pünktlich zum Check-in des neuen, umgebuchten Fluges zu erscheinen.

Wann kann ich bei einer Umbuchung eine Entschädigung fordern?

In zeitlicher Hinsicht gelten für die Umbuchung die Regeln zur Annullierung:

  • Informiert die Fluggesellschaft 2 Wochen oder früher vor dem geplantem Abflugdatum über die Flugumbuchung, besteht kein Anspruch auf Entschädigung.
  • Erhalten Sie die Information im Zeitraum von 2 Wochen bis 7 Tage vor dem geplanten Abflug, muss die Fluggesellschaft einen Alternativflug anbieten, der nicht mehr als 2 Stunden vor der planmäßigen Abflugzeit losfliegt und das Endziel höchstens 4 Stunden nach planmäßiger Ankunftszeit zu erreicht. Erhalten Sie kein solches Angebot im Zusammenhang mit der Flugumbuchung, besteht ein Anspruch auf Entschädigung.
  • Erhalten Sie die Information erst sieben Tage oder weniger vor der geplanten Abflugszeit, muss das alternative Angebot der Airline vorsehen, dass der Abflug nicht mehr als eine Stunde vor der ursprünglich geplanten Zeit abhebt und das Endziel höchstens 2 Stunden nach planmäßiger Ankunftszeit erreicht wird. Erhalten Sie kein solches Angebot, können Sie eine Entschädigung beanspruchen.
Benachrichtigung vor Abflug Landezeit des Alternativflugs Entschädigungszahlung?
Über 14 Tage Egal Nein
7-14 Tage vorher Maximal 2 Std vorher
oder
maximal 4 Std. verspätet
Nein
7-14 Tage vorher Über 2 Std. vorher
oder
über 4 Std. später
Ja
Weniger als 7 Tage vorher Maximal 1 Std. vorher
oder
maximal 2 Std. später
Nein
Weniger als 7 Tage vorher Über 1 Std. vorher
oder
über 2 Std. später
Ja

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Wie hoch fällt meine Entschädigung bei einer Umbuchung aus?

Entscheidend über die Höhe der Ausgleichszahlung ist vor allem die Länge der Flugstrecke. Bei einer Flugstrecke von bis zu 1500 km besteht ein Anspruch auf 250 EUR. Bei einer mittleren Flugstrecke, 1500 km bis 3500 km, können Sie mit einer Zahlung von 400 EUR rechnen. Bei einem Flug außerhalb der EU mit einer Entfernung von mehr als 3500 km kann sogar ein Anspruch von bis zu 600 EUR geltend gemacht werden. Nachfolgender Grafik können Sie Ihre Anspruchshöhe entnehmen.

Kurzstrecke

Berlin - München

Entschädigungshöhe bis 1500 Kilometer

250 €

Mittelstrecke

Berlin - Lissabon

Entschädigungshöhe bis 3500 Kilometer

400 €

Langstrecke

Berlin - Abu Dhabi

Entschädigungshöhe ab 3500 Kilometer

600 €

Was passiert, wenn mein Flug wegen Streik umgebucht wurde?

Müssen Sie Ihren Flug umbuchen wegen Streik, haben Sie als Fluggast bestimmte Rechte. Wird Ihr Flug aufgrund eines Piloten-, Bodenpersonal- oder Fluglotsenstreiks gestrichen oder stark verspätet, ist die Airline verpflichtet, Ihnen eine alternative Beförderung zum Zielort anzubieten, zum Beispiel durch eine Umbuchung auf einen späteren Flug. Diese Umbuchung muss kostenlos erfolgen. Bei längeren Wartezeiten haben Sie außerdem Anspruch auf Betreuungsleistungen wie Mahlzeiten, Getränke, Hotelübernachtung und Transfers. Eine Entschädigung nach EU-Fluggastrecht steht Ihnen jedoch nur dann zu, wenn der Streik nicht als außergewöhnlicher Umstand eingestuft wird, etwa bei einem internen, vorhersehbaren Airline-Streik. In jedem Fall gilt: Dokumentieren Sie die Umbuchung und bewahren Sie alle Belege sorgfältig auf, um mögliche Ansprüche durchzusetzen.

Habe ich bei einer Umbuchung Anspruch auf ein Hotel und Verpflegung?

Ja, wenn Sie aufgrund einer Umbuchung am Flughafen warten müssen, ist die Airline verpflichtet, Ihnen Betreuungsleistungen, also kostenlose Snacks und Getränke bereitzustellen. Zudem muss sie Ihnen ermöglichen, zwei Telefonate zu führen oder zwei E-Mails bzw. Faxe zu senden.

Verzögert sich Ihr Ersatzflug bis zum nächsten Tag, muss die Fluggesellschaft eine Hotelunterkunft inklusive Transfer organisieren – insbesondere, wenn Ihr Rückflug betroffen ist und sich dadurch Ihr Aufenthalt am Reiseziel verlängert.

Falls die Airline diese Leistungen verweigert, können Sie die Kosten für Verpflegung, Unterkunft und Transport selbst verauslagen und im Nachhinein erstatten lassen – zusätzlich zur Entschädigung von bis zu 600 Euro. Bewahren Sie dafür alle Belege gut auf.

Achtung: Diese Ansprüche entfallen, wenn Sie den angebotenen Ersatzflug ablehnen und stattdessen vom Vertrag zurücktreten und den Flugpreis zurückverlangen.

Welche Ansprüche habe ich bei einer Flugumbuchung im Rahmen einer Pauschalreise?

Wird Ihr Flug im Rahmen einer Pauschalreise umgebucht, stehen Ihnen nicht nur Fluggastrechte gegenüber der Airline zu, sondern auch zusätzliche Rechte gegenüber dem Reiseveranstalter. Grundsätzlich gilt: Eine wesentliche Änderung der Reiseleistung, wie etwa eine erhebliche Flugzeitänderung, berechtigt Sie dazu, kostenfrei vom Reisevertrag zurückzutreten (§ 651g BGB). Zudem können Sie unter Umständen eine Minderung des Reisepreises verlangen, wenn die Umbuchung zu erheblichen Unannehmlichkeiten führt (z. B. verspätete Ankunft, entgangene Urlaubszeit oder zusätzliche Übernachtungskosten).

Darüber hinaus behalten Sie auch die EU-Fluggastrechte gemäß Verordnung (EG) Nr. 261/2004. Das bedeutet: Wird Ihr Flug kurzfristig umgebucht oder gestrichen, ohne dass Sie rechtzeitig darüber informiert wurden, können Entschädigungen zwischen 250 und 600 Euro fällig werden, unabhängig vom Anspruch gegenüber dem Reiseveranstalter.

So einfach geht’s

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Hier finden Sie weiterführende Seiten zu Ihren Fluggastrechten

Ihr Flug hatte Verspätung, wurde gestrichen oder Sie haben den Anschluss verpasst? Auf den nachfolgend verlinkten Seiten finden Sie Antworten auf die wichtigsten Fragen zu Fluggastrechten, Entschädigungen und weiteren Ansprüchen.