Ein Streik am Flughafen kann schnell den lang ersehnten Urlaub oder eine wichtige Geschäftsreise durchkreuzen. Flüge werden gestrichen, verspätet oder umgebucht – und das oft kurzfristig. Viele Passagiere fragen sich in solchen Momenten: Habe ich Anspruch auf Entschädigung? Muss ich das einfach hinnehmen? Die gute Nachricht: Auch bei Streik gelten Fluggastrechte und Reisende haben unter bestimmten Voraussetzungen Ansprüche gegenüber der Fluggesellschaft – sei es auf Ersatzbeförderung, Kostenerstattung oder sogar auf Entschädigungszahlungen. Ihre Rechte gelten auch bei Flugverspätung oder Flugausfall wegen Streik.
Rechtsanwalt Carl Christian MüllerVertragsanwalt der SOS-Flugverspätung ist Rechtsexperte für Reiserecht
Trotz Streik: Ihre Rechte sind stärker, als Sie denken
„Auch bei einem Streik lohnt sich genaues Hinschauen. Was auf den ersten Blick als außergewöhnlicher Umstand gilt, kann im Einzelfall doch zu einem Entschädigungsanspruch führen – besonders, wenn Airlines schlecht kommunizieren oder nicht angemessen betreuen.“
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Was kann ich bei Streik am Flughafen von der Airline fordern?
Bei einem Streik am Flughafen, sei es durch Fluglotsen, Bodenpersonal oder Airline-Mitarbeitende, können Fluggäste Anspruch auf verschiedene Leistungen der Airline haben. Unabhängig davon, wer streikt, gelten Fluggastrechte und die Airline muss sich um die wartenden Passagiere kümmern.
Betreuungsleistungen
Diese sogenannten Betreuungsleistungen greifen ab einer Wartezeit von zwei Stunden (abhängig von Flugdistanz und -dauer). Die Airline muss kostenlose Mahlzeiten und Erfrischungen zu Verfügung stellen, muss Ihnen zwei kostenfreie Telefonate, Faxe oder E-Mails ermöglichen und, falls notwendig, eine Hotelübernachtung inkl. Transfer organisieren. Zudem muss Sie die Airline transparent und aktuell über die Lage und Weiterreise informieren. In manchen Fällen kümmern sich Airlines selbst um die Bereitstellung der Betreuungsleistungen, in der Regel wird jedoch mit Gutscheinen oder einer Erstattung der Mehrkosten gearbeitet.
Entschädigung
Ob Sie Anspruch auf Entschädigung haben, hängt vom konkreten Streik ab. Streiken Mitarbeiter der Airline selbst, kann eine Entschädigung nach EU-Recht möglich sein. Handelt es sich jedoch um einen Fluglotsenstreik oder ein Streik des Bodenpersonals –, gelten diese meist als „außergewöhnliche Umstände“ und entbinden die Airline von der Zahlung. Trotzdem gilt: Nicht jeder Fall ist eindeutig – eine individuelle Prüfung lohnt sich fast immer.
Wann steht mir bei Streik eine Entschädigung zu?
Grundsätzlich gilt: Bei einem Streik – ob von Fluglotsen, Bodenpersonal oder dem Airline-Team – kann ein Anspruch auf Entschädigung bestehen, wenn die Fluggesellschaft für die Verspätung oder Annullierung wegen des Streiks verantwortlich ist oder nicht ausreichend reagiert. Entscheidend ist dabei, ob der Streik als „außergewöhnlicher Umstand“ gewertet wird.
Bei Streiks von externen Mitarbeitern, z.B. bei einem Fluglotsenstreik, kann die Airline von der Entschädigungspflicht befreit sein. Anders sieht es aus, wenn eigene Beschäftigte des Luftfahrtunternehmens streiken – in vielen Fällen bleibt die Airline dann verantwortlich. Wichtig: Auch bei außergewöhnlichen Umständen haben Sie Anspruch auf Betreuungsleistungen. Lassen Sie Ihren Fall im Zweifel prüfen – denn viele berechtigte Ansprüche bleiben unnötig ungenutzt.
