Der Bundesgerichtshof (Abkürzung: BGH) ist das oberste Gericht der Bundesrepublik Deutschland in Zivil- und Strafsachen. Der Bundesgerichtshof ist somit innerhalb Deutschlands die höchste Instanz für die Auslegung der Fluggastrechte-Verordnung. Er überwacht insbesondere, ob die Gerichte der Vorinstanzen das Recht richtig angewendet haben. Im Zivilrecht prüft er als Revisionsinstanz die Urteile der Oberlandesgerichte oder der Landgerichte.
Der BGH ist hierbei an den Sachverhalt gebunden, den die unteren Gerichte festgestellt haben. Er überprüft ausschließlich die rechtliche Beurteilung des Sachverhalts und trägt dadurch zur Rechtssicherheit und Einheitlichkeit der Rechtsprechung bei.
Bundesgerichtshof Aufgaben
Wichtigste Aufgabe des BGH ist es, die Rechtseinheit in Deutschland zu sichern. Das bedeutet, er sorgt dafür, dass Gesetze in ganz Deutschland einheitlich ausgelegt und angewendet werden.
Der BGH klärt grundsätzliche Rechtsfragen, die für viele ähnliche Fälle von Bedeutung sind, und entwickelt das Recht weiter (Rechtsfortbildung).
Er überprüft Urteile der unteren Gerichte (Amtsgerichte, Landgerichte, Oberlandesgerichte) auf Rechtsfehler, also ob das geltende Recht richtig angewendet wurde. Dabei prüft er keine neuen Beweise, sondern bewertet nur die rechtliche Seite der Entscheidungen.
Die Entscheidungen des BGH sind zwar formal nur für den jeweiligen Einzelfall bindend, aber in der Praxis orientieren sich die unteren Gerichte fast immer an seiner Rechtsauffassung.
Zusätzlich entscheidet der BGH in speziellen Fällen, zum Beispiel bei bestimmten Beschwerden oder Rechtsfragen, die ihm direkt durch das Gesetz zugewiesen werden.
⚖️ Bedeutung des BGH im Fluggastrecht
Obwohl die Fluggastrechte-Verordnung ein europäisches Gesetz ist, sind für Ihre Klage wegen einer Flugverspätung, Annullierung oder Umbuchung zunächst die deutschen Zivilgerichte, in den meisten Fällen die Amtsgerichte, zuständig. Der BGH spielt dabei eine zentrale Rolle, weil seine Entscheidungen zur einheitlichen Anwendung der Verordnung wegweisend sind und von den unteren Instanzen regelmäßig übernommen werden.
Dabei zeigt der BGH seit Jahren eine verbraucherfreundliche Linie. Er stellt klare Anforderungen an die Darlegungslast der Airlines, legt die Ausnahmen bei außergewöhnlichen Umständen eng aus und behandelt auch angrenzende Fragen – etwa zur Verjährung oder zur Haftung für Gepäckschäden – im Sinne einer effektiven Durchsetzung von Fluggastrechten.
Besetzung und Wahl der Richtinnen und Richter
Der Bundesgerichtshof besteht aus mehreren Zivilsenaten und Strafsenaten, die jeweils mit fünf Berufsrichterinnen oder Berufsrichtern besetzt sind. Insgesamt sind beim BGH über 150 Richter tätig.
Voraussetzung für die Ernennung ist die Befähigung zum Richteramt, also das Bestehen des Ersten und Zweiten Juristischen Staatsexamens. Zuständig ist der Bundesrichterwahlausschuss, der sich aus Richtern der obersten Bundesgerichte sowie Abgeordneten des Deutschen Bundestags zusammensetzt. Die Ernennung erfolgt anschließend durch den Bundespräsidenten. Alle BGH-Richter sind unabhängig und nur dem Gesetz verpflichtet.
Verhältnis des BGH zu anderen Gerichten
Der BGH steht auf nationaler Ebene an der Spitze der Zivilgerichtsbarkeit. Die unteren Gerichte orientieren sich daher an den Urteilen des BGH. Da es sich bei der Fluggastrechte-Verordnung um ein europäischer Gesetz handelt, ist der BGH jedoch an die Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) gebunden. Ist eine unionsrechtliche Frage entscheidungserheblich und noch ungeklärt, muss der BGH dem EuGH diese Frage zur sogenannten Vorabentscheidung vorlegen. Danach wendet der BGH die vom EuGH entwickelte Auslegung auf den konkreten Fall an und sorgt dafür, dass diese Auslegung bundesweit Beachtung findet.
