Der Luftfrachtführer haftet für Schäden, die im Falle des Todes oder einer Körperverletzung eines Fluggasts entstehen, wenn der Unfall an Bord des Luftfahrzeugs oder während des Ein- oder Aussteigens stattfindet.
Er haftet ferner für Schäden bei Zerstörung, Verlust oder Beschädigung von aufgegebenem Gepäck, wenn sich das Gepäck an Bord des Luftfahrzeugs oder im Gewahrsam des Luftfrachtführers befindet.
Artikel 19 – Verspätung bei der Beförderung von Personen, Gepäck oder Gütern
Der Luftfrachtführer haftet für Schäden, die durch Verspätung bei der Beförderung von Personen, Gepäck oder Gck oder G\u00ftern im Luftverkehr entstehen, es sei denn, er weist nach, dass er und seine Leute alle zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung des Schadens getroffen haben oder dass es ihnen unmöglich war, solche Maßnahmen zu treffen.
Artikel 21 – Haftungshöchstgrenzen bei Personenschäden
Bei Personenschäden haftet der Luftfrachtführer verschuldensunabhängig bis zu einem Betrag von 128.821 Sonderziehungsrechten (SZR) je Fluggast (Wert kann schwanken). Bei höheren Schadensersatzforderungen haftet der Luftfrachtführer nur, wenn der Schaden auf eigenes Verschulden oder das seiner Leute zurückzuführen ist.
Artikel 22 – Begrenzung der Haftung bei Gepäck und Gütern
Die Haftung des Luftfrachtführers für aufgegebenes Gepäck ist auf 1.288 SZR pro Fluggast begrenzt, sofern nicht ein höherer Wert deklariert und ein Zuschlag bezahlt wurde. Für Handgepäck haftet er nur bei eigenem Verschulden bis zur Höhe von 1.288 SZR.
Artikel 31 – Schadensanzeige
Schäden am aufgegebenen Gepäck müssen dem Luftfrachtführer unverzüglich nach Entdeckung gemeldet werden, spätestens jedoch binnen sieben Tagen nach Annahme. Bei Verspätungen beträgt die Frist 21 Tage ab der Auslieferung.
Artikel 35 – Klagefristen
Das Klagerecht auf Schadensersatz nach diesem Übereinkommen erlischt, wenn nicht innerhalb einer Frist von zwei Jahren Klage erhoben wird.