Entschädigung wegen Überbuchung
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Es kommt öfters vor, dass Passagieren die Beförderung durch die Airline verweigert wird, obwohl sie sich rechtzeitig am Flughafen, insbesondere am Check-In eingefunden haben. In diesen Fällen handelt es sich um eine Nichtbeförderung. Die häufigsten Gründe dafür sind Überbuchungen, Zusammenlegungen von Flügen, verpasste Anschlussflüge sowie Umbuchungen. Hat die Airline Ihnen die Beförderung verweigert, können Sie nach der EU-Fluggastrechteverordnung Betreuungsleistungen, eine Entschädigung sowie Rückerstattung von der Fluggesellschaft verlangen.
Vertragsanwalt der SOS-Flugverspätung ist Rechtsexperte für Reiserecht
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Eine Nichtbeförderung ist die Weigerung der Fluggesellschaft, Passagiere zu befördern, obwohl sie
Zu solchen Gründen zählen gesundheitliche Bedenken, die Gefährdung der betrieblichen Sicherheit oder unvollständige Reiseunterlagen. Häufig beruht die Nichtbeförderung jedoch auf einer Überbuchung des Flugzeugs. In diesem Fall ist die Weigerung der Airline Sie zu befördern unzulässig. Die Airlines versuchen dann zunächst, Sie mit Gutscheinen oder Vergünstigungen zu einem freiwilligen Verzicht auf die Beförderung zu bewegen. Je nachdem, ob Sie sich für einen freiwilligen Verzicht entscheiden oder weiterhin an Ihrem gebuchten Flug festhalten wollen, stehen Ihnen unterschiedliche Rechte gegen die Airline zu. Wir raten Ihnen jedoch dazu, an Ihrem gebuchten Flug festzuhalten, da Ihnen in diesem Fall umfangreichere Ansprüche gegen die Fluggesellschaft zustehen.
Kommt es zu einer Nichtbeförderung, versucht die Airline zunächst, Sie durch Vergünstigungen oder Gutscheine zu einem freiwilligen Verzicht zu bewegen. Sie sind jedoch nicht dazu verpflichtet, auf dieses Angebot einzugehen. Vielmehr können Sie selbst entscheiden, ob Sie freiwillig auf die Beförderung verzichten oder weiterhin an Ihrem gebuchten Flug festhalten wollen.
Nehmen Sie das Angebot der Airline an, gegen Vergünstigungen oder Gutscheine auf die Beförderung freiwillig zu verzichten, haben sie zusätzliche Ansprüche nach Art. 8 der EU-Fluggastrechteverordnung. Sie können wählen zwischen
Jedoch entfällt in diesem Fall ein Anspruch auf Entschädigung. Deshalb raten wir Ihnen, nicht freiwillig auf die Beförderung zu verzichten.
Beschließen Sie, dass Sie an dem von Ihnen gebuchten Flug festhalten wollen, stehen Ihnen neben den oben genannten Ansprüchen noch weitere Rechte zu. Sie können von der Airline zum einen Betreuungsleistungen verlangen. Dann ist die Fluggesellschaft verpflichtet, Ihnen Mahlzeiten und Erfrischungen anzubieten sowie die Möglichkeit zu verschaffen, zwei Telefonate zu führen oder E-Malis zu versenden. Zudem können Sie von der Airline eine Entschädigung verlangen. Die Höhe der Entschädigung richtet sich dabei nach der Flugstrecke. Bei einem Kurzstreckenflug erhalten Sie 250 EUR. Bei einem Mittelstreckenflug muss die Airline Ihnen 400 EUR zahlen und bei einem Langstreckenflug können Sie 600 EUR verlangen.
Berlin - München
250 €
Berlin - Lissabon
400 €
Berlin - Abu Dhabi
600 €
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