Kommt mein Entschädigungsfall vor den BGH?
In den meisten Fällen nicht. Ihr persönlicher Fall wird in der Regel vor einem Amtsgericht oder Landgericht entschieden. Der Bundesgerichtshof ist nur für sogenannte Revisionen zuständig, also für die rechtliche Überprüfung von Urteilen unterer Instanzen. Damit ein Fall überhaupt zum BGH gelangt, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein, zum Beispiel eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtsfrage.
💡 Gut zu wissen: Geht es um EU-Recht und gibt es dazu noch keine klare Auslegung, muss der BGH dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) Fragen zur Klärung vorlegen. So wirken beide Gerichte zusammen, um Ihre Rechte rechtssicher zu stärken.
Rechtsanwalt Carl Christian MüllerVertragsanwalt der SOS-Flugverspätung ist Rechtsexperte für Reiserecht
Recht bekommen – mit BGH-Urteilen und unserer Unterstützung.
"Die Entscheidungen des BGH sind wegweisend für die Auslegung des Fluggastrechts in Deutschland. Doch selbst mit klarer Rechtslage stoßen viele Verbraucher bei der Durchsetzung ihrer Ansprüche auf Widerstand. SOS Flugverspätung hilft: Wir kennen die wichtigsten BGH-Urteile, wenden sie gezielt an und setzen Ihre Entschädigung effizient und rechtssicher durch. Ohne Aufwand für Sie."
Flugverspätung und Flugannullierung: Die 12 wichtigsten BGH Entscheidungen im Überblick
Hier erfahren Sie, welche 12 BGH Entscheidungen zu Fluggastrechten Ihre Rechte als Fluggast gestärkt und den Umgang mit Fluggesellschaften nachhaltig verändert haben.
1. BGH, Urteil vom 10.12.2009 – Xa ZR 61/09 (Verjährung und Montrealer Übereinkommen)
Der BGH hat in diesem Urteil entschieden, dass Ausgleichsansprüche nach der Fluggastrechte-Verordnung nicht der zweijährigen Verjährung des Montrealer Übereinkommens unterliegen. Stattdessen gelten die allgemeinen nationalen Verjährungsregeln. In Deutschland bedeutet dies die regelmäßige dreijährige Verjährungsfrist gemäß § 195 BGB beginnend mit dem Ende des Jahres, in welchem der Flug stattgefunden hat.
EuGH-Bezug: Der EuGH hat später bestätigt, dass sich die Verjährungsfrist für Ansprüche aus der Fluggastrechte-Verordnung nach nationalem Recht bestimmen.
2. BGH, Urteil vom 07.05.2013 – X ZR 127/11 (Verspäteter Zubringerflug & verpasster Anschluss)
Der BGH hat klargestellt, dass ein Ausgleichsanspruch auch bestehen kann, wenn ein Fluggast aufgrund einer nur geringfügigen Verspätung des Zubringerfluges seinen Anschlussflug nicht erreichen kann. Maßgeblich ist allein eine Ankunftsverspätung von mehr als drei Stunden am Endziel. Dies gilt auch dann, wenn der Anschlussflug außerhalb der EU startete oder von einem anderen Luftfahrtunternehmen durchgeführt wurde.
EuGH-Bezug: Der BGH stützte sich hierbei ausdrücklich auf die EuGH-Rechtsprechung und folgte der Linie des EuGH, wonach Fluggäste bei Endzielverspätungen von mehr als drei Stunden annullierter Flüge gleichzustellen sind.
3. BGH, Urteil vom 13.11.2013 – X ZR 115/12 (Kein Anspruch bei verspäteter Landeerlaubnis)
In diesem Fall verpasste der Fluggast wegen einer Landeverzögerung seinen Anschlussflug und erreichte das Endziel erst am nächsten Tag. Der BGH bestätigte zwar, dass grundsätzlich die Voraussetzungen für einen Ausgleichsanspruch wegen der mehr als dreistündigen Endzielverspätung erfüllt waren. Jedoch lehnte er den Anspruch ab, weil die Verspätung auf einer verzögerten Landeerlaubnis durch die Flugsicherung beruhte. Diese unvorhersehbare Verzögerung stellte einen außergewöhnlichen Umstand dar, welcher die Fluggesellschaft von einer Haftung befreite. Mit dieser Entscheidung stellte der BGH klar, dass Eingriffe der Flugsicherung trotz ihrer Häufigkeit einen außergewöhnlichen Umstand darstellen können, sofern sie nicht im Einflussbereich der Airline liegen.
