Flugverspätung: Anspruch auf Entschädigung auch bei Pauschalreise?
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Pauschalurlauber sind nach unserer Erfahrung oft verunsichert, wenn es um die Anwendung der Fluggastrechteverordnung geht. Häufig wird ihnen gesagt, dass die EU-VO 261/2004 auf sie nicht anwendbar sei. Aber stimmt das? Habe ich überhaupt einen Anspruch auf Ausgleichszahlung, wenn es zum Reisemangel aufgrund einer Flugverspätung während der Pauschalreise kommt? Wenn ja, wer ist dann im Rahmen dieser Flugverspätung für die Zahlung der Entschädigung bei meiner Pauschalreise zuständig? Grundsätzlich gilt: Pauschalreisende gehen bei einer Flugverspätung nicht leer aus. Für sie gelten alle Fluggastrechte wie Betreuungsleistungen und Entschädigungszahlungen, unabhängig davon, ob sie den Flug als Pauschalreise gebucht haben oder nicht.
Wer von einer erheblichen (genauere Informationen folgen) Flugverspätung betroffen ist und einen Anspruch auf Entschädigung geltend machen möchte, dem erscheint es häufig naheliegend, dies beim Reiseveranstalter der Pauschalreise zu tun. Dies ist jedoch nicht richtig. Die Verordnung für Fluggastrechte der EU sieht hierfür einzig die Airline in der Pflicht. Schließlich liegt der Grund für die Flugverspätung in ihrer Sphäre. Daher sollten Sie bei Pauschalreisen Ihren Ausgleichsanspruch bei der ausführenden Fluggesellschaft geltend machen.
Kommt es durch eine Flugverspätung zu Wartezeiten am Flughafen, haben Pauschalreisende genau wie alle anderen Fluggäste einen Anspruch auf finanzielle Entschädigung von bis zu 600 Euro gegenüber der verantwortlichen Fluggesellschaft. Ausschlaggebend ist hierfür ausschließlich die verspätete Ankunftszeit am Zielflughafen. Diese muss mehr als drei Stunden betragen. Wenn Ihre Flugverspätung diese Voraussetzungen erfüllt, kann Ihnen ein Anspruch auf finanzielle Entschädigung durch die Airline bei Pauschalreisen zustehen.
Ob Ihnen der Reiseveranstalter eine Entschädigung zahlen muss, ist nicht in der EU-Fluggastrechteverordnung 261/2004 geregelt. Darin werden nur die Rechte der Passagiere gegen Fluggesellschaften bei einer Flugverspätung, -annulierung oder -überbuchung geregelt. Wer bei einer Pauschalreise eine Entschädigung für Reisemängel bei dem Reiseveranstalter geltend machen will, muss sich an der sogenannten Frankfurter Tabelle orientieren. Dort werden dem Reisenden Anhaltspunkte gegeben, in welcher Höhe die Reisekosten gemindert werden können. Dem Grunde nach stehen Ihnen Ansprüche gegenüber dem Reiseveranstalter auf Reisepreisminderung sowie Erstattung von Mehrkosten und Schadensersatz zu. Diese Beträge fallen jedoch wesentlich geringer aus, sodass wir von SOS Flugverspätung dazu raten, Entschädigungsforderungen im Rahmen einer Flugverspätung auch bei einer Pauschalreise gegen die Airline zu richten – hier sind bis zu 600 Euro Entschädigung möglich.
Ein Anspruch auf Entschädigung kann Ihnen auch dann zustehen, wenn der Veranstalter überraschend die Flugzeiten ändert. In der Regel haben die Reisenden in diesem Fall jedoch das Recht auf die ursprünglich gebuchten Flugzeiten zu bestehen, da die Änderung der vereinbarten Reisezeiten eine Abweichung der vertraglich vereinbarten Leistung beinhalten. Sollten Sie gar weniger als zwei Wochen vor Reisebeginn von Ihrem Veranstalter über die geänderten Flugzeiten informiert worden sein, kommt dies einer Flugannullierung gleich und Sie haben Anspruch auf eine Entschädigung von bis zu 600 EUR.
Berlin - München
250 €
Berlin - Lissabon
400 €
Berlin - Abu Dhabi
600 €