Flugverspätung auf Pauschalreise?
Ihr Recht auf Entschädigung
- Das können Sie von der Airline fordern
- Auch Reiseveranstalter hat Verpflichtungen
- Die Erstattung dieser Kosten können Sie fordern
Ob verspäteter Abflug, annullierter Rückflug oder ein Hotel, das nicht den Erwartungen entspricht – Pauschalreisende erleben oft unangenehme Überraschungen. Doch das Pauschalreiserecht bietet Ihnen verlässlichen Schutz. Wenn Reiseleistungen nicht wie vereinbart erbracht werden, haben Sie Anspruch auf Entschädigung, Preisminderung oder sogar Schadensersatz. Hier erfahren Sie, welche Rechte Sie bei Flugverspätungen, Problemen mit der Unterkunft oder der Reiseleitung geltend machen können und wie Sie Ihre Ansprüche erfolgreich durchsetzen.
Rechtsanwalt Carl Christian Müller Vertragsanwalt der SOS-Flugverspätung ist Rechtsexperte für Reiserecht
„Wird eine Reiseleistung nicht wie versprochen erbracht, etwa durch eine Flugverspätung oder mangelhafte Unterkunft, steht Pauschalreisenden häufig ein Anspruch auf Entschädigung, Minderung oder Schadensersatz zu. Diese Rechte sollten nicht ungenutzt bleiben.“
Eine Pauschalreise liegt vor, wenn mindestens zwei verschiedene Reiseleistungen (z. B. Flug und Hotel) zu einem Gesamtpreis gebucht werden. Dabei ist es egal, ob der Reiseveranstalter das Angebot zusammengestellt hat oder Sie sich Ihre Reise selbst aus Bausteinen zusammenstellen konnten.
Beispiele:
Keine Pauschalreise liegt vor, wenn…
Damit Sie nachträglich alle Ansprüche geltend machen können, ist es wichtig, dass Sie an den korrekten Stellen Bescheid geben.
Wenn Sie Ihre Kreuzfahrt im Ausland antreten und die Anreise per Flug erfolgt, kann eine Flugverspätung oder ein Flugausfall schnell zur Folge haben, dass Sie das Kreuzfahrtschiff nicht rechtzeitig erreichen. Doch bei einer Pauschalreise sind Sie rechtlich gut abgesichert: Haben Sie den Flug zusammen mit der Kreuzfahrt als einheitliches Reiseangebot beim Veranstalter gebucht, ist der Flug Teil des Reisevertrags. In diesem Fall muss der Reiseveranstalter dafür sorgen, dass Sie den nächsten Hafen erreichen. Ist das nicht möglich, muss er die Rückreise zum Ausgangsflughafen organisieren.
Als Pauschalreisender profitieren Sie von umfassenden Rechten: Nicht nur die Fluggesellschaft, sondern auch der Veranstalter steht in der Pflicht. Dies ist ein klarer Vorteil gegenüber individuell gebuchten Reisen, bei denen Fluggäste im Fall einer Verspätung oft auf sich allein gestellt sind.
Bei einem verspäteten Flug, einem Flugausfall oder bei einer Nichtbeförderung wegen Überbuchung können Sie unter folgenden Voraussetzungen eine Ausgleichszahlung von der Fluggesllleschaft verlangen:
Rechtsanwalt Carl Christian Müller Vertragsanwalt der SOS-Flugverspätung ist Rechtsexperte für Reiserecht
„Wer die Voraussetzungen der EU-Fluggastrechteverordnung erfüllt, hat auch auf einer Pauschalreise einen klaren Anspruch auf Entschädigung. Unabhängig davon, ob der Flug einzeln oder als Teil des Reisepakets gebucht wurde. Wir sorgen dafür, dass Airlines sich nicht herausreden und Ihnen die volle Entschädigung zugesprochen wird erhalten. Schnell, rechtssicher und ohne Kostenrisiko.“
Berlin - München
250 €
Berlin - Lissabon
400 €
Berlin - Abu Dhabi
600 €
Die Ansprüche aus einer mangelhaften Reise verjähren nach § 651j BGB innerhalb einer Frist von 2 Jahren nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise. Die Verjährungsfrist beginnt damit – anders als die regelmäßige Verjährung – nicht erst zum Jahresende, sondern am letzten Tag Ihrer Reise.
Unabhängig hiervon können Sie die pauschale Entschädigungen wegen einer Flugverspätung oder eines Flugausfalls jedoch drei Jahre rückwirkend durchsetzen. Gemäß § 199 BGB beginnt die Frist "mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist [...]". Das bedeutet, dass die Ansprüche, die im Jahr 2019 entstanden sind, mit Ablauf des 31.12.2022 verjähren.
Bei einer Flugverspätung während einer Pauschalreise haben Sie Anspruch auf umfassende Betreuungsleistungen nach der EU-Fluggastrechteverordnung. Dazu gehören je nach Flugstrecke und Wartezeit kostenlose Mahlzeiten und Getränke, die Möglichkeit zu zwei Telefonaten oder E-Mails sowie – bei einer Übernachtung am Abflughafen – eine Hotelunterkunft inklusive Transfer. Diese Leistungen müssen unabhängig vom Grund der Verspätung bereitgestellt werden. Ihr Reiseveranstalter ist zudem verpflichtet, alternative Transportmöglichkeiten zu organisieren, damit Sie Ihr Reiseziel erreichen.
Ein Ehepaar hatte eine Kreuzfahrt samt Zubringerflug gebucht. Die Rückreise erfolgte 25 Stunden später als geplant. Das Ehepaar hatte daraufhin von der Fluggesellschaft Ausgleichszahlungen erhalten, zusätzlich aber vom Reiseveranstalter ab der fünften Stunde Verspätung eine Minderung in Höhe von 5% des Tagespreises der Pauschalreise pro Stunde gefordert.
Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 30.09.2014 (X ZR 126/13) die Klage abgewiesen und entschieden, dass eine Minderung, die ausschließlich auf den Ausgleich der durch die Flugverspätung bedingten Unannehmlichkeiten zielt, auf die von der Fluggesellschaft bereits gezahlte oder zu leistende Entschädigung anzurechnen ist.
Das bedeutet in der Praxis, dass die von der Airline zu zahlende Entschädigung wegen einer Flugverspätung den Minderungsanspruch gegen den Reiseveranstalter regelmäßig übersteigen wird und zusätzliche Ansprüche gegen den Reiseveranstalter in der Regel ausscheiden. Allerdings muss die Fluggesellschaft Ihnen die zusätzlichen Aufwendungen, die Ihnen durch Ersatztransport, Hotelkosten oder Verpflegung entstanden sind, ersetzen. Dieser Schaden wird nicht auf die Entschädigung angerechnet.
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