Montrealer Übereinkommen:
Ihre Rechte als Fluggast bei internationalen Flügen
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Das Montrealer Übereinkommen vom 28. Mai 1999 regelt die Rechte von Fluggästen bei internationalen Flügen weltweit. Es definiert unter anderem Ansprüche bei Verspätungen, Gepäckschäden und Personenschäden. Damit ergänzt es die EU-Fluggastrechteverordnung und sorgt für einen umfassenden Schutz der Reisenden. Für Fluggäste bedeutet dies klar definierte Rechte bei Verspätungen, Gepäckverlust oder Personenschäden.
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Bezeichnung: | Montrealer Übereinkommen (Abk. MÜ) |
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Rechtsmaterie: | Reiserecht |
Rechtsquelle: | Multilaterales Abkommen |
Gegenstand: | Haftungsfragen zu Güter- und Personenschäden |
Anwednungsbereich: | 130 Vertragsstaaten, u.a. EU, Kanada, USA |
Inkrafttreten: | 28. Mai 1999 |
Website | eur-lex.europa.eu |
Das Montrealer Übereinkommen löste das Warschauer Abkommen von 1929 ab, das ursprünglich die Haftung bei Personenschäden, Gepäck- und Frachtverlust regelte. Mit dem neuen Abkommen von 1999 wurde das überholte Haftungssystem modernisiert und an die Anforderungen des internationalen Luftverkehrs angepasst.
Das Montrealer Übereinkommen gilt, wenn Start- und Zielflughafen eines Fluges in Vertragsstaaten liegen. Andernfalls kann das ältere Warschauer Abkommen Anwendung finden. Reine Inlandsflüge sind grundsätzlich nicht erfasst – mit einer wichtigen Ausnahme: Bei Flügen mit EU-Fluggesellschaften (z. B. Lufthansa oder Eurowings) gilt das Montrealer Übereinkommen auch innerhalb Europas oder bei Flügen in Nicht-Vertragsstaaten. Inhaltlich regelt das Abkommen die Haftung bei Personenschäden, Verspätungen sowie Schäden an Gepäck und Fracht. Das Montrealer Übereinkommen ergänzt damit die EU-Fluggastrechteverordnung auf internationaler Ebene und sorgt weltweit für einen besseren Schutz der Reisenden.
Nachfolgend finden Sie die wichtigsten Auszüge aus dem Montrealer Übereinkommen, die für Fluggäste besonders relevant sind. Wenn Sie den vollständigen Vertragstext einsehen möchten, steht Ihnen dieser über diesen Link als vollständige Version zum Download bereit.
Vertragsanwalt der SOS-Flugverspätung ist Rechtsexperte für Reiserecht
Um Ihnen einen schnellen Überblick zu ermöglichen, haben wir hier die wichtigsten Abschnitte des Montrealer Übereinkommens für Fluggäste ausgewählt. Die Auswahl konzentriert sich auf die Vorschriften, die in der Praxis am häufigsten eine Rolle spielen und für die Wahrung Ihrer Rechte besonders relevant sind. Den vollständigen Text des Abkommens können Sie hier als PDF-Datei herunterladen.
Der Luftfrachtführer haftet für Schäden, die im Falle des Todes oder einer Körperverletzung eines Fluggasts entstehen, wenn der Unfall an Bord des Luftfahrzeugs oder während des Ein- oder Aussteigens stattfindet.
Er haftet ferner für Schäden bei Zerstörung, Verlust oder Beschädigung von aufgegebenem Gepäck, wenn sich das Gepäck an Bord des Luftfahrzeugs oder im Gewahrsam des Luftfrachtführers befindet.
Der Luftfrachtführer haftet für Schäden, die durch Verspätung bei der Beförderung von Personen, Gepäck oder Gck oder G\u00ftern im Luftverkehr entstehen, es sei denn, er weist nach, dass er und seine Leute alle zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung des Schadens getroffen haben oder dass es ihnen unmöglich war, solche Maßnahmen zu treffen.
Bei Personenschäden haftet der Luftfrachtführer verschuldensunabhängig bis zu einem Betrag von 128.821 Sonderziehungsrechten (SZR) je Fluggast (Wert kann schwanken). Bei höheren Schadensersatzforderungen haftet der Luftfrachtführer nur, wenn der Schaden auf eigenes Verschulden oder das seiner Leute zurückzuführen ist.
Die Haftung des Luftfrachtführers für aufgegebenes Gepäck ist auf 1.288 SZR pro Fluggast begrenzt, sofern nicht ein höherer Wert deklariert und ein Zuschlag bezahlt wurde. Für Handgepäck haftet er nur bei eigenem Verschulden bis zur Höhe von 1.288 SZR.
Schäden am aufgegebenen Gepäck müssen dem Luftfrachtführer unverzüglich nach Entdeckung gemeldet werden, spätestens jedoch binnen sieben Tagen nach Annahme. Bei Verspätungen beträgt die Frist 21 Tage ab der Auslieferung.
Das Klagerecht auf Schadensersatz nach diesem Übereinkommen erlischt, wenn nicht innerhalb einer Frist von zwei Jahren Klage erhoben wird.
Quelle: Übereinkommen zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr (Montreal, 28. Mai 1999), Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 194/39.