Flugverspätung auf Dienstreise:
Ihre Rechte & Entschädigung

  • Arbeitnehmer haben Recht auf eine Entschädigungszahlung
  • Auch bei mehrtägigen Dienstreisen gelten Entschädigungsregelungen
  • Ein beruflicher Schaden durch eine Verspätung kann schadensersatzpflichtig sein

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Flugverspätung Flugausfall / Umbuchung

Flugverspätung und Flugausfall auf Dienstreisen

Flugverspätungen und Flugannullierung gehören zum Alltag von Dienst- oder Geschäftsreisenden. Verspätet sich der Flieger oder der Flug fällt aus,  verpasst man leicht seine Folgetermine und der Terminplan fällt in sich zusammen. Das ist überaus ärgerlich. Die gute Nachricht ist: Auch bei einer Flugverspätung auf einer Geschäfts- oder Dienstreise steht Ihnen ein Anspruch auf Erstattung zu, denn auch hier gelten die Passagierrechte der EU-Fluggastverordnung. Der Anspruch besteht je nach Flugentfernung zwischen 250 und 600 EUR. Tatsächlich aber kennen gerade Vielflieger nicht mal ihre Rechte oder denken, dass der Erstattungsanspruch dem Arbeitgeber zustünde. Doch das stimmt so nicht. Wie Sie an Ihr Geld kommen? Wir klären auf!

Carl Christian Müller Mueller.legal

Rechtsanwalt Carl Christian Müller Vertragsanwalt der SOS-Flugverspätung ist Rechtsexperte für Reiserecht

Auch auf einer Dienstreise sind Sie Fluggast!

„Auch bei einer Dienstreise gelten die Fluggastrechte uneingeschränkt – wer im Flugzeug sitzt, hat Anspruch auf Entschädigung, unabhängig davon, wer das Ticket bezahlt hat.“

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Darf ich die Entschädigung behalten, auch wenn die Firma gezahlt hat?

Ja, auch wenn der Arbeitgeber das Flugticket bezahlt hat, steht Ihnen als Fluggast die Entschädigung zu. Entscheidend ist, wer tatsächlich geflogen ist. Laut Art. 7 der Fluggastrechteverordnung haben Fluggäste Anspruch auf Ausgleichszahlungen, wenn ihr Flug verspätet ist, annulliert wurde oder sie nicht befördert wurden.

In der Verordnung heißt es wörtlich: „Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Fluggäste Ausgleichszahlungen in folgender Höhe […]“. Es kommt also nicht darauf an, wer das Ticket gebucht oder bezahlt hat. Anspruchsberechtigt ist allein die Person, die die Reise angetreten hat. Der Gesetzgeber wollte sicherstellen, dass diejenige Person entschädigt wird, die die Unannehmlichkeiten tatsächlich erlebt hat. Deshalb gilt: Als reisender Arbeitnehmer sind Sie selbst Inhaber des Entschädigungsanspruchs. Ihr Arbeitgeber hat in diesem Fall keinen Anspruch auf diese Zahlung.

Kann auch der Arbeitgeber Anspruch auf die Entschädigung haben?

Ja, der Anspruch auf Entschädigung kann durch eine vertragliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer abgetreten werden. Stimmen beide Seiten zu, dass der Arbeitgeber die Ausgleichszahlung erhalten soll, kann der Arbeitnehmer seinen Entschädigungsanspruch gegenüber der Airline formell abtreten.

In der Praxis findet sich ein solcher Passus häufig in den Arbeitsverträgen von Vielfliegern oder Außendienstmitarbeitern. Dort wird häufig bereits im Vorfeld geregelt, dass alle Fluggastrechte aus dienstlichen Reisen dem Arbeitgeber zustehen. Dieser kann den Anspruch dann selbstständig gegenüber der Fluggesellschaft geltend machen.

Verspätungen bei Geschäftsreisen: Schadensersatzanspruch des Arbeitgebers

Von der pauschalen Entschädigungszahlung, die zwischen 250 und 600 EUR betragen kann und grundsätzlich dem Passgier zusteht ist der Schadensersatzanspruch zu unterscheiden, der dem Arbeitgeber wegen einer Flugverspätung zustehen kann. Der Europäische Gerichtshof in Luxemburg hat mit Urteil vom 17.02.2016 (EuGH C-429/14)entschieden, dass der Arbeitgeber diesen Schaden von der Fluggesellschaft zurückfordern kann.

Der Fall

Im konkreten Fall ging es um eine Dienstreise zweier litauischer Staatsbediensteter. Durch eine Flugverspätung von 14 Stunden entstanden dem Arbeitgeber zusätzliche Kosten von 338 Euro, etwa für Reisekosten und Sozialabgaben. Die Republik Litauen forderte diesen Betrag von der Airline zurück – die verweigerte jedoch die Erstattung.

