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Kann die Airline den geplanten Flugplan nicht einhalten oder hat sie mehr Tickets verkauft als Plätze vorhanden sind, kommt es - auch kurzfristig - zu einer Umbuchung des Fluges. Das ist nicht selten ärgerlich, weil Flüge oftmals auch nach Abflug- und Ankunftszeiten ausgewählt werden. In einem solchen Fall steht Ihnen möglicherweise ein Anspruch auf eine Entschädigungsleistung zwischen 250,00 Euro und 600,00 Euro zu.
Vertragsanwalt der SOS-Flugverspätung ist Rechtsexperte für Reiserecht
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Eine Umbuchung liegt dann vor, wenn der Passagier von der Fluggesellschaft auf einen anderen als den ursprünglich vorgesehenen Flug umgebucht wurde. Dies erkennt man daran, dass sich die Flugnummer und die Flugzeit ändert. Statt mit Flug LH123 um 11:00 Uhr fliegen Sie nun mit Flug LH231 um 14:00 Uhr.
Ändern sich lediglich die Zeiten des Fluges, nicht aber die Flugnummer liegt dagegen keine Umbuchung vor. Dies ist vielmehr ein Fall einer Flugverspätung, die aber unter Umständen ebenfalls eine Entschädigungszahlung auslösen kann. Ändert die Airline die Abflugzeiten mindestens zwei Wochen vor Abflug spricht man von einer Flugplanänderung, die in der Regel keinen Entschädigungsanspruch begründet.
Oftmals nehmen die Fluggesellschaften gezielt Überbuchungen ihrer Flüge aus, um so die wirtschaftliche Auslastung der Flüge garantieren zu können. Dabei nehmen die Airlines bewusst in Kauf, dass einige Fluggäste nicht mitfliegen können. Dabei gilt das Prinzip "first come - first serve". Das bedeutet, dass Passagiere, die erst sehr spät einchecken, ein höheres Risiko eingehen, nicht befördert zu werden.
Der Gesetzgeber hat darauf verzichtet, den Airlines die Praxis der Überbuchungen zu verbieten. Allerdings hat er die Fluggesellschaften in Artikel 4 der EU-Fluggastrechteverordnung verpflichtet, einen bestimmtes Procedere einzuhalten, wenn sie den Flug überbuchen und am Ende nicht alle Passagiere befördert werden können. So muss die Fluggesellschaft zunächst Freiwillige für eine Umbuchung suchen. Erst dann, wenn sich keine Freiwilligen finden, die mit einer Umbuchung einverstanden sind, darf die Airline Fluggäste gegen deren Willen unfreiwillig auf einen anderen Flug umbuchen.
Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 17. März 2015 (Az.: X ZR 34/14) entschieden, dass bei einer erzwungenen Umbuchung durch die Fluggesellschaft ein Fall der Nichtbeförderung im Sinne der Fluggastrechteverordnung vorliegt. Bei einer solchen Form der Nichtbeförderung besteht ein Anspruch auf Ausgleichszahlung gemäß der EU-Verordnung. Diese kann – je nach Länge der Flugstrecke – zwischen 250 Euro, 400 Euro oder 600,00 EUR betragen.
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Um eine Entschädigung wegen eine Umbuchung durchsetzen zu können, sind folgende Voraussetzungen zu beachten:
Letzteres gilt nicht, wenn Sie sich aufgrund der angekündigten Umbuchung sicher sein können, auf dem ursprünglichen Flug nicht befördert zu werden. In diesem Fall ist es Ihnen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 17. März 2015, Az.: X ZR 34/14) auch nicht zuzumuten, an dem Tag des ursprünglich geplanten Abfluges rechtzeitig am Check-in-Schalter zu sein, nur um einen späteren Anspruch durchsetzen zu können.
In diesen Fällen reicht es aus, rechtzeitig zur Check-in-Zeit des neuen Fluges einzufinden. Allerdings ist es sehr wichtig, die Benachrichtigung der Airline über die Umbuchung aufzubewahren. Diese erhalten Sie in der Regel per SMS oder E-Mail.
