Gemäß Artikel 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 261/2004ist ein ausführendes Luftfahrtunternehmen „ein Luftfahrtunternehmen, das einen Flug im Rahmen eines Vertrags mit einem Fluggast oder im Namen einer anderen Person, die einen Vertrag mit diesem Fluggast geschlossen hat, durchführt oder durchzuführen beabsichtigt.“
Für Passagiere bedeutet das: Entscheidend ist nicht, wo oder bei wem der Flug gebucht wurde, sondern welche Airline das Flugzeug tatsächlich fliegt. Gerade bei Code-Share- oder Wet-Lease-Flügen ist das nicht immer auf den ersten Blick erkennbar.
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Tipp: So erkennen Sie die ausführende Airline
Sie möchten wissen, ob Ihr Flug ein Code-Share oder Wet-Lease-Flug war? Auf unserer Seite zur Flugnummer-Suche zeigen wir Schritt für Schritt:
wie Sie auf dem Ticket die ausführende Airline erkennen
woran Sie geteilte Flugnummern oder geleaste Maschinen erkennen
Rechtsanwalt Carl Christian Müller Vertragsanwalt der SOS-Flugverspätung ist Rechtsexperte für Reiserecht
Ist Ihr Flug ausgefallen oder war verspätet?
„Ob eine Fluggesellschaft den Flug nur verkauft oder tatsächlich durchführt, ist rechtlich entscheidend. Wer seinen Anspruch gegen das falsche Unternehmen richtet, riskiert, dass er abgelehnt wird. In manchen Fällen sogar vor Gericht. Wir sind erfahren und wissen, gegen welche Airline wir vorgehen müssen. Als Vertragsanwalt begleite ich diesen Prozess und sorge dafür, dass Ihre Entschädigung rechtssicher durchgesetzt wird."
💡 Was steckt hinter der Idee der Haftungszuweisung?
Der Sinn der Regelung, dass steht die ausführende Airline haftet, ergibt sich auch aus der Nr. 7 der Erwägungsgründen der Verordnung:
„Die Verpflichtungen aus dieser Verordnung sollten dem ausführenden Luftfahrtunternehmen auferlegt werden, da es das Unternehmen ist, das den Flug tatsächlich durchführt oder durchführen sollte.“
Die Verordnung will also unabhängig davon, welche Airline das Ticket verkauft hat, eine eindeutige, handhabbare Haftungskette schaffen. Damit werden Zuständigkeitsstreitigkeiten zwischen Buchungs- und Durchführungs-Airline vermieden, und Fluggäste wissen schneller, an wen sie sich wenden müssen.
✈️ Code-Share-Flüge: Wer haftet bei Verspätungen?
Bei sogenannten Code-Share-Flügen bieten zwei oder mehr Fluggesellschaften denselben Flug unter unterschiedlichen Flugnummern an. In der Praxis bedeutet das: Sie buchen bei Airline A einen Flug mit deren Flugnummer, durchgeführt wird der Flug aber von Airline B. Für Passagiere ist oft unklar, welche Airline im Verspätungsfall haftet.
Ein solcher Fall ging bis vor den Bundesgerichtshof (BGH):
Sachverhalt: Die Klägerin hatte bei British Airways über ein Reisebüro einen Flug von Berlin-Tegel nach Madrid mit Anschluss nach Lima (Peru) gebucht. Der Flug wurde als BA 7057 geführt – eine Flugnummer von British Airways. Tatsächlich durchgeführt wurde der Flug von Iberia Express, einer Tochtergesellschaft der spanischen Airline Iberia. Der Flug verspätete sich erheblich, sodass der Anschluss nach Lima verpasst wurde. Die Passagierin forderte daraufhin eine Ausgleichszahlung von British Airways.
⚖️ Wie hat der BGH den Fall entschieden?
Der Bundesgerichtshof hat die Klage der Passagierin abgewiesen. Begründet hat er das damit, dass British Airways nicht die ausführende Fluggesellschaft war. Die Klägerin hätte ihren Anspruch gegen Iberia Express richten müssen – also gegen die Airline, die den Flug tatsächlich durchgeführt hat.
Allein die Tatsache, dass British Airways ihre Flugnummer auf das Ticket gesetzt hatte und für die Klägerin weder hier noch sonst wo in den Buchungsunterlagen erkennbar war, dass Iberia Express und nicht British Airways die ausführen Fluggesellschaft war, reichte nicht aus, um British Airways sie als ausführende Airline zu qualifizieren. Entscheidend sei allein die tatsächliche Durchführung.
📜Informationspflicht nach Artikel 11 der Verordnung
Nach Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 sind Luftfahrtunternehmen verpflichtet, bei der Buchung klar und rechtzeitig mitzuteilen, welche Airline den Flug tatsächlich durchführen wird. Diese Informationspflicht gilt insbesondere bei Code-Share- und Wet-Lease-Flügen.
Im entschiedenen Fall hatte British Airways diese Information unterlassen. Deshalb wurde das Unternehmen zwar nicht zur Zahlung der Ausgleichsleistung verurteilt, wohl aber zum Ersatz der Rechtsverfolgungskosten. Der BGH sprach der Klägerin einen Schadensersatzanspruch für ihre Anwaltskosten zu, weil sie, ohne über die tatsächliche Durchführung aufgeklärt worden zu sein, berechtigterweise gegen das falsche Unternehmen vorgegangen war.
Fazit: Wer die Informationspflicht aus Artikel 11 verletzt, haftet zwar nicht für die Flugverspätung, aber sehr wohl für finanzielle Folgen, wenn Passagiere dadurch falsch klagen.
Carl Christian Müller
Vertragsanwalt der SOS-Flugverspätung ist Rechtsexperte für Reiserecht Das klingt kompliziert? Keine Sorge: Mit unserem Entschädigungsrechnerfinden Sie in nur zwei Minuten heraus, ob Ihnen bei einem annullierten oder gecancelten Flug eine Entschädigung zusteht. Einfach Flugnummer und Abflugdatum eingeben – schnell, zuverlässig und kostenfrei.
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