4. BGH, Urteil vom 17.03.2015 – X ZR 35/14 (Kein Ausgleich für kostenlos reisendes Kleinkind)
5. BGH, Beschluss vom 19.07.2016 – X ZR 138/15 (Vorlage: verschiedene Airlines bei Teilstreckenflug)
In diesem Fall hatte ein Reiseunternehmen für eine Familie Flüge im Rahmen einer Pauschalreise gebucht. Es handelte sich um eine Flugverbindung mit Umstieg, wobei die beiden Teilstrecken von unterschiedlichen Luftfahrtunternehmen durchgeführt wurden. Als der erste Flug verspätet war, verpasste die Familie den Anschlussflug und erreichte ihr Endziel erst am nächsten Tag.
EuGH-Bezug: Da es sich um eine ungeklärte Frage des Unionsrechtes handelt, legte der BGH dem EuGH vor. Auf die Vorlage entschied der EuGH (Rechtssache C-274/16), dass bei einheitlicher Buchung das ausführende Luftfahrtunternehmen des ersten Fluges für die Endzielverspätung haftet, selbst wenn der Anschlussflug von einer anderen Airline durchgeführt wurde.
6. BGH, Urteil vom 06.08.2019 – X ZR 128/18 (Keine doppelte Entschädigung)
In zwei ähnlich gelagerten Fällen stellte der BGH klar, dass die pauschale Ausgleichszahlung nach EU-Recht auf nationale Schadensersatzansprüche anzurechnen ist. Die Kläger machten aufgrund einer Flugverspätung neben einer Ausgleichszahlung weiteren Schadensersatz aus nationalem Recht geltend. Der BGH bestätigte die Vorinstanzen darin, dass die EU-Ausgleichszahlung nicht neben weitergehenden Schadensersatzansprüchen für denselben Vorfall verlangt werden kann. Ersatzansprüche, welche sich unmittelbar aus der EU-Verordnung ergeben, insbesondere Verpflegungs- und Hotelkosten sowie Kosten der Ersatzbeförderung, können jedoch zusätzlich zur Ausgleichszahlung geltend gemacht werden. Mehr zum Thema Schadensersatz & Mehrkosten bei Flugverspätung lesen Sie auf unserer Themenseite zu Ihren Fluggastrechten.
7. BGH, Versäumnisurteil vom 12.05.2020 – X ZR 10/19 (Gerichtsstand bei Anschlussflügen)
Der BGH hat entschieden, dass bei Flugreisen mit mehreren Teilstrecken – auch wenn verschiedene Fluggesellschaften beteiligt sind – das Gericht am Startflughafen der gesamten Reise für Streitigkeiten zuständig ist. Das bedeutet: Wenn Sie z.B. eine Flugreise mit mehreren Umstiegen buchen, können Sie Ihre Ansprüche aus der Fluggastrechte-Verordnung immer am Abflugort des ersten Fluges geltend machen. In dem konkreten Fall ging es um Flüge von Frankfurt nach Boston und weiter von New York nach Wien. Der BGH stellte zur gerichtlichen Zuständigkeit klar: Frankfurt ist der richtige Gerichtsstand, weil dort die Reise begonnen hat. Auch bei komplexen Flugrouten bleibt der Startflughafen der Gesamtstrecke der Ort, an dem Sie klagen können – unabhängig davon, welche Fluggesellschaft einzelne Teilstrecken durchführt.
8. BGH, Urteil vom 21.09.2021 – X ZR 106/20 und X ZR 107/20 (Firmenrabatt-Tarife)
Zwei parallel entschiedene Fälle betrafen die Frage, ob bei Flügen zu Sonderkonditionen die Fluggastrechte-Verordnung anwendbar ist. Der BGH hat entschieden, dass Fluggäste auch dann Anspruch auf Entschädigung nach der EU-Fluggastrechteverordnung haben, wenn sie ein Ticket zu einem Firmentarif gebucht haben, solange er im Kern nur einen Mengenrabatt darstellt. Wichtig ist, dass das Angebot nicht ausschließlich für eine geschlossene Gruppe gedacht ist. Im konkreten Fall konnten so viele Mitarbeitende auf den Firmentarif zugreifen, dass der BGH ihn als „öffentlich zugänglich“ eingestuft hat. Das bedeutet: Auch wer zu Sonderkonditionen fliegt, kann im Fall einer Flugverspätung oder Annullierung Anspruch auf eine Ausgleichszahlung haben.