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In zeitlicher Hinsicht gelten für die Umbuchung die Regeln zur Annullierung:
Benachrichtigung vor Abflug | Landezeit des Alternativflugs | Entschädigungszahlung? |
---|---|---|
Über 14 Tage | Egal | Nein |
7-14 Tage vorher | Maximal 2 Std vorher oder maximal 4 Std. verspätet |
Nein |
7-14 Tage vorher | Über 2 Std. vorher oder über 4 Std. später |
Ja |
Weniger als 7 Tage vorher | Maximal 1 Std. vorher oder maximal 2 Std. später |
Nein |
Weniger als 7 Tage vorher | Über 1 Std. vorher oder über 2 Std. später |
Ja |
Falls Sie von einer Umbuchung betroffen sind, versuchen die Fluggesellschaften in der Regel Sie zu einem freiwilligen Verzicht auf die Beförderung zu bewegen. Im Gegenzug bieten die Airlines Ihnen in der Regel folgende Vorteile an:
Wenn Sie damit einverstanden sind und Ihr Ticket für den gebuchten Flug aufgeben, handelt es sich um eine freiwillige Nichtbeförderung. Sie verzichten damit gleichzeitig auf eine Entschädigung nach der Fluggastrechteverordnung in Höhe von 250 Euro bis 600 Euro. Je nach Fallgestaltung kann dies natürlich gleichwohl sinnvoll sein. Sie sollten sich allerdings genauestens anschauen, ob die angebotene Alternativroute Sie tatsächlich mit einer vertretbaren Verspätung zum Ziel bringt. Anderenfalls es möglicherweise sinnvoller sein, nicht auf die Beförderung zu verzichten und die Entschädigungszahlung zu kassieren.
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Berlin - München
250 €
Berlin - Lissabon
400 €
Berlin - Abu Dhabi
600 €
Sofern Sie wegen der Umbuchung am Flughafen warten müssen, muss die Airline Ihnen Snacks und Getränke anbieten. Zudem muss die Fluggesellschaft es Ihnen ermöglichen, zwei Telefonate zu führen und zwei Faxe oder E-Mails zu versenden. Falls Ihr Ersatzflug erst am nächsten Tag geht, muss die Fluggesellschaft Sie in einem Hotel unterbringen und für den Transport dorthin sorgen. Dies gilt insbesondere für den Fall, dass Ihr Rückflug von der Umbuchung betroffen ist. Kommt es hierdurch zu einer Verlängerung des Aufenthalts am Reiseziel, muss die Fluggesellschaft für Ihre Unterbringung in einem Hotel sorgen. Sofern die Airline Ihnen keine dieser Betreuungsleistungen anbietet oder sich gar weigert, Sie entsprechend zu unterstützen, können Sie die Kosten, die Ihnen für Verpflegung, Unterkunft und Transport entstehen zusätzlich zu der Entschädigung zwischen 250 und 600 EUR von der Airline fordern. Verwahren Sie daher die Belege für Ihnen durch die Umbuchung entstandenen Kosten gut auf. Wichtig: Diese Ansprüche stehen Ihnen nicht zu, wenn Sie vom Vertrag zurücktreten, indem Sie einen ggf. angebotenen Ersatzflug ablehnen und den Preis für den gebuchten Flug zurückverlangen!
Ist Ihr Flug Bestandteil einer Pauschalreise, kommen bei einer Umbuchung auch gegenüber dem Reiseveranstalter Ansprüche in Betracht. So können Sie gegebenefalls den Reisepreis wegen eines Reisemangels mindern, den Reisevertrag kündigen und/oder Schadensersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit geltend machen. So liegt beispielsweise ein Reisemangel vor, wenn durch die Verlegung des Fluges Ihre Nachtruhe im Urlaub verkürzt oder der zweite bzw. vorletzte Ferientag von der Umbuchung beeinträchtigt wird.
Langwierig und aussichtslos
Einfach, schnell und unkompliziert
Mit Kosten verbunden
Wollen Sie als Fluggast den gesamten Flug oder nur Teile Ihres Fluges umbuchen, können Sie dies in der Regel problemlos tun. Allerdings ist dies, abhängig von Airline und gebuchtem Ticket, mit Kosten verbunden.
Zu einer Flugumbuchung zählen unter anderem
Wie hoch die Kosten für eine Flugumbuchung ausfallen, liegt im Ermessen der Airlines. Häufig bieten die Fluggesellschaften ein gestaffeltes Ticketmodell an, bei dem die Flugumbuchung entweder mit Kosten verbunden oder sogar inklusive ist. Je günstiger das Flugticket ausfällt, desto mehr sind Sie an die gebuchte Reiseroute gebunden. Je nach Airline und gebuchtem Ticket kosten Umbuchungen zwischen 10 und 200 Euro. Wollen Sie Ihren Flug umbuchen, informieren Sie sich daher vorab über anfallende Kosten.