Wann habe ich Anspruch auf Entschädigung, wenn ich meinen Anschlussflug verpasse?
Ein Anspruch auf Entschädigung bei verpasstem Anschlussflug besteht, wenn Sie Ihr Endziel mit einer Verspätung von mindestens drei Stunden erreichen – unabhängig davon, ob der Anschlussflug verspätet war oder gar nicht mehr angetreten werden konnte.
Voraussetzung: Die EU-Fluggastrechteverordnung muss anwendbar sein
Damit Sie Entschädigung fordern können, muss die EU-Verordnung (EG) Nr. 261/2004 auf Ihren Flug anwendbar sein. Das ist in folgenden Fällen gegeben:
- Der Abflug erfolgte innerhalb der EU, unabhängig davon, ob die Airline ihren Sitz in der EU hat oder nicht
- Oder: Der Abflug war außerhalb der EU, aber der Flug wurde von einer EU-Airline durchgeführt und das Ziel lag innerhalb der EU
Beispiel 1: Entschädigung trotz Nicht-EU-Airline
Sie fliegen mit Thai Airways von Frankfurt über Dubai nach Bangkok. Der Abflug in Frankfurt verspätet sich, sodass Sie in Dubai den Anschlussflug verpassen. Ergebnis: Sie haben Anspruch auf Entschädigung, da der erste Abflug innerhalb der EU lag, auch wenn es sich um eine Nicht-EU-Airline handelt.
Beispiel 2: Kein Anspruch bei Abflug außerhalb der EU
Sie fliegen mit Thai Airways auf dem Rückweg von Bangkok über Dubai nach Frankfurt. Der erste Flug von Bangkok verspätet sich und Sie verpassen den Anschluss in Dubai. Ergebnis: Kein Entschädigungsanspruch, da der Flug außerhalb der EU startete und von einer Nicht-EU-Airline durchgeführt wurde.
Beispiel 3: EU-Airline ab Drittland – Anspruch besteht
Gleiche Strecke wie im Beispiel 2, aber durchgeführt von Lufthansa statt Thai Airways. Da Lufthansa eine EU-Airline ist und das Ziel innerhalb der EU liegt, ist die EU-Fluggastrechteverordnung anwendbar, auch wenn der Abflug außerhalb der EU erfolgte.