Entschädigung bei Nichtbeförderung wegen Überbuchung
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Eine Nichtbeförderung liegt vor, wenn es Ihnen die Airline verweigert, den gebuchten Flug anzutreten. In bestimmtem Fällen, beispielsweise bei Vorliegen gesundheitlicher Gründe, wenn notwendige Reiseunterlagen nicht vorgelegt werden können oder Sicherheitsgründe gegen die Mitnahme des Passagiers sprechen, ist die Fluggesellschaft berechtigt, die Beförderung zu verweigern. Ist aber eine Überbuchung des Fluges Ursache für die Nichtbeförderung, stehen Ihnen umfassende Ansprüche zur Seite. In diesen Fällen der unberechtigten Nichtbeförderungen versuchen Airlines Ihre Flugrechte einzudämmen, indem Sie durch Zahlung geringfügiger Beträge zum freiwilligen Verzicht auf Beförderung bewegt werden sollen. Wir raten Ihnen: Geben Sie Ihren Sitzplatz nicht freiwillig gegen Gutscheine oder Vergünstigungen auf.
Wird es für die Airline absehbar, dass sie Fluggästen die Beförderung verweigern muss, weil beispielsweise der Flieger überbucht ist, darf Sie Ihnen als Passagier nicht kurzerhand mitteilen, dass Sie von dem Flug ausgeschlossen werden. Vielmehr ist die Airline nach der EU-Fluggastrechteverordnung verpflichtet, Sie anzusprechen und zu versuchen, Sie zum freiwilligen Verzicht auf die Beförderung zu bewegen. Dies geschieht in der Regel durch das Anbieten entsprechender Gegenleistungen. Hierzu werden Reisenden Alternativflüge, Vergünstigungen oder Gutscheine angeboten. Nehmen Sie ein solches Angebot an, ist die Fluggesellschaft weiterhin verpflichtet, Ihnen entweder den Flugpreis binnen 7 Tagen zu erstatten oder sie anderweitig zu vergleichbaren Bedingungen zu Ihrem Reiseziel zu befördern.
Tatsächlich sind Sie aber nicht verpflichtet, eine entsprechende Vereinbarung mit der Airline zu schließen und auf die Beförderung zu verzichten. Nehmen Sie die Gegenleistung der Fluggesellschaft an und verzichten freiwillig auf die Beförderung, entfällt der pauschalierte Entschädigungsanspruch zwischen 250,00 EUR und 600,00 EUR.
Geben Sie sich also nicht mit mit dem erst besten Pauschal-Angebot oder einem Fluggutschein zufrieden, sondern informieren Sie sich, was Ihnen in einem solchen Fall tatsächlich zusteht und welche Alternative für Sie günstiger ist.
Fluggäste, die freiwillig auf ihre Beförderung verzichten, sind durch die Airline zu unterstützen. Dabei reichen Ihre Rechte vom Anspruch auf Erstattung der Flugscheinkosten bis zum Anspruch auf anderweitige Beförderung.
Sie haben das Recht, sich den Kaufpreis für das Flugticket komplett auszahlen zu lassen. Die Airline muss im Falle einer Erstattung innerhalb von 7 Tagen den vollständigen Kaufpreis des Flugtickets zurückzuzahlen.
Alternativ zum Recht auf Erstattung des Ticketpreises, können Sie eine anderweitige Beförderung zum Endziel verlangen. Dabei müssen Ihnen die gleichen Reisebedingungen ermöglicht werden.
Finden sich nicht genügend Freiwillige, die auf die Beförderung verzichten, darf die Airline Ihnen die Beförderung auch gegen Ihren Willen verweigern.
Wird Ihnen gegen Ihren Willen die Beförderung verweigert, so hat Ihnen die Fluggesellschaft unverzüglich eine Entschädigung und Betreuungsleistungen zu leisten.
Flugverspätungen ab mindestens 3 Stunden begründen einen Anspruch auf Entschädigungszahlung. Dieser Anspruch ist stets gegen die ausführende Fluggesellschaft zu richten. Gemäß EU-Recht steht Ihnen in diesem Fall eine Entschädigungszahlung von 250 bis 600 EUR zu.
Hier erhalten Sie weitere Informationen zur Höhe Ihres Anspruchs auf Entschädigung.
Den Fluggästen stehen bei Verspätungen Betreuungsleistungen von der Airline zu. In welchem Umfang die Betreuung erfolgen muss, ist in der Fluggastrechte-Verordnung 261/2004 geregelt. Die Leistungen reichen vom Anbieten kostenloser Mahlzeiten bis zur Übernachtung im Hotel.
Hier erhalten Sie umfangreiche Informationen zu Betreuungsleistungen.
Berlin - München
250 €
Berlin - Lissabon
400 €
Berlin - Abu Dhabi
600 €