9. BGH, Urteil vom 04.06.2024 – X ZR 62/23 (Verjährungsfrist bei Pauschalreisen)
Der BGH stellte klar, dass Ausgleichsansprüche auch im Pauschalreisefall der regelmäßigen dreijährigen Verjährung unterliegen. Eine Verkürzung auf die im Pauschalreiserecht früher geltende zweijährige Frist findet nicht statt. Andernfalls würden Fluggäste einer Pauschalreise ungerechtfertigt schlechter gestellt als Direktflugreisende.
EuGH-Bezug: Diese Auslegung steht im Einklang mit der EuGH-Rechtsprechung, die die Festlegung der Verjährungsfristen den Mitgliedstaaten überlässt.
10. BGH, Urteil vom 24.09.2024 – X ZR 136/23 (Vorsorgliche Annullierung wegen Unwetter)
Der BGH billigte Fluggesellschaften bei außergewöhnlichen Umständen einen gewissen Beurteilungsspielraum zu. Im konkreten Fall (Abendflug Stuttgart–Hamburg, Schneesturm in Stuttgart) durfte die Airline den Flug präventiv annullieren, obwohl er theoretisch noch hätte durchgeführt werden können. Die Annullierung erfolgte, um am nächsten Tag weitere Verspätungen und Ausfälle zu vermeiden. Laut BGH besteht ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen dem Unwetter und der vorsorglichen Annullierung, da der Sturm den gesamten Flugplan durcheinandergebracht hatte. Die wetterbedingten Störungen galten hier als außergewöhnlicher Umstand, und in solchen Fällen entfällt die Entschädigungspflicht der Airline.
EuGH-Bezug: Der BGH orientierte sich an EuGH-Vorgaben, wonach ein enger Zusammenhang zwischen dem außergewöhnlichen Umstand (also hier dem Unwetter) und der Annullierung bestehen muss. Eine sog. Vorlage an den EuGH war nicht nötig, da der BGH die EuGH-Rechtsprechung (etwa zu wetterbedingten Folgestörungen) angewendet und fortentwickelt hat.
11. BGH, Urteil vom 24.09.2024 – X ZR 146/23 (Enteisung zählt nicht als außergewöhnlich)
In diesem Urteil entschied der BGH, dass Winter-Enteisungen von Flugzeugen grundsätzlich kein außergewöhnlicher Umstand sind. Wenn ein Flugzeug im Winter vor dem Start enteist werden muss, gehört dies zum normalen Betriebsrisiko einer Airline. Insbesondere in Regionen mit erwartbaren winterlichen Temperaturen ist mit Enteisungen typischerweise zu rechnen. Folglich müssen Airlines bei daraus resultierenden Abflugverspätungen unter Umständen trotzdem Entschädigung zahlen.
EuGH-Bezug: Der BGH berief sich auf die durch den EuGH entwickelte Definition außergewöhnlicher Umstände als unbeherrschbares Ereignis außerhalb der normalen Tätigkeit. Er interpretierte diese dahin, dass übliche Winterwitterung als inhärentes Betriebsrisiko dem Luftfahrtunternehmen zuzurechnen ist.
12. BGH, Urteil vom 16.01.2025 – IV ZR 236/23 (Gutscheineinlösung und Erstattung)
Der BGH entschied, dass Fluggäste eine Gelderstattung verlangen können, auch wenn sie den annullierten Flug mit einem Gutschein bezahlt haben. Vier Passagiere hatten einen COVID-Annulierungs-Gutschein für neue Flüge eingesetzt, die wiederum annulliert wurden. Die Airline wollte erneut nur Gutscheine anbieten, doch der BGH stellte klar: Der Flugpreis ist in Geld zu erstatten, da die Kunden keinem weiteren Gutschein zugestimmt hatten. Eine Vertragsklausel, die automatisch einen neuen Gutschein vorsieht, befand das Gericht für nichtig. Weiterhin sprachen die Richter den Fluggästen pro Person 400 EUR Ausgleich zu. Dies ergibt sich daraus, dass eine Zahlung mit einem Gutschein als normale Gegenleistung gilt. Der Flug war also nicht kostenlos, was im Normalfall eine Entschädigung ausschließen würde.
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