Die Entscheidung

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschied, dass auch Arbeitgeber bei Flugverspätungen Schadensersatz verlangen können, etwa für Kosten durch eine verzögerte Dienstreise. Die Erstattung ist auf maximal 5.000 Euro begrenzt – allerdings nur bis zur Höhe, die auch der betroffene Arbeitnehmer selbst als Entschädigung hätte geltend machen können (EuGH, Urt. v. 17.02.2016, C-429/14).

...in der Praxis

Die Entscheidung des EuGH macht deutlich, dass grundsätzlich jeder Schaden ersatzfähig ist, der durch eine Flugverspätung entsteht – entscheidend ist der direkte Zusammenhang mit der verzögerten Beförderung. Nicht nur Fluggäste, sondern auch mittelbar Betroffene wie Arbeitgeber können unter bestimmten Voraussetzungen Schadensersatz geltend machen, etwa für zusätzliche Kosten, die durch eine verspätete Dienstreise entstehen.

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Was gilt für Beamte und Angestellte des öffentlichen Dienstes bei Flugverspätung?

Wenn Sie Beamter oder Angestellter im öffentlichen Dienst sind und auf einer Dienstreise von einer Flugverspätung oder einem Flugausfall betroffen waren, haben Sie unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf eine Entschädigung nach der EU-Fluggastrechteverordnung. Diese Entschädigung dürfen Sie grundsätzlich behalten – sie wird nicht auf Ihre Reisekostenvergütung angerechnet.

Ein entsprechendes Rundschreiben des Bundesinnenministeriums an die für das Reisekostenrecht zuständigen obersten Landesbehörden vom 21.05.2022 stellt klar: Entschädigungen für persönliche Beeinträchtigungen, etwa bei Flugannullierung oder Nichtbeförderung, gelten nicht als erstattungsfähige Reisekosten nach § 3 Abs. 2 BRKG. Auch bei Folgeproblemen wie verlängerten Reisedauern oder Umwegen bleibt die persönliche Betroffenheit vorrangig gegenüber dem dienstlichen Bezug.

Wie hoch fällt meine Entschädigung auf einer Dienstreise aus?

Entscheidend über die Höhe der Ausgleichszahlung ist vor allem die Länge der Flugstrecke. Bei einer Flugstrecke von bis zu 1500 km besteht ein Anspruch auf 250 EUR. Bei einer mittleren Flugstrecke, 1500 km bis 3500 km, können Sie mit einer Zahlung von 400 EUR rechnen. Bei einem Flug außerhalb der EU mit einer Entfernung von mehr als 3500 km kann sogar ein Anspruch von bis zu 600 EUR geltend gemacht werden. Nachfolgender Grafik können Sie Ihre Anspruchshöhe entnehmen.

Kurzstrecke

Berlin - München

Entschädigungshöhe bis 1500 Kilometer

250 €

Mittelstrecke

Berlin - Lissabon

Entschädigungshöhe bis 3500 Kilometer

400 €

Langstrecke

Berlin - Abu Dhabi

Entschädigungshöhe ab 3500 Kilometer

600 €

Flugverspätung auf Dienstreise - welche Rechte stehen mir zu?

Die Fluggastrechteverordnung EU-VO 261/2004 sieht für Flugverspätungen umfangreiche Ansprüche zu Gunsten des Verbrauchers vor. Diese reichen von Betreuungsleistung bis Entschädigungszahlungen.

Entschädigung in Geld

Flugverspätungen ab mindestens 3 Stunden begründen einen Anspruch auf Entschädigungszahlung. Dieser Anspruch ist stets gegen die ausführende Fluggesellschaft zu richten. Gemäß EU-Recht steht Ihnen in diesem Fall eine Entschädigungszahlung von 250 bis 600 EUR zu.

Hier erhalten Sie weitere Informationen zur Höhe Ihres Anspruchs auf Entschädigung.

Betreuungsleistungen

Den Fluggästen stehen bei Verspätungen Betreuungsleistungen von der Airline zu. In welchem Umfang die Betreuung erfolgen muss, ist in der Fluggastrechte-Verordnung 261/2004 geregelt. Die Leistungen reichen vom Anbieten kostenloser Mahlzeiten bis zur Übernachtung im Hotel.

Hier erhalten Sie umfangreiche Informationen zu Betreuungsleistungen.

Hier finden Sie weiterführende Seiten zu Ihren Fluggastrechten

Ihr Flug hatte Verspätung, wurde gestrichen oder Sie haben den Anschluss verpasst? Auf den nachfolgend verlinkten Seiten finden Sie Antworten auf die wichtigsten Fragen zu Fluggastrechten, Entschädigungen und weiteren Ansprüchen.