Flugverspätung? Das sind Ihre Fluggastrechte!
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Bei einer Verspätung von über drei Stunden haben Sie Anspruch auf Zahlung einer Entschädigung. Die Höhe der Entschädigungszahlung ist abhängig von der zurückgelegten Flugstrecke und beträgt 250 bis zu 600 Euro. Rechtsgrundlage für diesen Anspruch ist die EU-Fluggastrechteverordnung. Seit 2004 regelt die EU-Verordnung die Rechte von Flugreisenden bei Flugverspätung, Flugannullierung oder der Nichtbeförderung wegen Überbuchung. Auf dieser Seite erhalten Sie ausführliche Informationen darüber, welche Rechte Ihnen im Einzelfall zustehen und welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen. Bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche steht Ihnen die SOS Flugverspätung zur Seite. Ein Entschädigungsanspruch ist aber nur dann mit Hilfe der Rechtsexperten von SOS Flugverspätung gerichtlich durchsetzbar, wenn die Flugverbindung einen Bezug zu einem deutschen Flughafen hat. Das bedeutet, die Flugreise muss entweder in Deutschland begonnen oder zumindest beendet worden sein.
Vertragsanwalt der SOS-Flugverspätung ist Rechtsexperte für Reiserecht
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Ab einer Verspätung von drei Stunden haben Sie Anspruch auf eine Entschädigungszahlung. Doch Recht haben, heißt nicht automatisch Recht bekommen. Wie erfolgreich die Durchsetzung Ihres Anspruches ist, hängt auch immer von der Beweisbarkeit des Vorfalls ab. Dokumentieren Sie daher unbedingt Ihre Reise und den aufgetretenen Flugvorfall. Lassen Sie sich eine Bestätigung von den Mitarbeitenden der Airline geben, fotografieren Sie die Anzeigetafel und bewahren Sie unbedingt sämtliche Belege auf, wenn Sie zur Überbrückung der Wartezeit bspw. einen Kaffee kaufen.
Die EU-Fluggastrechteverordnung wurde von der EU-Kommission im Jahre 2004 eingeführt. Hintergrund war es, den Flugreisenden den Rücken zu stärken. Diese konnten sich bis dahin nur auf das Reiserecht berufen. Nunmehr garantiert die EU-Fluggastrechteverordnung neben einer Entschädigung wegen einer Flugverspätung oder einem Flugausfall auch die Erbringung von Betreuungsleistungen. Allerdings hilft das schönste Gesetz nichts, wenn sich in der Praxis herausstellt, dass die Airlines es mit der Umsetzung nicht allzu genau nehmen. Verbraucher beklagen oft, dass sich die Fluggesellschaften nicht zurückmelden oder sich auf außergewöhnliche Umstände berufen, wenn sie den Anspruch selbst geltend machen. Aus diesem Grunde hat sich die SOS Flugverspätung darauf spezialisiert, für Verbraucher die Ansprüche gegenüber den Airlines durchzusetzen. Unsere Rechtsexperten kennen die Praxis der Airlines und wissen, wo sie den Hebel ansetzen müssen. Zur Not setzen unsere Partneranwälte von mueller.legal Ihren Anspruch auch gerichtlich durch – für Sie ohne Kosten und ohne Risiko.
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Zunächst ist wichtig zu wissen, dass die EU-Fluggastrechteverordnung räumlich beschränkt gilt, also nicht für alle Flüge mit einer Flugverspätung anwendbar ist. Mit anderen Worten kommt es darauf an, wo das Flugzeug startet, wo es landet und von welcher Fluggesellschaft der Flug durchgeführt wurde. Startet der Flug von einem Flughafen innerhalb der EU, gilt die Flugastrechteverordnung unabhängig davon, welchen Zielflughafen der Flug ansteuert und unabhängig davon, welche Airline den Flug durchgeführt hat. Liegt der Abflughafen außerhalb der Europäischen Union, und wird von einer Fluggesellschaft mit Sitz in der EU oder Island, Norwegen sowie der Schweiz durchgeführt, ist die Fluggastrechteverordnung ebenfalls anwendbar. Für alle anderen Flüge gilt die Fluggastverordnung nicht. Startet der Flug also etwa in der Türkei oder in Ägypten und wird von einer türkischen oder ägyptischen Fluggesellschaft durchgeführt, haben Sie auch dann keinen Anspruch, wenn Ihr Flug annulliert wurde oder eine Ankunftsverspätung von mehr als drei Stunden hat.
Wie bereits erwähnt, ist der Anwendungsbereich der EU-VO 261/2004 sehr groß. Dennoch sind Fälle denkbar, bei denen ein Anspruch nicht begründet ist. Hierzu zählt beispielsweise eine Verspätung Ihrerseits. Wenn Sie als Fluggast nicht pünktlich zur Abfertigung erscheinen, können Sie keine Entschädigung einfordern. Zudem ist es kostenlos reisenden Fluggästen nicht möglich, sich auf die EU-Verordnung für Fluggastrechte wegen einer dreistündigen Verspätung zu berufen.
Zudem muss die Fluggesellschaft für die Verspätung verantwortlich sein. Das ist beispielsweise dann der Fall, wenn die Flugverspätung auf einen technischen Fehler oder einer Verspätung der Crew beruht. Kann die Flugverspätung sich dagegen auf außergewöhnliche Umstände berufen (beispielsweise schlechtes Wetter, Fluglotsenstreik), scheidet der Anspruch dagegen aus.
Passagiere, die von einer Flugverspätung von mindestens drei Stunden betroffen sind, haben Anspruch auf eine Entschädigung von Seiten der ausführenden Fluggesellschaft. Gemäß EU-Recht steht Ihnen in diesem Fall ein Schadensersatz von 250 bis 600 Euro zu. Maßgeblich ist hierbei die Ankunftsverspätung gegenüber der ursprünglich im Flugplan angegebenen Zeit. Startet Ihr Flug also mit einer mehr als dreistündigen Verspätung, macht aber auf dem Flug noch etwas Zeit gut und landet mit einer Verspätung von weniger als drei Stunden, besteht kein Anspruch auf Entschädigungszahlung. Die Höhe der Entschädigungssumme hängt jedoch nicht von der Dauer der Flugverspätung, sondern von der Flugstrecke ab.
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Darüber hinaus ist die Fluggesellschaft während der Wartezeit (bei Kurzstrecken schon bei einer Abflugverspätung von zwei Stunden) dazu verpflichtet, diverse Betreuungsleistungen zu erbringen. Diese reichen vom Anbieten kostenloser Mahlzeiten bis zur Übernachtung im Hotel. Die Fluggastrechteverordnung EU-VO 261/2004 sieht auch für Flugannullierungen umfangreiche Ansprüche zu Gunsten des Verbrauchers vor. Diese ähneln denen einer Flugverspätung und reichen ebenfalls von Betreuungsleistungen bis zur Entschädigung samt Erstattung des Ticketpreises.
Wurden Sie über die Annullierung des Fluges mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit informiert, steht Ihnen kein Anspruch auf Entschädigung zu. Rechnen Sie auch nicht mit einer Ausgleichszahlung, wenn Sie in einem Zeitraum zwischen zwei Wochen und sieben Tagen vor der planmäßigen Abflugzeit informiert werden und Sie ein Angebot zur anderweitigen Beförderung erhalten. Der alternative Flug darf allerdings nicht mehr als zwei Stunden vor der planmäßigen Abflugzeit abfliegen und Ihr Endziel höchstens vier Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit erreichen.
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