Ihr Flug war aufgrund von Streik verspätet oder wurde annulliert? Das kann Ihnen laut Fluggast-Verordnung zustehen:
Sofern die Flugverspätung aufgrund von Streik am Flughafen 3 Stunden oder mehr beträgt oder Ihr Flug storniert wurde und Sie von der Airline nicht rechtzeitig benachrichtigt hat, kann Ihnen nach Art. 7 der Fluggast-Verordnung folgende Entschädigung zustehen:
Kurzstrecke
Berlin - München
250 €
Mittelstrecke
Berlin - Lissabon
400 €
Langstrecke
Berlin - Abu Dhabi
600 €
Muss ich trotz Streik zum Flughafen fahren?
Ja, in den meisten Fällen sollten Sie trotz Streik zum Flughafen fahren, es sei denn, Ihre Airline hat Sie ausdrücklich über die Annullierung Ihres Flugs informiert. Ohne eine offizielle Stornierung riskieren Sie, als „No-Show“ zu gelten, was Ihren Anspruch auf Erstattung oder Entschädigung gefährden kann. Auch bei Bodenstreiks, bei denen Check-in oder Gepäckabfertigung betroffen sind, gilt: Erscheinen Sie rechtzeitig am Flughafen und dokumentieren Sie mögliche Probleme oder Wartezeiten. So sind Sie auf der sicheren Seite, falls es später um Ihre Rechte geht.
Das gilt an den einzelnen Flughäfen bei Streik und Verspätung
Wenn es am Flughafen zum Streik kommt, sind die Auswirkungen oft sehr unterschiedlich. Manche Flughäfen sind stark betroffen, andere weniger oder gar nicht. Hier finden Sie Informationen zu den wichtigsten deutschen Flughäfen: Wo Streiks aktuell möglich sind und worauf Sie als Reisender achten sollten.
Paris Charles de Gaulle (CDG)
Ganz Frankreich ist bekannt für seine hohe Streikbereitschaft. Daher ist auch der Pariser Hauptflughafen Charles de Gaulle regelmäßig von Streiks der Fluglotsen, des Sicherheits- oder Bodenpersonals betroffen.
Auch London ist häufig von Streiks des Bodenpersonals, der Gepäckabfertigung und des Sicherheitspersonals betroffen. Auch das Kabinenpersonal von British Airways war bereits mehrfach im Streik.
Auch Deutschlands größter Passagierflughafen ist regelmäßig von Streiks betroffen. Es gab bereits diverse Streiks in Frankfurt am Main im Bereich Sicherheit, Bodenabfertigung, teilweise auch Fluglotsen oder Lufthansa-Kabinenpersonal.
Auch der größte Flughafen der Niederlanden in Amsterdam ist häufig von Streiks betroffen. Hier kommt es immer wieder zu Arbeitsniederlegungen der Sicherheitskontrollen, Bodenabfertigung und Gepäckdienste.
Am Flughafen Düsseldorf kommt es vor allem zu Streiks bei Sicherheitskontrollen, Bodenpersonal und gelegentlich bei Airlines wie Eurowings. Die Ursachen sind überwiegend schlechte Arbeitsbedingungen, Personalmangel und Tarifkonflikte.
Auch am Flughafen Hamburg kommt es zu Streiks des Boden- und Sicherheitspersonals, welche für Passagiere immer wieder zu Verspätungen und Annullierungen führen. In Hamburg kommt es dagegen selten zu Streiks bei bestimmten Airlines.
Wer haftet, wenn ich wegen eines Streiks einen Anschlussflug verpasse?
Verpassen Sie durch einen Streik einen Anschlussflug, kommt es auf die Ursache und den Vertragspartner an. Bei einer Pauschalreise haftet in der Regel der Reiseveranstalter und muss für eine alternative Verbindung sorgen. Haben Sie die Flüge einzeln gebucht, liegt die Verantwortung bei der Airline, die den Zubringerflug durchgeführt hat – jedoch nur, wenn sie auch beide Flüge gemeinsam verkauft hat. Bei separaten Buchungen besteht meist kein Anspruch auf Erstattung oder Umbuchung. Entscheidend ist außerdem, ob der Streik als „außergewöhnlicher Umstand“ gilt – das kann die Entschädigungspflicht der Airline beeinflussen, ändert aber nichts an Ihrer Betreuungspflicht und möglichen Ersatzleistungen.
