Flugverspätung bei Dienstreise
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Dienstreisende leben meist mit dem Irrglauben, dass der Entschädigungsanspruch demjenigen zusteht, der das Flugticket bezahlt hat. In der Regel ist dies das beschäftigende Unternehmen. Diese Annahme ist jedoch völlig falsch. Richtig ist, dass der Anspruch den Geschäftsreisenden selbst dann zusteht, wenn die Firma den Flug bezahlt hat. Zudem verjähren die Ausgleichsansprüche erst nach drei Jahren. Sie können Ihren Anspruch also rückwirkend durchsetzen.
In der Regel haben Sie als Fluggast persönlich Anspruch auf die Entschädigung. Somit soll nach EU-Recht Ihr Schaden kompensiert werden. Dies gilt selbst dann, wenn der Arbeitgeber für den Flug gezahlt hat. Eine Ausnahme liegt allerdings vor, wenn mit dem Arbeitgeber vertraglich etwas anderes geregelt wurde. Es kann also vorkommen, dass Arbeitsverträge von Vielfliegern einen Passus beinhalten, in denen diese Fallkonstellation behandelt wird. Häufig lassen sich Arbeitgeber den Ausgleichsanspruch im Vorfeld an sich abtreten, um dann den Anspruch selber durchzusetzen.
Die Fluggastrechteverordnung EU-VO 261/2004 sieht für Flugverspätungen umfangreiche Ansprüche zu Gunsten des Verbrauchers vor. Diese reichen von Betreuungsleistung bis Entschädigungszahlungen.
Flugverspätungen ab mindestens 3 Stunden begründen einen Anspruch auf Entschädigungszahlung. Dieser Anspruch ist stets gegen die ausführende Fluggesellschaft zu richten. Gemäß EU-Recht steht Ihnen in diesem Fall eine Entschädigungszahlung von 250 bis 600 EUR zu.
Hier erhalten Sie weitere Informationen zur Höhe Ihres Anspruchs auf Entschädigung.
Den Fluggästen stehen bei Verspätungen Betreuungsleistungen von der Airline zu. In welchem Umfang die Betreuung erfolgen muss, ist in der Fluggastrechte-Verordnung 261/2004 geregelt. Die Leistungen reichen vom Anbieten kostenloser Mahlzeiten bis zur Übernachtung im Hotel.
Hier erhalten Sie umfangreiche Informationen zu Betreuungsleistungen.
Berlin - München
250 €
Berlin - Lissabon
400 €
Berlin - Abu Dhabi
600 €