Flugverspätung wegen außergewöhnlicher Umstände?
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"Es lagen außergewöhnliche Umstände vor, die...", heißt es häufig, wenn Fluggäste einen Anspruch gegen die Airline geltend machen. Mit Schutzbehauptungen dieser Art versuchen sich Fluggesellschaften häufig vor Zahlungsansprüchen zu schützen. Steht mir kein Anspruch auf Entschädigungszahlung zu? Stimmen die Ausführungen der Airline? Wir wissen es und klären Sie gerne auf.
Die EU-Fluggastrechteverordnung stattet den Fluggast mit umfangreichen Rechten aus. Diese reichen von großzügigen Entschädigungszahlungen bis hin zu Betreuungsleistungen. Dennoch sollen Fluggesellschaften nicht ungerecht benachteiligt werden. Zu Gunsten der Airline gibt es einige Konstellationen, die von einer Zahlungspflicht freistellen. Daher stimmt es, dass Fluggesellschaften bei außergewöhnlichen Umständen keine Entschädigung leisten müssen.
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Die EU-Fluggastrechteverordnung stattet den Fluggast mit umfangreichen Rechten aus. Diese reichen von großzügigen Entschädigungszahlungen bis hin zu Betreuungsleistungen. Dennoch sollen Fluggesellschaften nicht ungerecht benachteiligt werden. Zu Gunsten der Airline gibt es einige Konstellationen, die von einer Zahlungspflicht freistellen. Daher stimmt es, dass Fluggesellschaften bei außergewöhnlichen Umständen keine Entschädigung leisten müssen.
Die Fluggastrechteverordnung liefert hierfür keine Definition. Gemeint sind allerdings Umstände, die Airlines von der Zahlungspflicht befreien. Diese Umstände dürfen nicht dem gewöhnlichen Lauf der Dinge entsprechen, sondern außerhalb dessen liegen, was üblicherweise mit dem Ablauf der Personenbeförderung im Luftverkehr verbunden ist oder verbunden sein kann. Es sind Ereignisse gemeint, die nicht zum Luftverkehr gehören und vielmehr ihren Ursprung "außen" haben. Vereinfacht: Der Umstand darf nicht in der Sphäre der Airline liegen.
Streiks haben es an sich, dass Flüge sich verspäten oder im schlimmsten Fall annulliert werden. Leider steht Ihnen in diesem Fall keine Entschädigungszahlung gemäß EU-Recht zu.
Terrorwarnungen liegen nicht in der Sphäre der Airline. Dementsprechend können Fluggäste bei Flugverspätung oder Annullierung keine Zahlungsansprüche geltend machen.
Bei einem Vogelschlag haben Sie häufig keinen Anspruch auf Ausgleichszahlung. Solchen Unfällen schließen sich umfangreiche Prüfungen an, die eine sichere Fortsetzung des Fluges gewährleisten sollen.
Extremes Unwetter ist höhere Gewalt und nicht von der Fluggesellschaft verschuldet. Ein sicherer Flug geht immer vor. Ihnen stünde in solchen Fällen allerdings kein Zahlungsanspruch zu.
Kleiner Wermutstropfen: Selbst bei einem Nichtverschulden der Fluggesellschaft stehen Ihnen Betreuungsleistungen zu.
Technische Defekte, selbst bei optimaler Wartung des Flugzeuges, stellen keinen Ausschlussgrund für Entschädigungsnasprüche dar.
Kollisionen mit Treppenfahrzeug am Flughafen kommen häufiger vor als man denkt. Dieser Vorfall hindert jedoch nicht Ihre Ansprüche.
Jeder wird mal krank - Auch der Pilot. Krankeitsfälle müssen Airlines immer im Hinterkopf behalten und ihr Personal entsprechend auf Abruf bereithalten.
Um einen sicheren Flug zu gewährleisten, muss jeder Flieger vor Abflug entgleist werden. Probleme hierbei hat die Airline zu verantworten.
Vertragsanwalt der SOS-Flugverspätung ist Rechtsexperte für Reiserecht
"70% der von einer Flugverspätung oder Flugannullierung betroffenen Passagiere beklagen, dass die Airline Ihnen nicht antwortet oder keine Entschädigung auszahlt. Überlassen Sie uns, was wir gut können. Wir setzen Ihr Recht durch. Ohne Kosten, ohne Risiko."
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