Kann ich mich selbst um einen Ersatztransport kümmern?
Ja, unter bestimmten Voraussetzungen dürfen Sie sich bei einem Streik selbst um einen Ersatztransport kümmern – etwa mit der Bahn oder einem alternativen Flug. Wichtig ist jedoch: Sie müssen der Airline zunächst eine angemessene Frist geben, um eine Ersatzbeförderung zu organisieren. Reagiert die Fluggesellschaft nicht oder bietet sie keine vertretbare Lösung an (z. B. erst am nächsten Tag), dürfen Sie selbst aktiv werden. Bewahren Sie in diesem Fall unbedingt alle Belege auf und dokumentieren Sie Ihre Versuche, mit der Airline Kontakt aufzunehmen. Die Kosten können Sie später unter Umständen zurückfordern
Gilt mein Fluggastrecht auch bei Streiks im Ausland?
Ja, Ihre Fluggastrechte nach der EU-Verordnung 261/2004 gelten grundsätzlich auch bei Streiks im Ausland – allerdings nur, wenn Ihr Flug entweder in der EU startet oder von einer EU-Fluggesellschaft durchgeführt wird. Streiks am Flughafen oder bei der Flugsicherung im Ausland können also ebenfalls zu Entschädigungsansprüchen führen, sofern bestimmte Bedingungen erfüllt sind. Wichtig ist auch hier: Nicht jeder Streik gilt automatisch als „außergewöhnlicher Umstand“. Ob Sie eine Entschädigung erhalten, hängt vom Einzelfall ab – insbesondere davon, ob die Airline alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat, um die Verspätung oder Annullierung zu vermeiden. Eine rechtliche Prüfung lohnt sich in jedem Fall.
Was kann ich tun, wenn mein Rückflug von einem Streik betroffen ist?
Wird Ihr Rückflug durch einen Streik verhindert, kontaktieren Sie umgehend die Airline. Diese ist verpflichtet, eine Ersatzbeförderung anzubieten oder Sie umzubuchen. Bei längeren Wartezeiten haben Sie Anspruch auf Betreuungsleistungen wie Verpflegung oder Hotelübernachtung. Dokumentieren Sie alles gut – das hilft später bei Erstattungen oder möglichen Entschädigungen.
Wie komme ich an meine Entschädigung und Erstattung?
Wenn Ihr Flug wegen eines Streiks verspätet war oder ausgefallen ist, können Sie Ihre Ansprüche ganz einfach geltend machen – entweder direkt bei der Airline oder über ein spezialisiertes Fluggastrechte-Portal. Wichtig ist: Bewahren Sie alle Unterlagen auf – Bordkarte, Buchungsbestätigung, Verspätungsnachweise und Belege für Ausgaben am Flughafen. Wir helfen Ihnen schnell und unkompliziert ohne Kostenrisiko bei Streik am Flughafen weiter. Gerade bei komplexeren Fällen lohnt sich professionelle Unterstützung von SOS Flugverspätung.
Rechtsanwalt Carl Christian MüllerVertragsanwalt der SOS-Flugverspätung ist Rechtsexperte für Reiserecht
Recht haben ist gut – Recht bekommen besser
„Viele Airlines zahlen nicht freiwillig – selbst wenn Fluggästen rechtlich eine Entschädigung zusteht. Es lohnt sich, den Anspruch konsequent und gut dokumentiert durchzusetzen.“
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Hier finden Sie weiterführende Seiten zu Ihren Fluggastrechten
Ihr Flug hatte Verspätung, wurde gestrichen oder Sie haben den Anschluss verpasst? Auf den nachfolgend verlinkten Seiten finden Sie Antworten auf die wichtigsten Fragen zu Fluggastrechten, Entschädigungen und weiteren Ansprüchen.
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